Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 8/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr
1. für das Biozid-Produkt „N4 Hausfreund“ zu werben
1.1. mit der Angabe „Nicht toxisch, somit unbedenklich für Mensch, Tier und Pflanze“, gemäß Anlage K3
1.2. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar (…). Tun Sie etwas für sich und unsere Umwelt“, gemäß Anlage K3 und/oder K7
1.3. mit der Angabe „enthält keine giftigen Chemikalien“, gemäß Anlage K3
1.4. mit der Angabe „schont Gesundheit und Umwelt“, gemäß Anlage K3
1.5. mit der Angabe „…eine nachhaltige, umweltschonende und damit gesundheitsfördernde Alternative“, gemäß Anlage K3
1.6. mit der Angabe „N 5 über unseren Hausfreund Erfahrungsbericht:Mein Enkelsohn 3 1/2 Jahre hatte letzte Woche Dienstag am Abend das erstmal einen Krupphustenanfall so stark, dass er eine Nacht im Krankenhaus bleiben musste. Angst und Ohnmacht bei den Eltern, dazu kam, dass am Donnerstag meine Tochter beruflich zu einer Schulung musste; und das Kind über Nacht zu mir kam. Belehrungen wie ich mich zu verhalten und zu tun hatte, waren erheblich. Kurz und Gut ich habe mich vorbereitet und meine Wohnung komplett gelüftet und mit N4-Hausfreund ausgesprüht. Die Nacht war für mich katastrophal, für meinen Enkelsohn erholsam, ohne Husten, ohne Zäpfchen nur friedlich. Die Reaktion meines Enkels als in seine Mama abholte: ich bleib bei der Oma, da muss ich nicht husten. Wir danken dem N4-Hausfreund…“, gemäß Anlage K7
1.7. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden, gemäß Anlage K3
2. für das Biozid-Produkt „N“ zu werben
2.1. mit der Angabe „absolut hautfreundlich“, gemäß Anlage K4
2.2. mit der Angabe „frei von toxischen Belastungen“, gemäß Anlage K4
2.3. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar.“ gemäß Anlage K4
2.4. mit der Angabe „Erfahrungsbericht: Meine Partnerin N 6 aus C war als Krankenschwester am Anfang sehr skeptisch gegenüber N4. Als Sie ein schlecht heilendes Exzem am Handgelenk hatte habe ich Ihr N gegeben. Nach einigen Anwendungen ging das Exzem zurück und auch bei Mückenstichen hat es Linderung gebracht. Jetzt ist aus Zurückhaltung eine probierfreudige Anwenderin geworden …“,
gemäß Anlage K7
2.5. mit der Angabe „August über unseren Hautfreund Erfahrungsbericht:Gestern (Freitag)kurz vor Mittag, habe ich mich beim Schweißen an einem heißen Werkstück so gebrannt dass der Gummi auf meinem Handschuh geschmolzen ist. Ich habe mit dem Hautfreund Tester die Brandwunde aus 40cm Entfernung mehrmals besprüht und habe N4 ohne Abdeckung einwirken lassen!! - der Schmerz linderte sich recht zügig. Ich nahm einen Pflasterstreifen mit Mull; tränkte den Mull mit N4, decke damit die Wunde ab und sprühte noch viermal im Abstand von etwa 20Minuten die Wunde und den Mull nass. Ich zog Arbeitshandschuhe über und konnte schmerzfrei weiterarbeiten!! Bereits am frühen Nachmittag nahm ich das Pflaster das ich unter den Handschuh trug abnehmen – keine Brandblase – lediglich eine Verfärbung der Haut ähnlich einem Pigmentfleck ist zu sehen. Als Schlosser hat man solche Verbrennung schön öfter mal. Der intensive Schmerz, das Nässen und Aufbrechen der fast schon verheilten Brandblase, das Festkleben des Verbandmulls auf der Wunde war da schon immer sehr unangenehm. Dank N ist das Schnee von gestern! Die 2,95€ für den Tester sind echt gut investiert…“,
gemäß Anlage K7
2.6. mit der Angabe „N 7 über unseren HautfreundMeine Erfahrungen mit dem Hautfreund von N4: Am 1. August wurde meine Hüfte minimal invasiv operiert (Hüftendoprothese). Es entstand eine 7cm lange Narbe. Bis Mitte Oktober war ein stecknadelkopfgroßes Stück der Narbe noch offen und wurde mit einem wasserfesten “Adsorbentpflaster” abgedeckt, das sich wie eine zweite Haut auf die Wunde kleben ließ und Sekret abtransportierte. Das funktionierte eigentlich ganz gut, aber die Wunde schloss sich nicht und unter der Klebefläche bildete sich, nach immerhin 10 Wochen, ein juckender Ausschlag. Ich beschloss daraufhin, die Wunde offen zu lassen, zumindest an den Tagen, an denen kein Bewegungsbad anstand. Von Frau W bekam ich nun den Tipp, doch mal N4 auf die offene Stelle und den Ausschlag zu sprühen und sie hatte auch gleich einen Testsprüher für mich parat. 3 Tage lang habe ich jeweils 2x einen Sprühstoß N4 auf die Wunde gegeben, dann war die offene Stelle geschlossen und die Hautirritation war verschwunden. Gleichzeitig und genauso oft, habe ich mit N4 einen stark juckenden Hautausschlag, mit roten erhabenen Punkten, in der Ellenbeuge und in der Kniekehle behandelt. Laut Hausarzt handelte es sich hierbei um Neurodermitis und er verschrieb mir – natürlich – eine Kortisonsalbe. Diese habe ich nur zwei/dreimal verwendet, dann kam N4 drauf. Auch der Ausschlag verschwand nach 3 Tagen. Derzeit behandle ich eine Hautirritation am unteren Augenlid, die tatsächlich wie Neurodermitis aussieht (rot, schuppig, trocken und faltig) mit N4. Obwohl es wirklich ganz nahe am Auge ist und beim Sprühen immer auch etwas in’s Auge gerät, brennt es nicht und es sieht so aus, als wäre auch dieses Problem in ein/ zwei Tagen erfolgreich behandelt. Das heißt, die neurodermitische Stelle am Auge hat sich bereits nach 2 Tagen deutlich verbessert. Ich bin total zufrieden und sehr froh über meine N4 Heilerfolge und werde es bei Hautproblemen immer zuerst mal zum Einsatz bringen. Ich bin schon ganz gespannt, wobei es mir noch helfen wird und denke dabei an Stiche, Herpesbläschen, Nagelpilz, usw. Probier ich alles aus! Ich empfehle, N4 einfach mal so unvoreingenommen auszuprobieren wie ich das gemacht habe. Ich hatte keinerlei Erwartungen, war nur neugierig. Und dann hat es so gut geholfen! Prima! Danke für den Tipp!!! …“,
gemäß Anlage K7
2.7. mit der Angabe „T über unseren HautfreundNachdem ich mich von einem Zahn verabschieden musste, hab ich mir nach meinem Zahnarztbesuch auf die genähte Wunde N4 gesprüht. Es hat sofort aufgehört zu bluten und die Schmerzen ließen ebenfalls nach (die Tabletten, die ich bekam hab ich nicht gebraucht). Die Wunde ist supergut und schnell verheilt…“.
gemäß Anlage K7
2.8. mit der Angabe „F über unseren HautfreundAls ich vor ein paar Wochen wieder zu Besuch bei meinen Eltern war hat sich mein Vater gerade ein Fußbad genommen. Beim abtrocknen seiner Füße sah ich einen schwarzen Zehennagel am rechten großen Zeh. Ich fragte ihn, was ist das den, der Nagel ist ja ganz schwarz und dick. Er sagte mir: Als junger Mann hab ich beim Fußballspielen in den Boden getreten und dabei den rechten Zeh verstaucht. Nach einigen Tagen hat sich dieser gelblich-grünlich verfärbt. Aber wie die Menschen von damals so waren ging er nicht zum Arzt, sondern schenkte dem Missgeschick keine Achtung und lebt seither mit einem schmerzempfindlichen Zehen. Ich hab ihm gesagt, dass das ein Nagelpilz ist, so wie der aufgedunsen und bröselig ist. Holte meine kleine Sprühflasche Hautfreund, die ich immer dabei habe, aus meiner Jackentasche und sprühte den Zehennagel damit ein. Danach besprühte ich ein Wattepad und befestigte dieses mit einem Pflaster auf dem Zeh. Ich sagte meiner Mutter das sie das Morgens und Abends bei ihm machen soll. Ich bestellte für meine Eltern ein Fläschchen „Hautfreund“ übers Internet, an ihre Adresse. Zwei Wochen später ging ich zu meinen Eltern zum Kaffee. Mein Vater zeigte mir, mit einem grinsen im Gesicht, seinen Zehennagel und war richtig begeistert. Er sagte mir das nach 2 Tagen der Nagel nicht mehr schwarz war, nur noch leicht gelblich. Das er das befallene Nagelstück mit Feile und Schere endlich bearbeiten konnte. Innerhalb einer Woche hat er das ganze faule Nagelstück entfernt. Der Nagel wächst und bedeckt schon wieder ein Drittel seines Zehen. Er sprüht täglich weiterhin seinen Zehen und sogar seine beiden Füße damit ein. Ich hab über 30 Jahr mit dem schmerzempfindlichen Zeh gelebt, teure Mittel gekauft, und nichts half. Eine Träne kullerte die Wange hinab. Er gab mir einen Kuss und ein kleinen Stoß auf die Schulter. Danke N4 für euren Hautfreund.“
gemäß Anlage K7
2.9. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden, gemäß Anlage K4
2.10. mit der Bezeichnung zu versehen:
„Hautfreund“
gemäß Anlage K4 und / oder K7
3. für das Biozid-Produkt „N4 Tierfreund“ zu werben
3.1. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar und hinterlässt keine Rückstände“,
3.2. mit der Angabe „Nicht giftig für Mensch, Tier und Pflanze“
3.3. mit der Angabe „Keine Umweltbelastung“
3.4. mit der Angabe „Nicht ätzend, nicht reizend, nicht allergen“
3.5. mit der Angabe „ohne schädigende Wirkung auf körpereigene Zellverbände“
3.6. mit der Angabe „sehr gut haut- und fellverträglich“
3.7. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
jeweils gemäß Anlage K 5.
Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen der Beklagten. Der Kläger macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gemäß den Vorschriften des UWG und des UKlaG geltend.
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
4Die Beklagte vertreibt die Biozidmittel „N“, „N4 Hausfreund“, „N4 Tierfreund“ und „N4 Gewerbe“. Dabei bewirbt sie die Produkte mittels auf diese bezogene Flyer. Auf die zur Akte gereichten Anlagen K3-K7(Bl. 61 ff. d. A) wird insoweit Bezug genommen.
5In keiner der Broschüren/Flyern fand sich ein Hinweis darauf, dass Biozide sicher zu verwenden sind und vor Gebrauch stets die Kennzeichnung und Produktinformationen zu lesen ist. Dies auch nicht in einer Weise, bei welcher das Wort „Biozide“ durch die genaue Produktbezeichnung ersetzt wurde. Die Beklagte warb in den Broschüren und in dem Internetauftritt unter www.N4.de wie in den Unterlassungsanträgen beanstandet.
6Mit Schreiben vom 21.11.2013 wies der Kläger die Beklagte unter Wochenfristsetzung darauf hin, dass sie wettbewerbliche Ansprüche verletze und forderte die Beklagte zur Unterzeichnung der vorbereiteten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 04.12.2013 nahm die Beklagte Stellung; die geforderte strafbewerte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten jedoch nicht abgegeben.
7Im Hinblick auf die Angaben unter Ziffer 1.6. und 2.4. – 2.8. ergänzte die Beklagte die dargestellten Kundenaussagen mit dem Hinweis, dass Werbeaussagen, soweit sie getroffen würden, nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert seien. Vor Klageerhebung fügte die Beklagte bereits die Konkretisierung ein, wonach die Erfahrungsberichte keine Werbeaussagen darstellen und der Inhalt der Berichte weder geprüft noch medizinisch nachgewiesen ist und lediglich den subjektiven Eindruck des jeweiligen Anwenders darstellt.
8Seit dem 01.09.2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidVO).
9Art. 72 BiozidVO besagt das folgende:
10(1) „Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. #####/#### folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“. Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich ablesen und gut lesbar sein.
11(2) In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
12(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.“
13Der Kläger ist der Ansicht, seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie aus §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaG. Dem Kläger gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben. Anhand der zur Akte gereichten Mitgliederliste, deren Richtigkeit die Geschäftsführerin des Klägers an Eides statt versichert habe, ließe sich feststellen, dass zu den Mitgliedern des Klägers unter anderem die folgenden Unternehmen gehörten:
14a) 13 Unternehmen aus der Ernährungsberatung, welche bundesweit tätig seien und zu deren Aufgabenbereich auch die Beratung bezüglich der Verbesserung des Aussehens gehöre.
15b) 24 Hersteller von Kosmetika
16c) 13 Hersteller von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel
17d) 1 Kurklinik
18e) 3 Kliniken
19f) 38 Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und Ökoprodukten
20g) 69 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte aller Art
21h) 1 Lebensmittel Filialbetrieb, welcher in beträchtlichem Umfang Lebensmittel und Kosmetika vertreibe
22i) 46 Vertreiber medizintechnischer Gerätschaften
23j) 46 Versandhandelsunternehmen unterschiedlicher Marktbedeutung bis hin zu Unternehmen mit zehnstelligem Umsatz, die unter anderem auch Kosmetika, Medizintechnik und vergleichbare Ware vertrieben
24k) Bundesverband der naturheilkundliche tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V.
25l) die Zahnärztekammer Schleswig Holstein
26m) Hamburger Apothekerverein e.V.
27n) 2 Ärztekammern; die Ärztekammer Hamburg sowie die Ärzte-Kammer Schleswig-Holstein
28o) der Bundesverband Deutscher Versandapotheken
29p) 2 Sanitätshäuser, welche Reform- und Drogerieprodukte bundesweit im Versandhandel anbieten
30q) 1 bundesweiter Hersteller von Diätika und Naturheilmitteln
31Es handele sich mithin um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibende, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. „Markt“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei dabei ausschließlich dahin zu verstehen, dass der örtliche Markt gemeint sei. Auch das Merkmal „Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art“ seien in einem weiteren Sinne zu verstehen, als dass nur Waren gemeint sei, welche unmittelbar mit den beworbenen Produkten konkurrieren.
32Gesondert hebt der Kläger zudem einige Mitglieder hervor. Der Hamburger Apothekerverein e.V. verfüge über 405 angeschlossene Mitglieder. Ausweislich seiner Satzung bezwecke er die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der ihm auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossener Hamburger Apothekeninhaber. Über die Mitgliedschaft des Hamburger Apothekenvereins e.V. verfüge der Kläger mithin über 405 vermittelte Mitglieder, zu deren Produktsortiment insbesondere natürlich auch Biozid-Produkte gehörten. Der Kläger behauptet, der Hamburger Apotheken Verein sei dem Kläger zu dem Zweck beigetreten, dass eben auch diejenigen Verbands-und Mitgliederinteressen vertreten werden, welche dann berührt werden, wenn sich andere Unternehmen, welche sich im Wettbewerb zu den Hamburger Apotheken befinden, nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten.
33Mitglied des Klägers sei auch die M2 GmbH & Co.KG. Insoweit dürfe gerichtsbekannt sein, dass es in den Filialen der Firma M – auch mit biozider Wirkung – gebe.
34Des Weiteren gehörten auch die E GmbH, Natusat, I GmbH, R GmbH und Q GmbH zu den Mitgliedern des Klägers. Diese Mitglieder vertrieben ebenfalls Wasch- und Reinigungsmittel, wie aus den zur Akte gereichten Anlagen K10 bis K14 ersichtlich.
35Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagte unter Verletzung maßgeblicher Vorschriften des UWG werbe.
36Speziell das Produkt N werde schon mit seiner Bezeichnung „Hautfreund“ als unzulässig beworben.
37Die Bewerbung von Bioziden müsse zwingend den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen“ enthalten. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 ChemG sowie Art. 22 RL 98/8/EG vom 16. Februar 1998. Der Hinweis müsse sich deutlich vom Rest der Werbung abheben.
38Des Weiteren dürfe in der Werbung für ein Biozid-Produkt nicht mit Angaben geworben werden, die dessen Anwendung im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt verharmlosend darstellten, wobei im Gesetzestext exemplarisch die Angaben „Biozid-Produkte mit niedrigen Risikopotenzial, ungiftig“ und „unschädlich“ angeführt würden. An der Gesetzeslage habe sich nicht Grundsätzliches verändert. Indes seien durch die Verordnung (EU) NR. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.212 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidVO) die früheren Verbotstatbestände insoweit obsolet, als seit dem 01.09.2014 deren Artikel 79 und 72 für die Kennzeichnung und Werbung von Biozidprodukten gelten würden.
39Die Beklagte verstoße jedoch durchweg gegen Art. 72 Abs. 1 der BiozidVO. Des Weiteren verstoße die Beklagte jedoch auch gegen Art. 72 Abs. 3 der BiozidVo, da ein Biozid-Produkt in der Werbung nicht „verharmlosend“ dargestellt werden dürfe. Genau solche Hinweise fänden sich in der beanstandeten Werbung jedoch massenhaft.
40Durch die angegriffenen Aussagen unter 1.6 und 2.4-2.8 würden beim Verbraucher der Eindruck erweckt, die Mittel könnten bedenkenlos verwendet werden. Insbesondere weckten die Werbeaussagen jedoch den Eindruck des Vorhandenseins einer Wirkung, welche so weder gegeben noch hinreichend wissenschaftlich gesichert sei.
41Auch handele es sich bei dem Mittel nicht um ein zugelassenes Arzneimittel, welches einen wissenschaftlich anerkannten Wirksamkeitsnachweis erbringen könne. Vielmehr sei es ein Biozid-Produkt zur Anwendung im Gewerbe und Haushalt. Durch die Aussage zu Ziffer 2.8 werde jedoch der unzulässige Eindruck erweckt, es handele sich bei N4 Hausfreund um Arzneimittel.
42Aufgrund des Werbeverstoßes könne der Kläger zudem Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Kläger behauptet, die durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers haben im Jahr 2012 348.121,75 € betragen. Im Jahr 2012 seien 1.942 Abmahnungen ausgesprochen worden, so dass sich pro Abmahnung ein Betrag von 179,26 € errechnet. Anhand dieser Kostenermittlung setze der Kläger einen abgerundeten Teilbetrag von 140,00 € an. Diese Summe zuzüglich Umsatzsteuer ergebe somit den klageweise geltend gemachten Betrag von 166,60 €.
43Der Kläger beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
451. für das Biozid-Produkt „N4 Hausfreund“ zu werben
461.1. mit der Angabe „Nicht toxisch, somit unbedenklich für Mensch, Tier und Pflanze“, gemäß Anlage K3
471.2. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar (…). Tun Sie etwas für sich und unsere Umwelt“, gemäß Anlage K3 und/oder K7
481.3. mit der Angabe „enthält keine giftigen Chemikalien“, gemäß Anlage K3
491.4. mit der Angabe „schont Gesundheit und Umwelt“, gemäß Anlage K3
501.5. mit der Angabe „…eine nachhaltige, umweltschonende und damit gesundheitsfördernde Alternative“, gemäß Anlage K3
511.6. mit der Angabe „Margarete über unseren Hausfreund Erfahrungsbericht:Mein Enkelsohn 31/2 Jahre hatte letzte Woche Dienstag am Abend das erstmal einen Krupphustenanfall so stark, dass er eine Nacht im Krankenhaus bleiben musste. Angst und Ohnmacht bei den Eltern, dazu kam, dass am Donnerstag meine Tochter beruflich zu einer Schulung musste; und das Kind über Nacht zu mir kam. Belehrungen wie ich mich zu verhalten und zu tun hatte, waren erheblich. Kurz und Gut ich habe mich vorbereitet und meine Wohnung komplett gelüftet und mit N4-Hausfreund ausgesprüht. Die Nacht war für mich katastrophal ,für meinen Enkelsohn erholsam, ohne Husten, OhneZäpfchen nur friedlich. Die Reaktion meines Enkels als in seine Mama abholte: ich bleib bei der Oma, da muss ich nicht husten.Wir danken dem N4-Hausfreund…“,
52gemäß Anlage K7
531.7. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
54gemäß Anlage K3
552. für das Biozid-Produkt „N“ zu werben
562.1. mit der Angabe „absolut hautfreundlich“, gemäß Anlage K4
572.2. mit der Angabe „frei von toxischen Belastungen“, gemäß Anlage K4
582.3. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar.“ gemäß Anlage K4
592.4. mit der Angabe „Erfahrungsbericht:
60Meine Partnerin Marion aus Berlin war als Krankenschwester am Anfang sehr skeptisch gegenüber N4. Als Sie ein schlecht heilendes Exzem am Handgelenk hatte habe ich Ihr N gegeben . Nach einigen Anwendungen ging das Exzem zurück und auch bei Mückenstichen hat es Linderung gebracht. Jetzt ist aus Zurückhaltung eine probierfreudige Anwenderin geworden …“,
61gemäß Anlage K7
622.5. mit der Angabe „August über unseren Hautfreund
63Erfahrungsbericht: Gestern (Freitag)kurz vor Mittag, habe ich mich beim Schweißen an einem heißen Werkstück so gebrannt daß der Gummi auf meinem Handschuh geschmolzen ist. Ich habe mit dem Hautfreund Tester die Brandwunde aus 40cm Entfernung mehrmals besprüht und habe N4 ohne Abdeckung einwirken lassen !! - der Schmerz linderte sich recht zügig. Ich nahm einen Pflasterstreifen mit Mull; tränkte den Mull mit N4, decke damit die Wunde ab und sprühte noch viermal im Abstand von etwa 20Minuten die Wunde und den Mull nass. Ich zog Arbeitshandschuhe über und konnte schmerzfrei weiterarbeiten!! Bereits am frühen Nachmittag nahm ich das Pflaster das ich unter den Handschuh trug abnehmen – keine Brandblase – lediglich eine Verfärbung der Haut ähnlich einem Pigmentfleck ist zu sehen. Als Schlosser hat man solche Verbrennung schön öfter mal. Der intensive Schmerz, das Nässen und Aufbrechen der fast schon verheilten Brandblase, das Festkleben des Verbandmulls auf der Wunde war da schon immer sehr unangenehm. Dank N ist das Schnee von gestern! Die 2,95€ für den Tester sind echt gut investiert…“,
64gemäß Anlage K7
652.6. mit der Angabe „Monika über unseren Hautfreund
66Meine Erfahrungen mit dem Hautfreund von N4:
67Am 1. August wurde meine Hüfte minimal invasiv operiert (Hüftendoprothese). Es entstand eine 7cm lange Narbe. Bis Mitte Oktober war ein stecknadelkopfgroßes Stück der Narbe noch offen und wurde mit einem wasserfesten “Adsorbentpflaster” abgedeckt, das sich wie eine zweite Haut auf die Wunde kleben ließ und Sekret abtransportierte. Das funktionierte eigentlich ganz gut, aber die Wunde schloss sich nicht und unter der Klebefläche bildete sich, nach immerhin 10 Wochen, ein juckender Ausschlag. Ich beschloss daraufhin, die Wunde offen zu lassen, zumindest an den Tagen, an denen kein Bewegungsbad anstand. Von Frau W bekam ich nun den Tipp, doch mal N4 auf die offene Stelle und den Ausschlag zu sprühen und sie hatte auch gleich einen Testsprüher für mich parat. 3 Tage lang habe ich jeweils 2x einen Sprühstoß N4 auf die Wunde gegeben, dann war die offene Stelle geschlossen und die Hautirritation war verschwunden. Gleichzeitig und genauso oft, habe ich mit N4 einen stark juckenden Hautausschlag, mit roten erhabenen Punkten, in der Ellenbeuge und in der Kniekehle behandelt. Laut Hausarzt handelte es sich hierbei um Neurodermitis und er verschrieb mir – natürlich – eine Kortisonsalbe. Diese habe ich nur zwei/dreimal verwendet, dann kam N4 drauf. Auch der Ausschlag verschwand nach 3 Tagen. Derzeit behandle ich eine Hautirritation am unteren Augenlid, die tatsächlich wie Neurodermitis aussieht (rot, schuppig, trocken und faltig) mit N4. Obwohl es wirklich ganz nahe am Auge ist und beim Sprühen immer auch etwas in’s Auge gerät, brennt es nicht und es sieht so aus, als wäre auch dieses Problem in ein/ zwei Tagen erfolgreich behandelt. Das heißt, die neurodermitische Stelle am Auge hat sich bereits nach 2 Tagen deutlich verbessert. Ich bin total zufrieden und sehr froh über meine N4 Heilerfolge und werde es bei Hautproblemen immer zuerst mal zum Einsatz bringen. Ich bin schon ganz gespannt, wobei es mir noch helfen wird und denke dabei an Stiche, Herpesbläschen, Nagelpilz, usw. Probier ich alles aus! Ich empfehle, N4 einfach mal so unvoreingenommen auszuprobieren wie ich das gemacht habe. Ich hatte keinerlei Erwartungen, war nur neugierig. Und dann hat es so gut geholfen! Prima! Danke für den Tipp!!! …“,
68gemäß Anlage K7
692.7. mit der Angabe „T über unseren HautfreundNachdem ich mich von einem Zahn verabschieden musste, hab ich mir nach meinem Zahnarztbesuch auf die genähte Wunde N4 gesprüht. Es hat sofort aufgehört zu bluten und die Schmerzen ließen ebenfalls nach (die Tabletten, die ich bekam hab ich nicht gebraucht). Die Wunde ist supergut und schnell verheilt…“.
70gemäß Anlage K7
712.8. mit der Angabe „F über unseren Hautfreund
72Als ich vor ein paar Wochen wieder zu Besuch bei meinen Eltern war hat sich mein Vater gerade ein Fußbad genommen. Beim abtrocknen seiner Füße sah ich einen schwarzen Zehennagel am rechten großen Zeh. Ich fragte ihn, was ist das den, der Nagel ist ja ganz schwarz und dick. Er sagte mir: Als junger Mann hab ich beim Fußballspielen in den Boden getreten und dabei den rechten Zeh verstaucht. Nach einigen Tagen hat sich dieser gelblich-grünlich verfärbt. Aber wie die Menschen von damals so waren ging er nicht zum Arzt, sondern schenkte dem Missgeschick keine Achtung und lebt seither mit einem schmerzempfindlichen Zehen. Ich hab ihm gesagt das das ein Nagelpilz ist, so wie der aufgedunsen und bröselig ist. Holte meine kleine Sprühflasche Hautfreund, die ich immer dabei habe, aus meiner Jackentasche und sprühte den Zehennagel damit ein. Danach besprühte ich ein Wattepad und befestigte dieses mit einem Pflaster auf dem Zeh. Ich sagte meiner Mutter das sie das Morgens und Abends bei ihm machen soll. Ich bestellte für meine Eltern ein Fläschchen „Hautfreund“ übers Internet, an ihre Adresse. Zwei Wochen später ging ich zu meinen Eltern zum Kaffee. Mein Vater zeigte mir, mit einem grinsen im Gesicht, seinen Zehennagel und war richtig begeistert. Er sagte mir das nach 2 Tagen der Nagel nicht mehr schwarz war, nur noch leicht gelblich. Das er das befallene Nagelstück mit Feile und Schere endlich bearbeiten konnte. Innerhalb einer Woche hat er das ganze faule Nagelstück entfernt. Der Nagel wächst und bedeckt schon wieder ein Drittel seines Zehen. Er sprüht täglich weiterhin seinen Zehen und sogar seine beiden Füße damit ein. Ich hab über 30 Jahr mit dem schmerzempfindlichen Zeh gelebt, teure Mittel gekauft, und nichts half. Eine Träne kullerte die Wange hinab. Er gab mir einen Kuss und ein kleinen Stoß auf die Schulter.
73Danke N4 für euren Hautfreund.“
74gemäß Anlage K7
752.9. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
76gemäß Anlage K4
772.10. mit der Bezeichnung zu versehen:
78„Hautfreund“
79gemäß Anlage K4 und / oder K7
803. für das Biozid-Produkt „N4 Tierfreund“ zu werben
813.1. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar und hinterlässt keine Rückstände“,
823.2. mit der Angabe „Nicht giftig für Mensch, Tier und Pflanze“
833.3. mit der Angabe „Keine Umweltbelastung“
843.4. mit der Angabe „Nicht ätzend, nicht reizend, nicht allergen“
853.5. mit der Angabe „ohne schädigende Wirkung auf körpereigene Zellverbände“
863.6. mit der Angabe „sehr gut haut- und fellverträglich“
873.7. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
88jeweils gemäß Anlage K 5,
894. für das Biozid-Produkt „N4 Gewerbe“ zu werben
904.1. mit der Angabe „zu 100% biologisch abbaubar und hinterlässt keine Rückstände“,
914.2. mit der Angabe „Anders als herkömmliche Desinfektionsmittel, hat das Produkt die Eigenschaft, dass es sich selbstständig zu 100% biologisch abbaut, nicht toxisch oder ätzend wirkt und keinerlei schädigende Wirkung auf Mensch, Tier und die gesamte Umwelt hat“,
924.3. mit der Angabe „Es gibt keine Nebenwirkungen“,
934.4. ohne den Hinweis „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
94jeweils gemäß Anlage K 6.
95sowie
96die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
97Die Beklagte beantragt,
98die Klage abzuweisen.
99Die Beklagte bestreitet die Klage- und Prozessführungsbefugnis des Klägers. Bei dem hier klagenden Verein hänge die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor allem davon ab, dass ihm tatsächlich eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Dies habe der Kläger bislang nicht dargelegt.
100Die Mitgliederliste und die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Klägers sei nicht geeignet, die erforderliche Klage-und Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darzulegen. Es stehe in keiner Weise fest, welche Gewerbetreibenden überhaupt noch ihre Tätigkeiten ausüben.
101Insbesondere könne der Hamburger Apothekerverein nicht als Unternehmen verstanden werden, welches den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibe.
102Der Hamburger Apothekerverein e.V. sei eine Institution, welche sich im Wesentlichen um organisatorische Interessen seiner Mitglieder kümmere. Die Mitglieder des Hamburger Apothekervereins hätten allein das Interesse von dem Verein in bestimmten Einzelfragen zu Fragen der Marktteilnahme betreut zu werden. Demzufolge könne das entsprechende Mitgliederinteresse auch nicht etwa eine gewisse „Ausstrahlungswirkung“ auf den angeschlossenen Hamburger Apothekerverein entfalten, welches wiederum dazu führen könnte, den Hamburger Apothekerverein als Unternehmen zu bezeichnen, welches Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertriebe.
103Des Weiteren werden die genannten Mitgliedschaften durch die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
104Der Vertrieb von Biozid-Produkten durch die Beklagte habe nichts mit der Erbringung einer Dienstleistung „Ernährungsberatung“ zu tun, des Weiteren nichts mit der Herstellung von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln oder Naturheilmitteln.
105Die Beklagte ist der Ansicht, einer schlichten Namensbezeichnung eine verharmlosende und irreführende Werbeaussage beizumessen sei weder erklärlich noch zutreffend. Einer biologischen Abbaubarkeit eine verharmlosende Wirkung zu unterstellen und damit ein Werbeverbot zu begründen, erschließe sich nicht. Eine angeblich unzulässige Bewerbung sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierungen der Unterlassungsanträge zu 1.2, 2.3, 3.1 und 4.1 in irgendeiner Form anstößig oder irreführend seien.
106Im Hinblick auf die Erfahrungsberichte gebe die Beklagte den Nutzern und Anwendern lediglich die Möglichkeit, das Produkt zu bewerten. Eine Selektion finde nicht statt. Auch die „chatroomgleiche“ Darstellung auf der Homepage der Beklagten lasse bei jedem unvoreingenommenen Besucher der Homepage keinesfalls den Eindruck entstehen, dass hier inhaltliche Werbeaussagen vom Unternehmen selbst getroffen würden. Sowohl der Aufbau als auch die Art der Darstellung in Zusammenschau mit den darin enthaltenen ausdrücklichen redaktionellen Hinweisen lasse klar erkennen, dass es sich hierbei um subjektive Anmerkungen bzw. Meinungen der jeweiligen Nutzer handele.
107Die Beklagte ist der Ansicht, der Streitwert sei weit übersetzt. Es sei keinesfalls ein Streitwert nach Anträgen differenziert festzusetzen. Insoweit handele es sich um einen einheitlichen Vorgang, der mit einem Gesamtstreitwert von max. 10.000 € festzusetzen sei.
108Die Beklagte bestreitet, dass der Anteil der durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers im Jahre 2012 348.121,75 € betragen hätten und sich pro Abmahnung daher ein Betrag von 179,26 € errechnen ließe. Der Kläger stelle in keiner Weise dar, wie sich die durch die Abmahnung bedingten Kosten zusammensetzen.
109Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
110Entscheidungsgründe:
111I.
112Die Klage ist teilweise zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, die Unterlassung im Hinblick auf die beanstandeten Aussagen zu „N4 Hausfreund“, „N“ und „N4 Tierfreund“ geltend zu machen.
113Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei wird der maßgebliche Markt im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen Unternehmens bestimmt. Die sachliche Marktabgrenzung richtet sich daher danach, ob die Verbandsmitglieder und der angegriffene Unternehmer Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten. Dabei gilt ein großzügiger Maßstab. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Das Merkmal „auf demselben Markt“ dient vornehmlich der räumlichen Marktabgrenzung.
114Im Hinblick auf die „erhebliche Zahl verbandsangehörige Unternehmen“ stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Mindestzahl oder darauf ab, dass die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehört. Die erhebliche Zahl ist keine absolute oder prozentuale Größe und lässt sich auch nicht abstrakt oder generell festlegen, sondern bestimmt sich relativ zu den Marktverhältnissen. Ist der Markt eng und nur wenige Mitbewerber vorhanden, kann die Mitgliedschaft von einem oder zwei Unternehmen ausreichen. Auch wird eine unmittelbare Verbandsmitgliedschaft des Unternehmers von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht verlangt. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Zugehörigkeit zu einem anderen Verband vermittelt werden, der seinerzeit Mitglied des Verbandes ist (mittelbare Verbandszugehörigkeit). Eine eigene Klagebefugnis des vermittelten Verbandes im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht gefordert, wohl aber muss der Verband den Zweck verfolgen, die gewerblichen oder die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern oder die Wahrnehmung ihrer Interessen einem anderen Verband zu übertragen (Ohly, in:Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 95 f.).
115Bei dem Kläger handelt sich um einen rechtsfähigen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dem Kläger gehören auch Unternehmen an, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen und sachlichen Markt vertreiben. Der Vortrag des Klägers ist ausreichend, um seine Klagebefugnis zu bejahen. Zunächst hat der Kläger auf seine Mitgliederliste Bezug genommen, deren Richtigkeit und Aktualität durch seine Geschäftsführerin an Eides statt versichert worden ist. Darüber hinaus hat er einzelne Mitglieder (z.B. E GmbH, R2 GmbH, Hamburger Apothekerverein e.V.) dargelegt, welche ebenfalls Produkte (z.B. Pflegespray, Reiniger, Desinfektionsmittel mit biozider Wirkung) vertreiben, welche ihrer Art nach mit denen von der Beklagten vertriebenen Biozid Produkten vergleichbar sind. Insoweit wird unter anderem auf die zur Akte gereichten Anlagen K10-K14 verwiesen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, insbesondere der Hamburger Apothekerverein e.V. sei kein Mitglied, welches auf dem Markt vergleichbare Waren oder Dienstleistungen vertreibe, so teilt die Kammer dieser Auffassung nicht. Es ist gerade ausreichend, dass der Hamburger Apothekerverein eine entsprechende Mitgliedschaft „vermittelt“. Der Hamburger Apothekerverein hat sich gerade aus diesem Grund als Mitglied dem Kläger angeschlossen. Des Weiteren ist gerichtsbekannt, dass Apotheken Produkte mit biozider Wirkung veräußern. Da die Beklagte ihre Produkte auch über das Internet vertreibt und der Begriff desselben Marktes sehr weit auszulegen ist, ist auch derselbe Markt betroffen.
116Die Klagebefugnis fehlt jedoch, soweit der Kläger die Unterlassung von Werbeaussagen in Zusammenhang mit dem Produkt „N4 Gewerbe“ geltend macht. Trotz der ausführlichen Beanstandung durch die Beklagten, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihm entsprechende Mitglieder angehören, die vergleichbare Waren auf dem gleichen Markt anbieten, fehlt jeglicher Vortrag zu Mitgliedern die ähnliche Produkte für Gewerbetreibende anbieten. Insoweit ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger dargelegt hat, dass ihm Mitglieder angehören, die grundsätzlich Biozid Produkte vertreiben, die zur Reinigung im Haushalt verwendet werden können. Aus der Werbeanzeige zu „N4 Gewerbe“ geht deutlich hervor, dass es hier um eine Werbung geht, die Unternehmen ansprechen soll. Dies ergibt sich zum einen aus den in der Werbeanzeige aufgelisteten Anwendungsbereichen sowie auch aus der bildlichen Darstellung, der zu entnehmen ist, das das Produkt nicht in haushaltsüblichen Dosierungen sondern in einer für Gewerbe üblichen „Kanistergröße“ vertrieben wird.
117II.
118Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg.
1191.
120Dem Kläger steht gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Werbeaussagen 1.1-1.5; 1.7; 2.1-2.3; 2.9-2.10 sowie 3.1-3.7 zu.
121Gemäß § 1 UWG soll das Gesetz dem Schutz der Verbraucher sowie der sonstigen Markteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dienen.
122§ 2 UWG definiert den Begriff der „geschäftlichen Handlung“. Danach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführungen eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
123Bei der hier streitgegenständlichen Werbung handelt es sich unproblematisch um eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG.
124Diese geschäftliche Handlung der Beklagten ist in dem tenorierten Umfang gemäß § 3 UWG unzulässig, da es sich bei der Werbung der Beklagten bezüglich der Ziffern 1.1-1.5; 1.7; 2.1-2.3; 2.9-2.10 sowie 3.1-3.7 um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, die geeignet ist die Interessen der in § 3 Abs. 1 UWG genannten Personen zu beeinträchtigen.
125Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zu wider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
126„Zahlreiche Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts verpflichten die Anbieter bestimmter Produkte, Abnehmer vor Vertragsschluss über die Eigenschaften und Gefahren der Produkte zu informieren. Regelmäßig handelt es sich um Kennzeichnungspflichten. Derartige Pflichten konkretisieren die allgemeinen Verbote der Irreführung durch aktives Tun (§ 5) oder Unterlassen (§ 5a Abs. 2, Abs. 4). Da sie daher der Sicherung einer rationalen Verbraucher Entscheidung dienen, stellen Sie Marktverhaltensregeln dar, […]“ (Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl,. § 4 Rn. 11/64).
127Art. 72 Abs. 3 BiozidVO besagt, dass „in der Werbung für Biozid-Produkte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für Biozid-Produkte darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.“ Des Weiteren besagt Art. 72 Abs. 1 BiozidVO, dass jeder Werbung für Biozid-Produkte zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. #####/#### der Hinweis hinzuzufügen ist: „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
128Art. 72 der BiozidVO stellt eine Marktverhaltensregelung dar.
129Aus der Verordnung ergibt sich insoweit, dass es sich bei den in Art. 72 genannten Vorgaben um solche handelt, die zur Sicherung einer rationalen Verbraucherentscheidung dienen sollen. Es soll gerade verhindert werden, dass das Produkt verharmlosend dargestellt wird und der Verbraucher sich somit „in Sicherheit wiegt“ ein ungefährliches Produkt zu kaufen. Durch den Hinweis, dass vor Gebrauch noch einmal das Etikett und die Produktinformation gelesen werden soll, soll der Verbraucher dazu angehalten werden, sich die Zusammensetzung und die Wirkungen des Produkts zu vergegenwärtigen und auf Basis dieser Informationen seine Entscheidung zu treffen, ob er das entsprechende Produkt verwenden möchte oder nicht.
130Keine der Werbungen der Beklagten – weder die Werbeaussagen zu N, zu N4 Hausfreund noch zu N4 Tierfreund – enthält den gut sichtbaren Zusatz „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Insoweit verstößt die Werbung der Beklagten gegen Art. 72 Abs. 1 BiozidVO.
131Darüber hinaus verstößt die Werbung der Beklagten auch gegen Art. 72 Abs. 3 BiozidVO. Denn die Produkte N, N4 Hausfreund und N4 Tierfreund werden mit den in den Anträgen wiedergegebenen Aussagen beworben. Dabei handelt es sich unter anderem um Aussagen wie „umweltschonend“, „nicht toxisch“, „eine gesundheitsfördernde Alternative“, „zu 100 % biologisch abbaubar“, „sehr gut haut und fellverträglich“, „nicht giftig für Mensch, Tier und Pflanze“, „nicht ätzend, nicht reizend, nicht allergen“, „ohne schädigende Wirkung auf körpereigene Zellverbände“ sowie „absolut hautfreundlich“. Durch diese Bezeichnungen wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt es handelte sich jeweils um harmlose Produkte, welche ohne jegliche Risiken verwendet werden können, sei es zur Anwendung im Haushalt, zur kosmetischen Anwendung oder zum Einsatz im Bereich der Tierpflege. Die entsprechenden Angaben verharmlosen das Produkt. Insbesondere bei der Produktbezeichnung „N“ liegt in der Namensgebung schon ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 BiozidVO.
132Die vorliegende Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, da eine spürbare Beeinträchtigung bereits dann vorliegt, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn durch die Angaben wie z.B. „hautfreundlich“ und „nicht giftig“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass es sich um ein harmloses Produkt handelt. Insoweit werden zum einen die Interessen der Verbraucher im Hinblick auf eine ordnungsgemäße, eine rationale Verkaufsentscheidung ermöglichende Produktinformation beeinträchtigt. Zum anderen werden auch die Interessen der anderen Marktteilnehmer beeinträchtigt, da der Verbraucher voraussichtlich eher dazu neigt, ein Produkt zu kaufen, welches als natürlich, ungefährlich und schonend beworben wird, als ein Produkt, welches keine dieser Angaben enthält, dafür aber einen entsprechenden Hinweis auf die tatsächliche Produktzusammensetzung.
1332.
134Des Weiteren steht dem Kläger ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 UWG im Hinblick auf die von der Beklagten veröffentlichten Erfahrungsberichte (Ziff. 1.6. sowie 2.4. – 2.8 der geltend gemachten Unterlassungsanträge) zu.
135Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach S. 2 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben erhält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in Ziffer 1-7 aufgezählten Umstände.
136Die Beklagte verweist hier darauf, dass sie vor Klageerhebung bereits die Hinweise vor den wiedergegebenen Erfahrungsberichten konkretisiert habe. Auch die „chatroomartige“ Darstellung mache deutlich, dass es sich hier um subjektive Bewertungen der Verbraucher handele. Die Beklagte stelle diese Bewertungen, welche sie als Emails oder per Brief erhalte auch vollständig, ohne redaktionelle Änderungen auf ihre Homepage.
137Die Kammer kann sich der Ansicht der Beklagten nicht anschließen. Nach Auffassung der Kammer liegt in der Wiedergabe der Erfahrungsberichte – unabhängig davon, ob die Beklagte nun zwischenzeitlich ihre Hinweise konkretisiert hat oder nicht – eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Zwar handelt es sich optisch um eine Darstellung, welche einer „chatroomartigen“ Darstellung gleicht. Anders als auf einer Homepage, welche ihren Benutzern die Kommentierung der Produkte direkt ermöglicht und die den Verbrauchern sowohl die Möglichkeit bietet, positive wie auch negative Erfahrungen zu berichten, liegt die Auswahl der Verbraucherberichte, die dargestellt werden, im hiesigen Fall bei der Beklagten. Die Beklagte entscheidet, welche der Bewertungen sie veröffentlicht und welche nicht. Dass die positiven Bewertungen dann ohne redaktionelle Änderungen in sprachlicher Sicht veröffentlicht werden, ändert nichts daran, dass zuvor eine Selektion erfolgt. Es werden gerade nicht alle Bewertungen online gestellt. So kann Werbung eines Unternehmens mit Kundenbewertungen, die nicht an Fachkreise gerichtet ist, irreführend sein, wenn nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 19.02.2013 – I 20 U 55/12, in welchem der Senat Werbung mit Kundenbewertungen als irreführend angesehen hat, da nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt wurden, weil neutrale oder negative Bewertungen zunächst ein Schlichtungsverfahren durchlaufen und u.U. nicht oder mit mehrtägiger Verzögerung eingestellt wurden. Der Auffassung des Senats schließt sich die Kammer an. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit Äußerungen Dritter. Durch das Hineinstellen der Kundenbewertungen auf ihre Homepage hat sich die Beklagte die Äußerungen zu Eigen gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies auch in irreführender Weise erfolgt. Der Verkehr erwartet von einer Kundenbewertung, noch dazu von einer, die als „subjektiver Eindruck der Anwender“ dargestellt wird, nicht eine, zu Gunsten des Anbieters „geschönte“ Sammlung von Kundenbewertungen. Dadurch, dass die Beklagte darüber entscheidet, welche Kundenbewertungen sie online stellt, führt dies zu einer Verfälschung der Gesamtbewertung. Dem Verbraucher wird insoweit nämlich suggeriert, dass lediglich positive Bewertungen zu dem Produkt vorliegen. Dass die Beklagte auch negative Bewertungen auf ihre Homepage stellt, um so ein neutrales Bewertungsbild zu vermitteln, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
138Da die Beklagte sich die Aussagen somit wie von ihr aufgestellte Werbeaussagen zurechnen lassen muss, verstoßen die Aussagen gegen § 5 Ziffer 1 UWG, da die Aussage sämtliche Angabe zu Wirkungsweisen bzw. zur von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse der N4 Produkte machen, welche nicht wissenschaftlich bestätigt und somit irreführend sind. In den entsprechenden Aussagen wird den Produkten ein Einfluss auf die menschliche Gesundheit zugesprochen, welcher nicht durch entsprechende wissenschaftliche Studien belegt ist und daher zur Irreführung der Verbraucher geeignet ist.
1393.
140Insoweit hat der Kläger im Hinblick auf die Verbraucherbewertungen zudem einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UKlaG i.V.m § 3 Abs. 1 HWG, da dem Mittel durch die zu eigen gemachten Verbraucherbewertungen eine Wirkung beigeschrieben wird, die nicht nachgewiesen ist.
1414.
142Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 166,60 €. Dem Kläger steht insoweit grundsätzlich die Erstattung seiner Abmahnkosten zu, §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 683, 670, 679 BGB. Insoweit kann er die Kosten geltend machen, welche er für die Abmahnung für erforderlich halten durfte. Der Kläger hat im Rahmen seiner Klageschrift (Bl. 21 d. Akte) ausführlich dargelegt, wie sich die Abmahnkosten, welche er hier geltend macht, berechnet. Die Darlegung dieser Berechnung reicht für die Kammer aus, um die geltend gemachten Abmahnkosten entsprechend nach § 287 ZPO zu schätzen. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 291 BGB zu.
1435.
144Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 HWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 5 Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 55/12 1x
- § 4 Nr. 11 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- § 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 8x (nicht zugeordnet)
- § 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- § 3 Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 1x
- §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ChemG § 15a (weggefallen) 1x
- § 5 UWG 1x (nicht zugeordnet)