Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 430/16

Tenor

Die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5)  werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen, abzüglich am 04.04.2017 gezahlter 250.000,00 €.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die Zahlung i.H.v. 250.000,00 € am 04.04.2017 gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) erledigt hat.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der Behandlung anlässlich ihrer Geburt am 00.00.0000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 46 % und die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner 54 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner 54 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) zu je 6,25 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 6) und 7).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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A.             Zur Haftung dem Grunde nach

I.               Behandlungsfehler der Beklagten zu 4) und 5)

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II.             Behandlungsfehler der Beklagten zu 3)

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1.              Keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) bei der Eingangsuntersuchung

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2.              Situation um 16:30 Uhr

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178 179 180 181 182 183 184 185

ks">Darauf h&#228;tten die Beklagten reagieren müssen. Eine Nichtreaktion wäre grob fehlerhaft gewesen. Daher tritt hinsichtlich der Fehler der Beklagten zu 3) letztlich eine Beweislastumkehr gemäß § 630h Abs. 5 BGB ein. Aufgrund dessen wird vermutet, dass der Behandlungsfehler ursächlich war für die eingetretenen Folgen.

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IV.          Organisations- oder Behandlungsfehler des Beklagten zu 2)

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1.              Vertragliche Ansprüche

203

2.              Deliktische Ansprüche

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V.            Keine Haftung des Beklagten zu 7) bzw. der Beklagten zu 1) für Fehler des Beklagten zu 7)

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1.              Keine Feststellbarkeit der tatsächlich vorgelegenen Umstände

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2.              Alternative HF war >100, AF > 30: dann richtig gehandelt

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B.             Anspruch auf Schmerzensgeld

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I.               Eingetretene Folgen

243 pan class="absatzRechts">244pan> 245
246

II.             Haftungsausfüllende Kausalität

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III.          Höhe Schmerzensgeld

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IV.          Zinsanspruch

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C.             Feststellungsantrag

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D.             Feststellung der Erledigung

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E.             Prozessuale Nebenentscheidungen

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