Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 508/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Unter dem 23.06.2007 unterschrieb die Klägerin zwei formularmäßige „Zeichnungsscheine für die Vermittlung von Namens-Genussrechten“, die die Zeichnung und Übernahme von Genussrechtskapital mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der P AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Gegenstand hatten. Die Anlagebeträge beliefen sich auf 9.500,00 € + 570,00 € Agio = 10.070,00 € (Vertragsnummer 6103572, Anlage K 1, Blatt 19 d.A.) und 12.000,00 € + 732,39 € Agio, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 € und einer Eröffnungszahlung in Höhe von 1.200,00 € (Vertragsnummer 6605902, Anlage K 2, Blatt 20 d.A.). Auf den Zeichnungsscheinen befindet sich hervorgehoben folgender Risikohinweis:
3„Bei diesem Angebot zur Beteiligung mit Namens-Genussrechten handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit den im Prospekt beschriebenen Risiken. Eine Kapitalanlage in eine Unternehmensbeteiligung stellt wie jede unternehmerische Tätigkeit ein Wagnis dar. Somit kann prinzipiell ein Verlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden. Der Kapitalanleger sollte daher stets einen Teil – oder gar Totalverlust aus dieser Anlage wirtschaftlich verkraften können (siehe Risikobelehrungen im Verkaufsprospekt).“
4Zudem unterschrieb die Klägerin ein formularmäßiges „Protokoll‘“ für die Vermittlung von „Namens-Genussrechten“, Anlage K 3 Blatt 21 d.A., dass eine Widerrufsbelehrung enthält und eine formularmäßige „Zusatzvereinbarung über die Vermittlung von Genusskapital“ (Blatt 130 d.A.) mit der Erklärung, dass sie den Prospekt bereits beim ersten Kundengespräch und 7 Tage vor Unterzeichnung des Zeichnungsscheines erhalten habe.
5Der Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes, Einzelheiten Anlage B 1, ist streitig.
6Mit Schreiben vom 10.08.2011 erklärte die Klägerin die Kündigung der Verträge über die Namens-Genussrechte (Anlage K 6 Blatt 25 d.A.) und mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2013 die Kündigung, Anfechtung und Widerruf (Anlage K 7 Blatt 26 – 29 d.A.) des Vertrages mit der Endnummer 902.
7Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Rückzahlung ihrer teilweise streitigen Zahlungen in Höhe von 13.470,00 € abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 439,69 € = 13.030,33 € sowie die Feststellung der Beendigung der „Gesellschaftsverhältnisse“.
8Sie behauptet, sie habe am 23.06.2007 ihren Anlageberater L in dessen Wohnung aufgesucht, um ihm Unterlagen in einer Steuerangelegenheit zu übergeben. L habe ihr die streitgegenständlichen Beteiligungen als „sensationelles und verlustsicheres Anlagekonzept“ mit dem auch noch Steuern gespart werden können, empfohlen. Er habe auf die vermeintliche Sicherheit und nicht auf das Totalverlustrisiko, die Rückzahlungspflicht bei negativem Kapitalkonto, die Zahlungspflicht der offenen Raten im Insolvenzfall, die unflexiblen Entnahmemöglichkeiten, die langfristige Vertragsbindung, die unklare Anlagestrategie, die fehlende staatliche Aufsicht, die hohen Kosten und die „wachsweichen“ Investitionsgrundsätze der „atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung“ hingewiesen.
9Der Verkaufsprospekt sei ihr knapp eine Woche nach der Zeichnung mit den Anlagezertifikaten von der Beklagten auf dem Postweg übersandt worden. Die Beklagte habe an die Vermittler Provisionen in Höhe von 19,08 % des Einlagebetrages stornofest gezahlt. Daher sei das Anlagemodell nicht plausibel.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.030,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 zu bezahlen,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.176,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 zu bezahlen und
13festzustellen, dass das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Gesellschaftsverhältnis mit der Vertragsnummer 6103572 sowie mit der Vertragsnummer 6605902 mit Kündigung vom 10.08.2011 beendet wurde.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie erklärt mit der Klageerwiderung die Kündigung der Beteiligung Nr. 902 wegen Zahlungsverzuges.
17Sie behauptet, ihr Vertriebspartner B habe mehrere Besprechungstermine mit der Klägerin durchgeführt. Er habe der Klägerin den vollständigen und richtigen Verkaufsprospekt 2 Wochen vor der Zeichnung übergeben. Er habe die Klägerin auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X und des Zeugen L. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.12.2014 verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anlagebeträge weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2 und Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, weil eine Aufklärungspflicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Beklagten einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Die beweisbelastete (Palandt § 280 Rn. 36) Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte die vorvertragliche Verpflichtung trifft, jedem Anleger ein zutreffendes Bild für seine Anlageentscheidung über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Geschuldet wird ebenso wie bei der Anlagevermittlung eine Aufklärung über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere die Nachteile und Risiken.
22Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Beratung nicht anlegergerecht erfolgte. Nach der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin X und des Zeugen L steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitigen Genussrechte der Klägerin als verlustsicheres Anlagekonzept empfohlen wurden. Die Zeugen haben diesen streitigen Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Der Zeuge L hat ausgesagt, dass die Klägerin keine Vorstellungen über ihr Anlageziel gehabt habe. Das Geld habe angelegt werden sollen. Ihm sei klar gewesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Wahrscheinlich habe er dies auch der Klägerin gesagt und sei mit der Klägerin das Zeichnungsformular Anlage K 1 mit dem im Tatbestand zitierten Risikohinweis durchgegangen. Die Zeugin X hat ausgesagt, dass über die Anlageziele ihrer Mutter eigentlich nicht gesprochen worden sei, L habe gesagt, dass es eine gute Sache sei mit guter Rendite und ihre Mutter habe ihm schlicht und ergreifend vertraut und deshalb das Geschäft gemacht.
23Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, dass die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) nicht objektgerecht erfolgt ist. Dies gilt auch für die vorvertragliche Auskunftspflicht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung / Auskunft ist, dass der Anlageberater / Anlagevermittler / die Beklagte den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH-Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20, BGH-Urteil vom 01.12.2011, III ZR 256/11 Rn. 9, Palandt § 280 Rn. 48 und 52 sowie § 311 Rn. 71).
24Der Anlageberater / Anlagevermittler / die Beklagte erfüllen ihre Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH-Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05 Rn. 9) – durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospektes. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH-Urteil vom 21.03.2005, II ZR 150/03 Rn. 39 für die Prospekthaftung und BGH-Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung).
25Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass ihr der Verkaufsprospekt entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht 14 oder zumindest 7 Tage vor der Unterzeichnung der Zeichnungsscheine und damit nicht rechtzeitig übergeben worden ist. Der Zeuge L hat zwar ausgesagt, dass er der Klägerin einer „Masche‘“ und „Weisung“ B entsprechend den Verkaufsprospekt nicht vor der Unterzeichnung der Zeichnungsscheine übergeben habe. Das Gericht hatte jedoch Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen L, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass bei einem mehr als 7 Jahre zurückliegenden Geschehen etwaige Erinnerungslücken, die der Zeuge teilweise bestätigt hat (Anzahl der Gespräche, Anwesenheit der Zeugin X, Steuerangelegenheit, Ort der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins) lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt worden, die dem Zeugen heute als plausibel erscheinen. Objektive Anhaltspunkte, nämlich die von der Klägerin und dem Zeugen L unterzeichnete Erklärung vom 08.07.2007 (Anlage 1 zum Protokoll) sprechen gegen seine Aussage. Es ist nicht plausibel, dass der Zeuge L der Klägerin den Prospekt bewusst nicht vor der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins sondern erst danach übergeben hat, der Klägerin damit bewusst wichtige Informationen für ihre Anlageentscheidung vorenthalten hat und der Klägerin die Erklärung vom 08.07.2007 bewusst untergeschoben hat, denn er war mit der Klägerin befreundet und hatte daher keinerlei Anlass, die Klägerin nicht umfassend zu informieren und von ihr unzutreffende Erklärungen unterschreiben zu lassen.
26Auf Grund der Aussage der Zeugin X konnten keine sicheren Feststellungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsprospektes getroffen werden. Sie hat lediglich ausgesagt, dass ein Buch mit irgendwelchen Risikohinweisen in ihrem Beisein weder erwähnt noch übergeben worden sei. Daraus folgt nicht, dass der Verkaufsprospekt vorher nicht übergeben worden ist. Es ist möglich, dass er, wie die Beklagte behauptet, vorher übergeben worden ist und nicht Gegenstand des Gespräches mit L war, bei dem die Zeugin X zugegen war.
27Der Verkaufsprospekt Anlage B 1 ist vollständig und richtig. Er enthält die notwendigen Hinweise zum Gegenstand der Kapitalanlage (Seite 12, 26 und 37), zum Totalverlustrisiko (Seite 13 und 16), zur Laufzeit (Seite 13, 15 und 23), zur Gewinn- und Verlustbeteiligung (Seite 14, 33 und 34), zu den Risiken (Seite 16 – 18), zur wirtschaftlichen Entwicklung (Seite 16), zu den fehlenden Mitwirkungsrechten (Seite 22), zur Zahlungspflicht im Falle der Insolvenz (Seite 23), zu den Vertriebskosten in Höhe von 16 % (Seite 10, 14, 31, 35 und 38) zur fehlenden Fungibilität (Seite 11 und 23) sowie zur Nachrangigkeit (Seite 35).
28Ihre streitige Behauptung, die Beklagte habe an die Vermittler Provisionen in Höhe von 19,8 % des Einlagebetrages stornofest gezahlt, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
29Die beweisbelastete Klägerin hat schließlich nicht beweisen können, dass L vom Prospektinhalt abweichende, verharmlosende oder irreführende Angaben gemacht hat. Der Zeuge L konnte nicht ausschließen, dass er der Klägerin gesagt hat, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. An den genauen Wortlaut seiner Erklärungen zur Sicherheit der Anlage konnte er sich nicht erinnern, was wegen des Zeitablaufes auch nachvollziehbar ist.
30Die Zeugin X hat keine konkreten Angaben zu den Erklärungen L zur Sicherheit der Kapitalanlage gemacht.
31Überdies vermag das Gericht ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über 7 Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist wie oben bereits gesagt nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Zeugen heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das Gericht verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
32Unerheblich sind die von den Parteien erklärten Kündigungen. Nach §§ 5 – 7 der Genussrechtsbedingungen kann die Klägerin lediglich die Zahlung des Buchwertes (Anlagebetrag zuzüglich thesaurierter und noch nicht ausgezahlter Vergütungen abzüglich einer etwaigen anteiligen und nicht ausgeglichenen Verlustbeteiligung) verlangen. Zur anteiligen Verlustbeteiligung nach §§ 5 bzw. 6 der Genussrechtsbedingungen fehlt jeglicher Vortrag.
33Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche nach §§ 312 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufserklärung mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2013 erfolgte mehr als 2 Wochen nach Mitteilung der Widerrufsbelehrung und ist damit unwirksam.
34Nach §§ 312, 355 BGB steht der Klägerin ein Widerrufsrecht von 2 Wochen zu, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. Wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster Anlage 2 zu der zum Zeitpunkt der Zeichnung der Genussrechte geltenden BGB-Infoverordnung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 entspricht, dann ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht (BGH VIII ZR 378/11, Palandt, 67. Aufl., § 355 Rn. 14, § 14 BGB-Infoverordnung, Rn. 3 und 6). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht vollständig und exakt dem Muster der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung in der damaligen Fassung. Erhalten hat die Klägerin die Widerrufsbelehrung unstreitig am 23.06.2007 (Anlage K 3, Blatt 21 d.A.). Eine Unterschrift ist nicht erforderlich (Palandt, 64. Aufl., § 355 Rn. 15).
35Der Klägerin stehen schließlich auch keine Bereicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, denn die Zahlung der streitgegenständlichen Anlagebeträge erfolgte mit Rechtsgrund. Die Anfechtungserklärung der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2013 ist mangels Anfechtungsgrund unwirksam. Nach dem oben Gesagten kann die Klägerin eine arglistige Täuschung nicht beweisen.
36Festzuhalten bleibt damit, dass der Klageantrag zu 1.) nicht begründet ist.
37Der Klageantrag zu 2.) ist nicht begründet, weil der Klägerin keine Zahlungsansprüche zustehen.
38Der Klageantrag zu 3.) ist nicht begründet, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Genussrechte nicht wirksam widerrufen hat.
39Ein Kündigungsrecht steht der Klägerin erst nach 10 Jahren (Zeichnungsschein Anlage K 1) bzw. 18 Jahren (Zeichnungsschein Anlage K 2) sowie § 2 der jeweiligen Genussrechtsbedingungen zu.
40Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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