Beschluss vom Landgericht Dortmund - 36 Qs-257 Js 2069/15-22/16

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 44 Satz 1 und 2 StPO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.01.2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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