Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 136/16

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a.

nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten, d. h. Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten in Liegenschaften auszuführen, ohne hierzu zuvor von den jeweiligen Grundstückseigentümern beauftragt worden zu sein

und

b.

die Bezahlung von unbestellten freien Schornsteinfegerarbeiten zu fordern,

soweit nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr vorliegen,

wie geschehen bei der Liegenschaft der Familie A1 und bei der Liegenschaft der Familie B1 in Ort-01.

2.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt - als Gesamtschuldner mit dem durch Teilversäumnisurteil der Kammer vom 06.02.2017 bereits gesondert verurteilten Beklagten zu 1) - an den Kläger 745,40 € (i. W. siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2016 zu zahlen.

3.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten jeweils selbst.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 2) jedoch hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich der Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.


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