Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 29/14
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.166,67 € (i.W.: zwanzigtausend-einhundertsechsundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 13.03.2008 bis zum 8.4.13 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.13 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Beteiligung an der E.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus seiner Beteiligung an der im Antrag zu Ziffer 1. genannten Kommanditgesellschaft resultieren.
4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten geltend.
3Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben den Kläger aus seiner Sicht vor seinem Beitritt zum Schiffsfonds E fehlerhaft über die Höhe der Vertriebsprovisionen und der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuern beraten. Wegen dieser Aspekte sowie wegen einer aus seiner Sicht unzureichenden Darstellung der Höhe der Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt nimmt der Kläger die Beklagten zu 1.) und 2.) in Anspruch. Die Beklagte zu 3.) beriet durch eine für sie tätig werdende Anlageberaterin den Kläger im Rahmen des Fondsbeitritts.
4Bei dem Kläger handelt es sich um einen 58jährigen Versicherungsjuristen. Er ist Gesellschafter des oben näher bezeichneten Schiffsfonds geworden. Die Beklagte zu 1.) ist Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin des Fonds. Die Beklagte zu 2.) ist die Treuhandkommanditistin des Fonds. Der Kläger ist an dem Fonds mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio beteiligt.
5Der Zeichnung vorausgegangen war eine Anlageberatung seitens der Anlageberaterin der Beklagten zu 3.), Frau T. Der Kläger wird seit vielen Jahren von der Beklagten zu 3.) in finanziellen Angelegenheiten betreut. In Anlagefragen wird er seit 15 Jahren von der Beraterin T beraten.
6Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 13.03.2008 unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung zu dem streitgegenständlichen Fonds, wobei ihm im Rahmen dieses Beratungsgesprächs auch der den Fonds betreffende Prospekt der Beklagten zu 1.) übergeben wurde. Inwiefern im Rahmen dieses Gesprächs eine Aufklärung über Inhalt und Risiken des Fonds erfolgt ist und welchen Inhalt genau dieser hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
7Der Kläger meint, dass der Verkaufsprospekt eine fehlerhafte Darstellung der Vertriebskosten enthalte, dass er ferner im Zuge der Beratung nicht hinreichend über die von der Beklagten zu 3.) vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt worden sei und nunmehr insbesondere, dass der Prospekt u.a. falsche und für seine Anlageentscheidung wesentliche Angaben zur Gewerbesteuerbelastung beinhalte. So ergebe sich aus dem Prospekt auf Seite 38 (Anlage K 1) sei ausgeführt: „Für das Jahr 2007 fällt kalkulatorisch eine Gewerbesteuerbelastung in Höhe von ca. 25.000,00 € und für 2008 von rund 39.000,00 € an. In den Folgejahren beträgt die kalkulierte jährliche Gewerbesteuerbelastung rund 16.000,00 €.
8Tatsächlich sei die Gewerbesteuerbelastung erheblich höher ausgefallen als prognostiziert. Wie die Fondsverwaltung im Geschäftsbericht für das Jahr 2007 auf Seite 9 mitgeteilt habe, seien für das Jahr 2007 Gewerbesteuern in Höhe von 610.000,00 € zu zahlen gewesen (vgl. auch Geschäftsbericht 2008, Anlage K 8). Für das Jahr 2008 sei in dem Geschäftsbericht mitgeteilt worden, dass eine Gewerbesteuerzahlung in Höhe von 263.318,00 € erwartet werde. Diese Prognosen seien auf nicht sorgfältig ermittelten Angaben gestützt worden, insbesondere seien Urteile des Bundesfinanzhofs nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dass diese entsprechend höheren Gewerbesteuerlasten angefallen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Da die tatsächlichen Gewerbesteuern somit die prospektierten um mehr als das 23fache übersteigen würden, sei die Fehlkalkulation auch wesentlich. Für diesen Aspekt habe auch die Beklagte zu 3.) zu haften, da sie es unterlassen haben, die Falschangaben im Verkaufsprospekt richtig zu stellen, wozu sie aber verpflichtet sei, da sie, wenn sie eine Anlage empfehlen wolle, diese mit banküblich kritischem Sachverstand zu prüfen oder aber den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen habe.
9Der Kläger behauptet, sich an der Fondsgesellschaft nicht zu beteiligen, wenn er die von ihm vorgetragenen Prospektfehler bzw. die unstreitig angefallene Vermittlungsprovision gekannt hätte.
10Der Kläger beantragt,
11wie erkannt.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
15Sie vertreten die Auffassung, der Verkaufsprospekt enthalte zu den Gewerbesteuerbelastungen keine falschen Angaben, da es sich um Prognosen handele und die Erhöhung des Beteiligungskapitals und der Ausschuss der Kürzung der Sondervergütungen der Gesellschaft eher durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal dieses Urteil erst im Jahr 2008 veröffentlicht worden sei.
16Sie tragen vor, dass im Jahr 2007 allein 84,2 % der Erhöhung der Gewerbesteuer auf die geänderte Rechtslage zurückzuführen sei und es daneben erhöhte Sondervergütungen zugunsten der Gründungsgesellschafter gegeben habe; für das Jahr 2008 seien sogar nur 30,04 % auf die geänderte Rechtslage zurückzuführen. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf Blatt 216 und 217 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie behaupten im Übrigen, der Kläger sei ordnungsgemäß über die anlagebezogenen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Aufklärungspflichtverletzungen habe es nicht gegeben. Auch besteht ein Prospektfehler im Zusammenhang mit der Darstellung der Vertriebskosten im Prospekt. Jedenfalls seien aber möglicherweise vorhandene Fehler für die Beitrittsentscheidung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Jedenfalls müsse sich im Übrigen der Kläger im Wege der Vorteilsanrechnung die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 833,33 €, d.h. in Höhe von 6,25 %, bezogen auf seine Kommanditeinlage von 20.000,00 €, von dem geltend gemachten Schadensbetrag abziehen lassen.
17Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 persönlich angehört. Zum Inhalt und Ergebnis der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
18Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
1920
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2122
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1.) und zu 2.) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB in der ausgeurteilten Höhe Zug um Zug gegen Abtretung seiner wirtschaftlichen Fondsbeteiligung.
23Neben der Prospekthaftung „im engeren Sinne" gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz i.V. mit §§ 44 und 45 Börsengesetz, die spätestens in 3 Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts verjährt, besteht eine Prospekthaftung „im weiteren Sinne" (sogenannte „uneigentliche Prospekthaftung", vgl. BGH II ZR 75/10, Urteil vom 23.04.2012), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB folgt und durch die eigentliche Prospekthaftung nicht berührt wird. Eine Haftung trifft sowohl die Gründungskommanditistin (die Beklagte zu 1.) als auch die Treuhandkommanditistin (die Beklagte zu 2.), da sie Vertragspartner des Klägers sind (vgl. zum Ganzen auch Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 311 Rn. 71).
24Der Prospekt enthält auf Seite 38 einen wesentlichen Prospektfehler zu den in den Jahren 2007 und 2008 zu zahlenden Gewerbesteuern. Dabei handelt es sich zwar um eine zukunftsbezogene Information, mithin um eine Prognose, für die der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt sind und aus einer ex-ante Sicht vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH II ZR 75/10).
25Die Gewerbesteuerprognose auf Seite 38 des Prospekts war aus einer solchen ex-ante Sicht nicht vertretbar. Sie entsprach insbesondere, anders als im Prospekt ausgeführt, eben nicht der „gegenwärtigen Rechtsprechung“.
26Es ist unstreitig geblieben, dass die im Tatbestand näher skizzierten, deutlich höheren Gewerbesteuerabgaben für die Jahre 2007 und 2008 anfielen. Die Grundlage für den überwiegenden Teil dieser Gewerbesteuerlast war die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (VIII R 72/02). Diese im Zeitpunkt der Prospekterstellung geltende Rechtsprechung ist also entgegen der Prospektankündigung gerade nicht Grundlage des Prospektinhalts geworden.
27Hätten die Beklagten oder ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB sorgfältig ermittelt, wäre ihnen diese Entscheidung bekannt gewesen. Sie war nicht nur Gegenstand eines Aufsatzes von Rosenke und Liedtke in der FR 2007, Seite 290 – 295 (nachweisbar bei Juris), sondern sie war, wie die Kammer bereits in einer anderen Entscheidung ausgeführt hat, auch bereits in der – wenn auch in der nicht veröffentlichten – Entscheidungssammlung des BFH auffindbar. Hinzu kommt die durch den Kläger angegebene Veröffentlichungsliste (vgl. Bl. 149 der Gerichtsakte) bezüglich der vom gleichen Tage stammenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes (VIII R 74/02), die eine ähnliche Stossrichtung und in der insbesondere die Entscheidung 72/02 zitiert wurde. Diese Entscheidung hat nicht nur vom Leitsatz her eine bereits vergleichbare Stoßrichtung wie die Entscheidung 72/02 im Hinblick auf das hier interessierende Thema der steuerlichen Behandlung von Sondervergütungen, weshalb es aus Sicht der Kammer sogar genügen würde, allein auf das Vorhandensein der Entscheidung 74/02 sowie deren Nichtbeachtung durch die Beklagtenseite abzustellen. Sie ist vielmehr auch zeitnah und in vielen Publikationen veröffentlicht worden.
28Damit hätte die Beklagtenseite die Entscheidung auch auffinden können und berücksichtigen müssen. Insbesondere durfte nicht ohne weiteres auf das Fortgelten der damals günstigen Verwaltungspraxis vertraut werden.
29Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung 72/02 zunächst einmal nur eine inter-partes-Wirkung bis zur Veröffentlichung im BStBl II im Jahre 2010 innehatte. Allerdings wurde die Entscheidung 74/02 bereits am 12.3.08 unter BStBl II 2008, 180 veröffentlicht und hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt bereits Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.
30Doch kommt es darauf gar nicht entscheidend an. Auch wenn die Praxis der Finanzverwaltung die erstgenannte Entscheidung zunächst negierte, war ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung letztlich abzusehen, dass der Entscheidung zuwiderlaufende Steuerbescheide in einem finanzgerichtliches Verfahren keinen Bestand haben würden. Auch wenn von Seiten des Fonds aufgrund der günstigen Verwaltungspraxis nicht mit solchen Gerichtsverfahren zu rechnen war, ist ferner auch zu berücksichtigen, dass eine explizite Nichtanwendungsverfügung für die Finanzverwaltung nicht erlassen wurde. Damit war es aber zwingend erforderlich, bei Prospekterstellung und entsprechender Anlageberatung jedenfalls auf die bestehende Unklarheit in diesem für die Anlageentscheidung und die Finanzstruktur des Fonds relevanten Punkt hinzuweisen, auch wenn die Verwaltungspraxis die maßgebliche BFH-Entscheidung noch nicht beachtete. Denn spätestens vor dem Hintergrund der Entscheidung 74/02 musste auch für 72/02 jederzeit mit der Veröffentlichung im BStBl und damit mit der Allgemeinverbindlichkeit auch der Entscheidung 72/02 gerechnet werden. Ohne jeden Hinweis durften daher die Beklagten zu 1) und 2) sich bei der Prospekterstellung nicht auf das Fortgelten der günstigen, aber eben nicht mehr der Rechtsprechung entsprechenden Verwaltungspraxis vertrauen.
31Diese Wertung entspricht den Anforderungen, die auch sonst an rechtsberatend tätige Personen gestellt werden, welche – unter dem Gesichtspunkt ihrer Haftbarmachung - nicht nur ergangene Entscheidungen zu berücksichtigen haben, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar die Möglichkeit der künftigen Änderung einer bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen haben (vgl. z.B. BGH NJW 1993, 3323, 3325 und insgesamt zu den Anforderungen an eine in dieser Hinsicht ordnungsgemäße Beratung Fahrendorf, Anwaltshaftung, Rn 516 ff. sowie explizit zu Anforderungen an Rechtsprechungsrecherche durch Steuerberater BGH IX ZR 26/09, TZ 25 ff. zitiert nach Juris). Die hier gestellten Anforderungen liegen damit im Vergleich deutlich unterhalb dieser Schwelle.
32Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf Steuerberaterhaftung hinweisen, geht dies fehl, denn dies betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung, nämlich die Haftung wegen falscher Prognosen in einem Verkaufsprospekt.
33Es handelt sich auch um einen wesentlichen Prospektfehler. Als wesentliche Prospektangaben sind nämlich immer diejenigen anzusehen, die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht" bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde, somit Angaben, die zu den wertbildenden Faktoren der Vermögensanlage gehören (Ebenroth, HGB, Börsengesetz 2007, Rn. IX, 431). Durch die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten soll deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGH NJW 1993, 2865). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen. Dabei stellt sich schließlich für oder gegen die Beteiligung an der angebotenen Anlage gefasste Entschluss stets als das Ergebnis einer in Ausübung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts gefasste Gesamtentscheidung dar, bei der alle Vor- und Nachteile sowie sämtliche mit der betreffenden Anlage verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen worden sind. Da dem Anleger diese in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf, hat ihn der Beteiligungsprospekt mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von dem für seine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln (vgl. BGH, II ZR 203/08, Urteil vom 22.03.2010, Rn. 22; so schon BGH NJW 1993, 2865).
34Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Prospektangaben über die Steuerbelastung im Allgemeinen und die Gewerbesteuer im Besonderen um wesentliche Prospektangaben, denn sie sind für die Rendite und damit auch den Wert der Vermögensanlage von Bedeutung. Insbesondere sind sie auch für die Liquidität des Fonds erheblich. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist das Ausmaß des Prospektfehlers gravierend und damit nicht unerheblich, denn die Beklagten gestehen selber im Hinblick auf die in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Gewerbesteuer ein Vielfaches der Prospektangaben für diese genannten Zeiträume zu.
35Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, wenn die Beklagten auf Kulanzzahlungen der Steuerberater hinweisen, denn entscheidend ist allein der Prospektfehler, nämlich die Differenz zwischen den Prospektangaben und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Freiwillige Leistungen Dritter vermögen einen solchen Fehler nicht zu mindern.
36Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang auch Abweichungen von den Kapitalrückflussprognosen bzw. Auszahlungen. Daher mögen auch dies Umstände sein, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Entscheidend ist aber allein, dass es sich bei den Prospektangaben über die Steuerbelastung im Allgemeinen und die Gewerbesteuer im Besonderen um Umstände handelt, die für die Anlageentscheidung auch von Bedeutung sind. Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ist nach dem oben Gesagten allein Sache des Anlegers.
37Vor diesem Hintergrund ist angesichts der in der persönlichen Anhörung des Klägers getätigten Aussagen die vorvertragliche Pflichtverletzung auch als kausal für die Anlageentscheidung des Klägers zu sehen.
38Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, III ZR 119/07, Urteil vom 31.01.2008; ferner III ZR 70/12, Urteil vom 13.12.2012). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Verwendung findet der Prospekt aber schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder Anlageberatern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräch gedient hat (BGH, III ZR 14/08, Urteil vom 17.12.2009). Erfolgt die Beratung des Anlegers auf der Basis einer solchen Unterlage, fließen etwaige Fehler des Prospekts in den Inhalt des Gesprächs mit dem Anleger ein und können so für dessen Entscheidung für die empfohlene Investition ursächlich werden (BGH III ZR 70/12, Urteil vom 13.12.2012). Im vorliegenden Fall war der Prospekt Arbeitsgrundlage für die Mitarbeiterin der Beklagten zu 3.), die Zeugin T. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Prospektinhalt Arbeitsgrundlagen gedient hat und der Fehler des Prospekts in den Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger eingeschlossen ist.
39Der Kläger hat bei seiner Anhörung auch insoweit glaubhaft erklärt, dass er sich an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beteiligt hätte, wenn ihm der Prospektfehler in dem Gespräch offenbart worden wäre. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er seine Angaben relativ vage gehalten hat. Er hat aber auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, der tatsächlich bei einem geringfügig geringeren Betrag über den Anlagezeitraum die Anlage tatsächlich nicht gezeichnet hätte, ausdrücklich diesen Umstand verneint. Er hat deutlich klar gemacht, dass er in diesem Fall die Anlage nicht gezeichnet hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass er angegeben hat, sich von den steuerlichen Komponenten der Anlage nichts erklärt gelassen zu haben. Denn der Kläger hat auch deutlich gemacht, dass ihm von Seiten der Anlageberaterin auch nichts erklärt worden ist. Diese Angaben sind auch insoweit glaubhaft, da es naheliegend ist, dass wenn der Anlageberater einen Fehlerpunkt des Prospekts herausstellt, sich bei dem Anleger, den womöglich das volle Verlustrisiko seiner Anlageform trifft, dann erhebliche Zweifel an den sonstigen Angaben des Prospekts genährt werden. In einem solchen Fall ist es sogar naheliegend, dass der Anleger, der den Wahrheitsgehalt der Prospektangaben kaum verifizieren kann, kann auf die komplette Anlageform verzichtet, auch wenn der aufgedeckte Fehler womöglich nur zu geringeren finanziellen Einbußen führen würde. Denn der durchschnittliche Anleger muss in einem solchen Fall befürchten, dass ein solcher Prospekt auch noch weitere, bis dahin von keiner Seite entdeckte Fehler enthält, die womöglich zu weiteren Einbußen führen würden. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer völlig glaubhaft, wenn der Anleger angibt, bei Aufdecken eines Fehlers im Beratungsgespräch dann auf die gesamte Anlageform zu verzichten.
40Als Rechtsfolge sind die Beklagten zu 1.) und zu 2.) zur Rückzahlung des investierten Kapitals, Zug um Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung verpflichtet. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. In diesem Fall hätte er die streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht gezeichnet und das Beteiligungskapital nicht gezahlt. Andererseits (hier bitte noch die durch die Beklagte behauptete Ausschüttung ggfs. berücksichtigen).
41Dahinstehen kann, ob der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung möglicherweise Steuervorteile erlangt hat. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind diese auf Grund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz versteuert wird. Daher hat der Kläger hier eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern, weshalb für besondere Steuervorteile keine Anhaltspunkte gegeben sind.
42Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist auch nicht verjährt.
43Die Klage ist unter dem 14.03.2013 anhängig geworden.
44Sofern sich die Beklagten auf den Inhalt des Geschäftsberichts 2007 nebst Anlagen, welche am 26.09.2008 an sämtliche Anleger versendet worden sein soll, berufen, kann dahinstehen, ob der Kläger diesen tatsächlich erhalten hat, da die enthaltenen Informationen nicht ausreichend sind, um eine hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu erhalten.
45Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Kenntnis von der Unrichtigkeit der Prospektangaben der Gewerbesteuer konnte der Kläger aber aus dem Geschäftsbericht 2007 nicht erlangen. Auf Seite 9 des Geschäftsberichts war noch nicht von einem feststehenden Bescheid, verbunden mit einem finanziellen Schaden, berichtet worden, sondern lediglich von einer Erwartungshaltung bezüglich der Steuerfestsetzung. Zudem wurde dort ausgeführt: „Die Geschäftsbesorgerin hat die Thematik an ihre steuerlichen Berater und Prospektprüfer weitergegeben und vertritt die Meinung, dass bei der Fondsgesellschaft kein finanzieller Schaden verbleiben sollte". Es wurden also gerade nicht Informationen bezüglich eines Schadens mitgeteilt, sondern vielmehr wurde der Anleger weiterhin in Sicherheit gewogen. Tatsächlich erließ – was unstreitig sein dürfte – das Finanzamt Dortmund-Ost erst am 04.09.2009 für das Jahr 2007, Anlage B 8, sowie am 19.01.2011 für das Jahr 2008, Anlage B 9, die Gewerbesteuermessbescheide. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden tatsächliche Gewerbesteuerfestsetzungen verbindlich festgelegt. Dass der Kläger von diesen Steuerbescheiden Kenntnis erlangte, bevor er durch seinen Prozessbevollmächtigten beraten wurde, ist nicht ersichtlich und auch nicht durch die Beklagten vorgetragen. Der Geschäftsbericht 2008 wurde erst im Jahre 2010 an die Gesellschafter versandt, so dass die Klageerhebung im Laufe des Jahres 2013 rechtzeitig genug erfolgte, um den Lauf der Verjährungsfrist, der durch die Übersendung des Geschäftsberichts in Gang gesetzt worden sein mag, zu hemmen.
46Danach ist durch die Klageerhebung auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Angaben zu der zu erwartenden Gewerbesteuer die Verjährungshemmung eingetreten, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH sich die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gesamten prozessualen Anspruch, und damit auch auf zunächst nicht vorgetragene Beratungsfehler bezieht (BGH, IX ZR 278/06, NJW 2007, 2560; ferner jüngst OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2013, 7 U 95/12).
47Die Schadenssumme beläuft sich auf den Anlagebetrag zuzüglich Agio und abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen i.H.v. 833,33 €.
48Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen ist nicht begründet, da sich ein solcher Zinsanspruch insbesondere auch nicht aus § 252 BGB ergibt, weil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. OLG Hamm, 31 U 89/11, Urteil vom 11.06.2012, Rn. 31 zitiert nach Juris).
49Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 3.) einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in der ausgeurteilten Höhe Zug um Zug gegen Abtretung seiner wirtschaftlichen Fondsbeteiligung. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder ein Anlagevermittlungsvertrag oder ein anders gelagertes Rechtsverhältnis zustande gekommen ist. Denn sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler würden dem Anlageinteressenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, schulden. Als Mittel zur Aufklärung kann die rechtzeitige Auffindung eines vollständigen und richtigen Prospekts genügen. Gegenstand der Beratung oder Vermittlung war insofern unstreitig der Anlageprospekt. Dieser enthält nach dem oben Gesagten einen wesentlichen Prospektfehler zu den in den Jahren 2007 und 2008 zu zahlenden Gewerbesteuern. Sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler wäre verpflichtet, einen Prospektfehler richtig zu stellen, wenn er seine Beratungs- bzw. Auskunftspflicht erfüllen will (BGH, IX ZR 264/08). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 3.) unstreitig nicht erfüllt. Zu den Fragen von Kausalität, Verschulden und Verjährung sowie bezüglich des Schadens gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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