Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 348/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Aussagen in Bezug auf den Kläger zu unterlassen:
„Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [xxxxx] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“
„Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle xxxxx-Crew.“
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand</p>
class="absatzRechts">2 Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem Verfahren 4 O 264/19, in dem die Kammer am 30.07.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen hat, mit der der Beklagten die Unterlassung der folgender Behauptungen aufgegeben worden ist: • „Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [der Verfügungskläger] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“ • „Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle xxxxx-Crew.“ Der Kläger verfolgt das Unterlassungsbegehren weiter. Erweiternd zum einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt er die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm durch ein vorgerichtliches Schreiben entstanden sind. Der Kläger ist Band-Leader der Rechtsrock-Band „xxxxx“ und Mitbegründer der „xxxxx-Crew“. Er gibt von sich selbst im hiesigen Verfahren an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Er trägt eine Tätowierung mit dem Schriftzug „Combat 18“. Im Jahr 2006 veröffentlichte die Band „xxxxx“ ein Lied mit dem Titel „Terrormachine Combat 18“. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden. Die Vereinigung „Combat 18“ („C 18“) wurde im Verlaufe des Rechtsstreits am 23.01.2020 vom Bundesinnenminister nach Artikel 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 des Vereinsgesetzes verboten, weil die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei. Seit Jahren wird in der Öffentlichkeit und Presse die Neonazi-Gruppierung „Combat 18“ als vermeintlich bewaffnete Untergrundbewegung diskutiert. Ihr Netzwerk soll einen „führerlosen Widerstand“ durch kleine unabhängige Zellen („C-18“-Zellen) propagieren, in denen gewaltbereite Neonazis zu Terroranschlägen bereit sein sollen. Bereits in der Vergangenheit wurde die Beteiligung an Straftaten diskutiert. Im Rahmen der Beweiserhebung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III (NSU) des Landtages Nordrhein-Westfalen wurden ebenfalls Zusammenhänge mit „Combat 18“ untersucht. Die Beklagte ist Herausgeberin der xxxxx-Zeitung. In der Printausgabe (Lokalausgabe Ruhrgebiet) vom 18.06.2019 veröffentlichte sie auf S. 7 einen Artikel mit dem Titel „DAS RECHTE NETZWERK“, dem auch xxxxx., der Tatverdächtige aus dem Tötungsfall des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, nahestehen soll. Darin heißt es: „Eine weitere Schlüsselfigur von ‚Combat 18‘ ist xxxxx, Sänger der Neonazi-Band ‚xxxxx‘. Laut dem Recherchenetzwerk ‚NSU Watch‘ zählt er seit 2003 zum deutschen ‚C18‘-Führungskader. Im Umkreis der Band entstand die ‚C18‘-Zelle ‚xxxxx-Crew‘, deren Umfeld ebenfalls Verbindungen zum NSU unterhielt und zu der sich auch Stephan E. gezählt haben soll.“ Der Kläger behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung „C 18“ und gehöre somit erst recht nicht dem Führungskader an. Die „xxxxx-Crew“ sei keine „C 18“-Zelle, sondern ausschließlich eine Sicherheitsgruppe. Auch seine Partnerin in den Jahren 2006 bis 2008 und benannte Zeugin sei Mitglied der „xxxxx-Crew“ gewesen, habe aber nicht der Gruppe „C 18“ angehört. Weder hätten alle Crew-Mitglieder zu „C 18“ gehört, noch hätten alle Crew-Mitglieder mit „C 18“ sympathisiert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Interneteinträgen von NSU-Watch. Stattdessen seien die Zusammenhänge inhaltlich richtig im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses III des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2014, Drs. 16/14400, S. 135 f., wiedergegeben. In dem Bericht des Untersuchungsausschusses stehe unmissverständlich, „…wobei die Crew und die Gruppe nicht identisch waren, da nur ein kleiner Teil der Crew-Mitglieder zu der Gruppe in Bezug auf C 18 zählte.“ Aufgrund der Falschbehauptungen sei sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden, denn er werde in dem Artikel im Zusammenhang mit dem Täterumfeld eines Mordverdächtigen erwähnt und mit ihm in Verbindung gebracht. Er sei – unstreitig – nicht vorbestraft. Erschwerend komme hinzu, dass seit dem Tatgeschehen um Walter Lübcke eine breite Diskussion über tatsächlichen oder angeblichen rechtsextremen Terror losgebrochen sei, die auch eine Verbotsforderung von „C 18“ enthalten habe. Ihm drohten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen. Tatsächlich sei, nachdem mittlerweile ein Verbot erfolgt sei, keine Hausdurchsuchung oder Zustellung einer Verbotsverfügung erfolgt. Auch in der Stellungnahme der Landesregierung vom 24.09.2019 werde ausgeführt, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass Mitglieder von „C 18“ aus NRW aktive Mitglieder einer Rechtsrock-Band seien. Da er selbst aktives Bandmitglied sei, bestätige dies, dass nicht angenommen werde, dass er bei „C 18“ sei. Er sympathisiere mit „Combat 18“, lehne aber selbst Gewalttaten ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.08.2019 auf, die in der einstweiligen Verfügung getroffene Entscheidung als verbindlich für die Hauptsache anzuerkennen. Hierauf antwortete die Beklagte nicht. Für das Schreiben begehrt er die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 €, nämlich in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Streitwert von 15.000,00 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung zu verurteilen, nachfolgende Aussagen in Bezug auf ihn zu unterlassen: „Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [xxxxx] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“ „Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle xxxxx-Crew.“; die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Bericht „DAS RECHTE NETZWERK“ sei in die Hintergrundberichterstattung zur Festnahme des Neonazis xxxxx eingefügt worden und habe in diesem Kontext die Verstrickungen und Unterstützungsnetzwerke der Neonazi-Szene aufgezeigt, von denen auch der Täter profitiert habe. Eine besondere Rolle spiele dabei die gewaltbereite und verfassungsfeindliche Neonazi-Vereinigung „Combat 18“. Die Gruppe, die als bewaffneter Arm des mittlerweile verbotenen Netzwerkes „Blood & Honour“ bezeichnet werde, rufe unter dem Stichwort „leaderless resistance“ zum Tätigwerden kleinerer Terror-Gruppierungen sowie anonymer Einzeltäter auf und propagiere letztlich solche Morde wie an Walter Lübcke oder bereits zuvor an den Opfern des NSU. In diesem Zusammenhang sei die Rolle des Lübcke-Mörders xxxxx als „Combat-18“-Mitglied näher beleuchtet worden und weitere Größen der extremen rechten Szene benannt worden. Hierzu gehöre nach einer Vielzahl von belegbaren Quellen ausdrücklich auch der Kläger. Es sei unverfroren, wie der Kläger jegliche Verbindung seiner Gruppe zu „Combat 18“ dementiere. Der Kläger sei nicht nur Mitglied von „Combat 18“, sondern gehöre zweifelsfrei dessen Führungsriege an. Die im streitgegenständliche Bericht getätigten Aussagen, deren Unterlassung begehrt werde, seien zutreffend. Der Kläger sei unstreitig bekennender Neonazi und Leadsänger der Rechtsrock-Band „xxxxx“ und habe die „xxxxx Crew“ mitbegründet. Die Neonazi-Szene sei sehr komplex und oft sehr undurchsichtig; die Gruppierungen wirkten äußerst konspirativ zusammen. Der Kläger spiele in diesen engen, international agierenden Netzwerken - entgegen aller eigenen Bekundungen - eine zentrale Rolle und werde seit Jahrzehnten vom Verfassungsschutz und anderen einschlägigen Behörden beobachtet, wie sich aus Anl. B4 ergebe. Dabei habe auch konkret der Vorwurf, der Kläger habe eine „Combat 18“-Zelle aufgebaut, im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess eine Rolle gespielt. Aus dem Beweisantrag zur Zeugenvernehmung des Klägers vom 06.11.2014 (Anl. B3) im NSU-Prozess ergäben sich viele Details zu den Verstrickungen des Klägers innerhalb des Netzwerkes „Combat 18“. Eine weitere Quelle, nämlich der Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III (NSU) des Landtages Nordrhein-Westfalen (Anl. B4), belege die Führungsrolle des Klägers in der neonazistischen Szene und dessen Aktivitäten innerhalb des seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtsextremen Netzwerkes „Blood & Honour“ sowie dessen militanter Partner- bzw. Unterorganisation „Combat 18“ besonders eindrucksvoll. Schon die Vielzahl an Fundstellen im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchbegriff stehe für sich bzw. die Wichtigkeit der Rolle des Klägers in der rechtsradikalen Szene. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl weiterer ernst zu nehmender Quellen, die den Kläger als einen der führenden Köpfe in der neonazistischen Szene und eben auch als „Schlüsselfigur“ bzw. „Führungspersönlichkeit“ der Organisationseinheit „Combat 18“ auswiesen und die gut recherchierten Aussagen der Redaktion demnach ausreichend belegten. Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses werde dem Kläger unter A. I „Entwicklungen in der rechtsradikalen Szene seit 1991“ 4. „Entwicklungen einzelner Organisationen“ d. „xxxxx-Crew“ dd. „Führungspersonen“ – „xxxxx“ im Hinblick auf seine Führungsrolle ein eigenes Kapitel gewidmet. Dort heiße es: „ (1) xxxxx xxxxx, Jahrgang 1972, ist seit seinen Jugendtagen in der neonazistischen Szene aktiv. Während seiner Bundeswehrzeit wurde er 1993 und 1994 durch den MAD befragt, wo er sich umfangreich, aber vermutlich nicht wahrheitsgemäß äußerte. So gab er an, dass er keiner Partei oder Organisation angehöre und auf Aufforderungen, sich solchen anzuschließen, gesagt habe, dass er nur mit ihnen sympathisiere.[…] xxxxx berichtete dem MAD auch über seine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontakte zur neonazistischen Musikszene […]. Obwohl xxxxx dem MAD hier Informationen weitergab, äußerte er wenig später gegenüber den MAD-Mitarbeitern, dass er nicht bereit sei, ihnen zukünftig Informationen mitzuteilen und niemanden ‚verpfeifen‘ würde. In einer Beurteilung des MAD wurde über xxxxx festgehalten, dass man ihn für geeignet halte, eine Leitfigur in der organisierten Skinheadszene zu sein oder zu werden.“ (Anl. B4, Seite 145) Aus dem Bericht ergebe sich, dass der Kläger schon seit frühester Jugend tief mit der rechtsradikalen Szene und der dort propagierten Ideologie sowie dem festverankerten Kameradschaftsgedanken verbunden sei, hierin wurzele seine Strategie, bei offiziellen Befragungen nicht wahrheitsgemäß auszusagen und seine Aktivitäten auf ein bloßes Sympathisieren herunterzuspielen. Diese offensichtliche Verschleierungstaktik sei bereits seinerzeit durch den MAD durchschaut und dem Kläger die Eignung eine „Leitfigur in der organisierten Skinhead-Szene zu sein oder zu werden” attestiert worden. Hinsichtlich der Machtposition des Klägers als Kopf der Band „xxxxx“ und als Führungspersönlichkeit im Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten bei Nazitreffen werde in dem Bericht Folgendes ausgeführt: „xxxxx und ‚xxxxx‘ waren in der Dortmunder Neonazi-Szene von Anbeginn an verwurzelt und insbesondere er verfügte über enge Kontakte zur ‚Kameradschaft Dortmund‘, der er selbst lange Jahre angehörte. Der polizeiliche Staatsschutz des PP Dortmund hielt 2004 fest, dass aus dem Kreis der Bandmitglieder bzw. des Bandumfeldes Demonstrationen organisiert worden seien. Bei einer Demonstration am 12. Juli 2003 in Brechten trat xxxxx als Versammlungsleiter und Redner auf. Er sprach auch im Februar 2003 auf einer Kundgebung am Dortmunder Hauptbahnhof.[…] 2004 erfuhr der Verfassungsschutz NRW, dass durch xxxxx ein zweiwöchentlich stattfindender Kameradschaftsabend in Dortmund-Brechten organisiert werde, der als ‚zusätzliches Angebot‘ zum Mittwochstreffen der ‚Kameradschaft Dortmund‘ verstanden werden solle. Die Aktivitäten der Band ‚xxxxx‘ lediglich auf eine ‚rechtsextreme Musikszene‘ bzw. die Propagierung rechtsextremer Inhalte zu reduzieren, greift also zu kurz. Auch der polizeiliche Staatsschutz des PP Dortmund erhielt 2004 die Beobachtung fest, dass oft nicht mehr zwischen Politik und Musik unterschieden werden könne: ‚Die Band xxxxx ist hierfür ein Beispiel. xxxxx war die erste Band, die auf einer Demonstration als Live-Act auftrat.“ (Anl. B4, Seite 139, unter Verweis auf den Analyse-und Auswertungsbericht der Projektgruppe Skinbands des PP Dortmund vom April 2004, A13399, Seite 247) Diese Auswertungen von Projektgruppe und Verfassungsschutz zeigten die sich schon früh entwickelten Führungsambitionen des Klägers und dessen aktives Wirken, das weit über die bloße Teilnahme oder Sympathiekundgebungen hinausgehe. Diese Aktivitäten hätten sich in den vergangenen ca. 15 Jahren stets weiterentwickelt und sich der Machtbereich und die Einflussnahme des Klägers bis heute deutlich ausgebaut. Der Bericht des Untersuchungsausschusses über den Kläger ende schließlich wie folgt: „xxxxx war Mitglied in der ‚Hilfsgemeinschaft für Nationale Gefangene und deren Angehörige ‘ (HNG), weswegen im Zuge der Maßnahmen zum HNG-Verbot 2010 seine Wohnung von der Polizei durchsucht wurde. Seine Personalien wurden bereits im Rahmen einer Personenkontrolle bei der Jahreshauptversammlung der HNG am 31. März 2001 in Spiekershausen/Südniedersachsen festgestellt. Unter den 76 festgestellten Personen befanden sich verschiedene Neonazis aus NRW. Zur HNG-Versammlung waren auch xxxxx und St.C. aus Sachsen angereist. P. geriet nach Selbstenttarnung des NSU in den Fokus der Behörden. Laut einer Übersicht des BAO Trio des BKA war sie für das flüchtige Trio tätig und wollte nach Erkenntnissen des LfV Brandenburg Beate Zschäpe ihren Pass zur Verfügung stellen.“ (Anl. B4, Seite 146) Dieser letzte Teil zeige, mit welchen „Größen“ der Kläger innerhalb der Szene regelmäßig zusammengetroffen sei. Er befinde sich dabei in der Mitte von Persönlichkeiten, die man als ‚Führungskader‘ der Szene bewerten müsse. Hierzu gehörten ebenso Unterstützer des NSU sowie des Mörders von Walter Lübke, so wie es von ihr in ihrer Berichterstattung zutreffend geschildert worden sei. Gegen sämtliche dieser Personen - wie auch gegen den Kläger selbst - seien zahlreiche Ermittlungen geführt worden. Es werde vermutet, dass zahlreiche terroristische Akte auf eng mit dem Kläger vernetzte „Kameraden“ zurückzuführen seien (vgl. Anl. B3 Seite 5 ff.; Anl. B4 Seite 84-104, 151 ff., 188 ff.). Probleme bei der Habhaftmachung des Klägers sowie weiterer Mitglieder in der Führungsriege der neonazistischen Szene ergäben sich durch das konspirative Zusammenwirken der Gruppierung, die Verweigerung von Aussagen durch die Beschuldigten unter Verweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht sowie das oft kritisierte Behördenversagen bei den erforderlichen Ermittlungen (vergl. Anl. B2, Seite 3; Anl. B5 Auszüge des Buches der Autorin Antonia von Behrens (Hrsg.) mit dem Titel „Kein Schlusswort - Nazi-Terror – Sicherheitsbehörden – Unterstützernetzwerk - Plädoyers im NSU-Prozess“; VSA Verlag Hamburg, 2018, Seite 5 ff., 277/278, 309 ff.). Wenn der Kläger nun aufgrund der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt sehen möchte, weil er sich angeblich unzutreffend mit dem besagten Täterumfeld konfrontiert sehe, werde die Absurdität der klägerischen Anspruchsstellung einmal mehr deutlich. Er befinde sich seit langem mitten in diesem terroristischen Umfeld. Er ist wesentlich unterstützender, wenn nicht mitwirkender Teil davon. Der Kläger habe unstreitig die Rechtsrock-Band „xxxxx“ gegründet, die gemeinhin als „Combat-18-Band „ bzw. „C 18-Band“ wahrgenommen und bezeichnet werde (Anl. B4, Seite 84, 145 ff., 176 ff.; Anl. B8, Seite 1.; Anl. 6 Bericht des Untersuchungsausschusses 6/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“ des Thüringer Landtages vom 29.08.2019, Seite 873 ff., 978, 1887 ff.). Über die Jahre habe sich die Besetzung der Band immer wieder geändert; der Kläger sei als Leadsänger der Band bis heute aktiv und trete sowohl bundesweit als auch im Ausland auf großen Rechtsrock-Festivals und Konzerten auf (Anl. B4a; Anl. B7, Seite 22 ff. Gutachten des Sachverständigen Jan Raabe für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss III im Landtag NRW). Aus den Flyern für Konzerte bis in die jüngste Vergangenheit gehe eindeutig hervor, dass die dauerhafte Verbindung des Klägers und seiner Band zu den Gruppierungen „Blood & Honour“ und „Combat 18“ alles andere als Zufall sei. Auf jedem einzelnen dieser Flyer seien prominent „Blood & Honour“ und/oder „Combat 18“ bzw. „C 18“ vermerkt (Anl. B7, Seite 24). Es seien von der Band bislang 16 Tonträger mit rechtsradikaler Propagandamusik veröffentlicht worden. Die Band „xxxxx“ gehöre damit zu den produktivsten und aktivsten Bands der Szene. Entsprechend weise der Sachverständige Jan Raabe in dem Schlussbericht des Untersuchungsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass der Band „xxxxx“ eine besonders exponierte Stellung in der neonazistischen Szene und über ihre Funktion als Stimmungsträger und Verbreiter ideologischer Song-Texte eine viel weitreichendere Einflussnahme zukomme. Durch Auftritte bei Demonstrationen sollten diese attraktiver werden und möglichst viele Neonazis zur Teilnahme bewegen (Anl. B4, Seite 138 f.; Anl. B7, Seite 13 ff.). Zu diesem Ergebnis komme auch ein Beitrag des ZDF, der sehr anschaulich die Einflussnahme insbesondere der Neonazi-Bands auf die ganze Szene skizziere (Videobeitrag des ZDF Info vom 02.11.2019 mit dem Titel „Rechtsrock in Deutschland - Das Netzwerk der Neo-Nazis“). Als Aufmacher des ZDF-Beitrages und in weiteren diversen Aufnahmen werde ein Bild des Klägers bei einem Auftritt als Sänger gezeigt. In dem Beitrag werde auch ganz konkret auf die Rolle des Klägers als Leadsänger der Band „xxxxx“ und deren bekannter Verbindung zu der weltweit agierenden Vereinigung „Combat 18“ ausgeführt. Schon früh seien nach dem Beitrag als wichtigste Propagandisten der Idee von „Combat 18“ Rockbands aufgetreten und hätten rechten Terror verherrlicht. Der Autor Michael Weiss habe in einem 2003 erschienenen Artikel die Bands „Race War“ aus Schwäbisch-Gmünd sowie die „Weissen Wölfe“ aus dem Sauerland als Bands bewertet, „die sich offen in den Dienst von C 18 stellen“. Auch der Sachverständige Jan Raabe habe die Bedeutung der Bands wie „Weisse Wölfe“ und „xxxxx“ betont: „Wir haben eine Konzertdatenbank, in der wir quasi die Rechtsrock-Texte bundesweiter Rechtsrock-Bands erfassen oder auch internationaler Rechtsrock-Bands. Wenn man da die Suchworte ‚Combat 18‘ oder ‚C 18‘ und ‚Leaderless Resistance‘ laufen lässt, dann findet man sehr wenig Bands. Es gibt ein paar Bands, die aus dem Untergrund kommen, die ich als wenig bedeutsam für die deutsche Szene bezeichnen würde, und dann gibt es ‚xxxxx‘ und die ‚Weissen Wölfe‘, die schon sehr früh diese Begrifflichkeiten verwendet haben, die sich offen auf ‚Combat 18‘ bezogen haben. Also, es gibt danach noch ‚Straftat‘ und ‚Strafmaß‘ als zwei Bands, die auch zumindest teilweise eng mit ‚xxxxx‘ verbunden sind.“ (Anl. B4, Seite 176) Zwischen den Bands hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen Jan Raabe zeitweise personelle Überschneidungen bestanden, unter anderem durch die Mitwirkung des Klägers in beiden Bands. 2002 habe der polizeiliche Staatsschutz in Dortmund gegen Bandmitglieder der Bands wegen Veröffentlichung von volksverhetzenden Liedern ermittelt (Anl. B4, Seite 145,176; Anl. B7, Seite 40). Nach den Ausführungen des Untersuchungsausschusses des Landtages NRW habe sich die Band „xxxxx“ spätestens seit 2000 im internationalen Netzwerk von „Blood & Honour/Combat 18“ bewegt. 2006 habe sie auf dem Label von xxxxx, der ebenfalls zu den wichtigsten und gefährlichsten Persönlichkeiten der Szene gehöre (vergl. Beitrag ZDF Info), die CD „Terrormachine“ veröffentlicht, auf der erstmals die in Szenekreisen beliebte „Combat 18“-Hymne gleichen Namens enthalten gewesen sei (Anl. B4, Seite 145). Ein aktueller Bericht des Untersuchungsausschusses des Landtags in Thüringen vom 29.08.2019 stelle ebenfalls auf die offensichtlichen Verbindungen der Band „xxxxx“ zu „Combat 18“ ab. Dort heiße es: „In der Bundesrepublik galt insbesondere das Umfeld der Dortmunder Band ‚xxxxx‘ als Combat 18-nah. […] Gerade die beiden Bands ‚Weisse Wölfe‘ und ‚xxxxx‘ sind in diese internationalen Netzwerke seit ca. 15 Jahren eingebunden[…] Sie treten international bei Konzerten unter der Überschrift ‚Combat 18‘ auf. Sie verherrlichen in ihren Liedtexten die Terrorkonzepte dieser Organisation. Und es ist bekannt, dass einzelne Akteure aus dem direkten Umfeld dieser Bands internationale Kontakte zu Personen haben, die mit Waffen und rechtsterroristischen Aktivitäten in Erscheinung getreten sind. […]‚xxxxx‘ und ‚Weisse Wölfe‘, die beiden wichtigsten Rechtsrock-Bands mit Dortmund-Bezug, vermarkten sich nicht nur als Untergrund-Band, Mitglieder waren auch am Aufbau einer ideologischen und bewaffneten Terrorzelle beteiligt. Der Schritt in die Illegalität ist in diesem Milieu ohnehin nicht groß. Eine Identifizierung mit dem braunen Terror wird im ‚Blood & Honour‘-Milieu geradezu erwartet.“ (Anl. B6, Seite 978 f.) Die Landtagsabgeordnete von Bündnis 90/die GRÜNEN, Verena Schäffer, habe in diesem Zusammenhang erst kürzlich, im August 2019, eine so genannte „Kleine Anfrage“ an die Landesregierung in NRW zu den „Aktivitäten von ‚Combat 18‘-Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen“ gestellt. Dabei habe sie sich auch auf die Rechercheplattform „Exif“ bezogen. In der Vorbemerkung heiße es: „Die Band ‚xxxxx‘ betätigt sich seit Jahren als Propagandistin von ‚Combat 18‘ und stand nach Erkenntnissen des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtages NRW seit 2000 in Kontakt zu führenden internationalen Combat 18 - Vertretern (Drs. 16/14400, S. 178 ff.). Ein Titel dieser Rechtsrock-Band lautet ‚Terrormachine – Combat 18‘, ein anderer ‚Ready for War‘. In diesem Song von 2008 bekennt sich die Band um Sänger xxxxx unmissverständlich zu Combat 18.“ (Anl. B8) In den Songtexten propagiere die Band nicht nur den für sie obligatorischen Hass, sondern vor allem das Konzept des ‚Leaderless Resistance‘ und der Zellenstruktur. Eine Identifizierung der Band damit finde ausdrücklich Erwähnung (Anl. B9; Anl. B4, Seite 177). Die Sachverständige Andrea Röpke habe ausgeführt: „Wir hatten mit einem Aussteiger gesprochen, der gesagt hat: Wenn ich xxxxx höre, weiß ich, das ist Combat 18, also der militante terroristische Ableger von Blood & Honour. xxxxx ist also gleich Combat 18. Sie haben das Logo terrormachine. Sie verwenden noch heute das Logo C 18 immer wieder. Auf dem Foto sehen Sie eine Selbstdarstellung aus dem Umfeld von xxxxx. Man sah sich als kampfbereite vermummte bewaffnete Zelle. Sie sehen vielleicht, dass sie die Waffen im Anschlag haben.“ (Anl. B4, Seite 177) Unter der Zitatstelle stehe auch, dass der Sachverständige Jan Raabe ausgeführt habe, dass die Einbindung von ‚xxxxx‘ und ‚Weisse Wölfe‘ in das internationale Netzwerk von „Blood & Honour/Combat 18“ ab dem Jahr 2000 immer sichtbarer geworden sei. Sie seien als „C18“-Bands bezeichnet worden. Der Kläger sei seit Mitte der 2000er Jahre in der Szene als Repräsentant von „Combat 18“ wahrgenommen worden (Anl. B4, Seite 146 ff.). So heiße es ab Seite 194 im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses unter der Überschrift „gg. xxxxx als Repräsentant von „Combat 18“ in Deutschland“: „Mehrere seit 2003 bei der Abteilung 6 eingegangene Quellenmeldungen enthielten die Information, dass xxxxx eine wichtige Führungsperson von „Combat 18“ in Deutschland ist. xxxxx wurde innerhalb der Neonazi-Szene als Repräsentant von ‚Combat 18‘ in Deutschland angesehen. […] Diese Stellung als wichtiger Repräsentant von „Combat 18“ in Deutschland behielt xxxxx auch in den Folgejahren.“ (B4, Seite 194, unter Verweis auf einen Vermerk des Verfassungsschutzes NRW vom 13.11.2003, Ordner 153, Seite 147) So habe der befragte Zeuge xxxxx ausweislich des Schlussberichtes des Landtages ausgeführt: „[…] Was jetzt Nordrhein-Westfalen betrifft, waren das verschiedene Sachen; das ist auch heute noch, glaube ich, der Fall. Der Herr xxxxx in Dortmund beruft sich sehr stark auf ‚Combat 18‘.“ (Anl. B4, Seite 186 ff., 194, 266, 359, 374 ff., 382, 864 ff.) Die Wahrnehmung des Klägers als „Repräsentant und Mitglied des Führungskaders“ sowie als „Schlüsselfigur“ des militanten Neonazismus finde sich sowohl durch objektive Beobachter als auch durch Aussagen aus den eigenen Reihen gestützt – und dies, obwohl die Organisation grundsätzlich auf dem Konzept des „führerlosen Widerstandes“ fuße (vergleiche Anl. B4, Seite 75 ff., 158 ff.). Seit den 1990er Jahren habe sich in der neonazistischen Szene in Deutschland ein Konzept verbreitet, dass darauf basiere, geheime Widerstandszellen auf gemeinsamer ideologischer Basis, aber weder unter einer einheitlichen Führung noch untereinander organisatorisch verbunden oder vernetzt, zu schaffen, die den Staat bekämpfen. Propagiert worden sei demnach der Kampf von Kleingruppen bzw. Zellen sowie anonymer Einzeltäter, wie dies letztlich beispielsweise durch den NSU oder xxxxx und seinen Unterstützern umgesetzt worden sei. „Leaderless resistance“ sei auch die Strategie von „Combat 18“-Zellen gewesen. Der Kläger werde sowohl der Organisation „Blood & Honour“ als auch „Combat 18“ zugerechnet (vergl. Anl. B4, Seite 75 ff., 158 ff.) Ziel seien gerade keine klassischen Hierarchien und damit „Führungspersonen“ zu installieren, sondern möglichst viele kleine, unauffällige Gruppierungen und gewaltbereite Einzeltäter im Untergrund zu generieren. Gleichwohl gebe es selbstverständlich führende Köpfe der verschiedenen Netzwerke. Nachdem die Organisation „Blood & Honour“ im Jahr 2000 verboten worden sei, habe es verschiedene Flügel und Fraktionen gegeben, die für sich beansprucht hätten, das Label weiterzuführen. Das BKA habe eine Liste von Bands erstellt, deren Auftritte als Kriterien für die Erkennungsbewertung von „Blood & Honour“-Veranstaltungen dienen sollten. Zu diesen Bands habe auch die Band des Klägers „xxxxx“ gehört. Neben der Band sei der Kläger persönlich durch das BKA als Verdächtiger im Hinblick auf die Unterwanderung des Verbots auch wörtlich als „Repräsentant von Combat18“ eingestuft worden. Im Abschlussbericht heißt es dazu: „In einer Übersicht des BKA über die bundesweiten Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Fortführung von „Blood & Honour“ finden sich für NRW 3 Personenvermerke. Neben xxxxx wurde als zweiter Verdächtiger aus NRW T. L. aufgeführt. […] In einer Auswertung des BKA zur Fortführung der verbotenen Vereinigung ‚Blood & Honour Division Deutschland‘ aus dem Jahr 2005 wurde explizit der Kontakt von M. Z. zum ‚xxxxx‘-Sänger xxxxx benannt, der laut BKA gute Verbindungen zur britischen Gruppe ‚Combat 18‘ unterhalte. xxxxx geriet aufgrund seiner Verbindungen zu H. K. und der ‚Division 28‘ auch in den Fokus der Ermittler des LKA Baden-Württemberg, die bei xxxxx eine Zugehörigkeit zu ‚Blood & Honour‘ vermuteten. In einem Schreiben vom 13. Februar 2006 ersuchte das LKA Baden-Württemberg das LKA NRW um eine Wohnungsdurchsuchung bei xxxxx. In der Begründung verwiesen die baden-württembergischen Ermittlungsbehörden auf Erkenntnisse, wonach xxxxx in Kontakt mit M. Z. und H. K. stand und in die Organisation von Konzerten eingebunden war. Aus dem Vermerk ergibt sich zudem, dass xxxxx von H. K. und M. Z. als Repräsentant von ‚Combat 18‘ in Deutschland wahrgenommen wurde.“ (vergl. Anl. B4, Seite 166) Die Einstufung des Klägers als Schlüsselfigur von ‚Blood & Honour‘ bzw. ‚Division 28‘ sowie als „Repräsentant von ‚Combat 18‘“ ergebe sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Jan Raabe, der dazu ausführe: „In Dortmund existierte bis zum Verbot von ‚Blood & Honour‘ keine Sektion. Für den Raum Dortmund spielten insbesondere das Label und das Netzwerk von ‚Combat 18‘ eine zentrale Rolle. Dortmunder Neonazis um die Band ‚xxxxx‘ und ‚Weisse Wölfe‘ waren seit Beginn der 2000er Jahre in das internationale Netzwerk von ‚Blood & Honour/Combat 18‘ eingebunden. Der ‚xxxxx‘-Bandleader xxxxx galt spätestens ab 2003 innerhalb der Szene als Repräsentant von ‚Combat 18‘ in Deutschland. Die Dortmunder Neonazis um ‚xxxxx‘ zogen ihre Legitimität, als ‚Blood & Honour/Combat 18‘ aufzutreten, lange Jahre aus ihren Kontakten zu den ‚Blood & Honour‘ Divisionen Skandinavien und Flandern sowie ihrem Kontakt zum englischen ‚Combat 18‘-Führer Will Browning. ‚xxxxx‘ trat auf dem ersten Konzert von ‚Blood & Honour Vlaanderen‘, an dessen Organisation Mitglieder der ‚xxxxx Crew‘ beteiligt waren, im März 2001 sowie zwischen 2006 und 2009 auf den jährlich von ‚Blood & Honour Vlaanderen‘ organisierten Ian Stuart Memorial-Konzerten in Belgien auf. Nach Einschätzung des Sachverständigen Jan Raabe trat keine Band so oft bei ‚Blood & Honour‘ in Belgien auf, wie xxxxx. Beginnend im Jahr 2005 gab es im Personenkreis um ‚xxxxx‘ Bestrebungen eine durch die Führungspersonen der ‚Division 28‘ legitimierte Sektion von ‚Blood & Honour‘ aufzubauen. Entsprechende Kontakte zwischen xxxxx und den beiden Führungspersonen der ‚Division 28‘ bestanden spätestens seit 2004. Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes NRW vereinbarte xxxxx im September 2005 am Rande eines Konzerts in Belgien, dass sich die Dortmunder Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ ‚Blood & Honour‘ anschließen soll, wie der Verfassungsschutz NRW in einem Vermerk festhielt.“ (vergl. Anl. B4, Seite 168; Anl. B7, Seite 16 ff.) Es werde unmissverständlich aufgezeigt, dass es sich bei dem Kläger keineswegs um einen „harmlosen Neonazi“ handele, der lediglich als Bandleader seiner Rechtsrock-Band seien Ideologien musikalisch Ausdruck verleihe. Es handele sich vielmehr ganz eindeutig um einen sehr gefährlichen Neonazi, der nicht nur mit terroristisch-militanten Netzwerken sympathisiere, sondern nachweislich im Führungskader dieser Organisationsstrukturen fest verankert sei. Um 2003 habe der Kläger aus den Mitgliedern der Band ‚xxxxx‘ und der Dortmunder Kameradschaftsszene die ‚xxxxx Crew‘ gegründet und 2005 neu organisiert. Die Crew habe organisatorische und veranstalterische Tätigkeiten rund um die Rechtsrock-Konzerte wahrgenommen. Bereits in der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ heiße es: „Der terroristischen Vereinigung, gegen die der Verfassungsschutz ermittelt, wird vorgeworfen sich Waffen beschafft und für den Kampf trainiert zu haben. Die Combat-18-Zelle, die ihre Aktivitäten im Frühjahr 2006 einstellte, hatte mit Terrormachine eine eigene Hymne. Ein mutmaßliches Mitglied der xxxxx Crew, Robin Sch., enger Brieffreund von Beate Zschäpe, wurde Anfang März 2016 vor dem NSU-Untersuchungsausschuss in Düsseldorf angehört.“ (vergl. Anl. B 11; Anl. B4, Seite 135 ff.; Anl. B6, Seite 995 ff.) Auch einer Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages vom 23.06.2017 lasse sich Folgendes unmissverständlich entnehmen: „xxxxx., Mitbegründer und Sänger von ‚xxxxx‘, einer der ältesten und immer noch aktiven Rechtsrockbands. Die Band spielte anlässlich eines Konzerts bereits im Jahr 1997 in vom ‚Thüringer Heimatschutz‘ genutzten Räumlichkeiten in Saalfeld. Bekannt ist auch, dass xxxxx. über enge Kontakte zur internationalen ‚Blood & Honour‘-Szene, insbesondere nach Skandinavien, Belgien und Großbritannien verfügt. xxxxx. ist neben Thorsten Heise einer der herausragenden Repräsentanten von Combat 18 in Deutschland und zudem Begründer einer ‚C 18‘-Zelle in Dortmund.“ (Anl. B 12; Anl. B6, Seite 978 ff., 1199) Weiter werde in Bezug auf ihn als „Combat 18“-Führungspersönlichkeit ausgeführt: „xxxxx ist einer der wesentlichen Akteure bei ‚Combat 18‘ in Deutschland. Er spielt im internationalen ‚Blood & Honour‘-Netzwerk eine zentrale Rolle und verfügt über Kontakte insbesondere nach Belgien und Großbritannien. Seine Band ‚xxxxx‘ trat häufig sowohl in den neuen Bundesländern als auch im Raum Kassel auf. Im Umfeld der Band gründete sich die sogenannte xxxxx Crew, über die auch starke personale Bezüge nach Kassel bestehen. Zu der ‚xxxxx Crew‘ gehörte unter anderem Robin S., mit dem Beate Zschäpe nach ihrer Inhaftierung aus der Untersuchungshaft heraus einen Briefwechsel führte.[…] Zu Hinweisen, wonach xxxxx. um das Jahr 2006 herum versucht habe, im Raum Dortmund eine militante, bewaffnete Terrorzelle nach dem Vorbild von ‚Combat 18‘ zu gründen, hatte der Untersuchungsausschuss Zeugen aus dem Bereich des Verfassungsschutzes NRW gehört, der den V-Mann Sebastian S. in der von xxxxx gegründeten Zelle eingesetzt hatte. Nach Schilderung der vernommenen Zeugen seien die Pläne xxxxx letztlich nicht in die Tat umgesetzt worden, jedenfalls habe die Gruppe nicht das Stadium erreicht, indem es konkret um die Planung und Durchführung von Terrortaten gegangen sei. Auch Versuche zur Waffenbeschaffung für die Terrorzelle seien letztendlich nicht erfolgreich gewesen.“ (Anlage B 12, Seite 1064 ff.) Aufgrund der Organisationsstrukturen sowie der großen Nähe zu „Combat 18“ könne bereits von der „Herausbildung einer Combat-18“-Zelle durch die Formation der „xxxxx Crew“ gesprochen werden, in der der Kläger ein Gründungsmitglied und Organisator sei (vergl. Anl. B4, Seite 136 ff. und 144 ff.; Anl. B7, Seite 18 ff). In der Szene sei bekannt, dass den Sicherheitsdiensten der einschlägigen Rechtsrock-Bands weit mehr als eine Ordnerfunktion zukomme. Sie veranstalte in den meisten Fällen selbst die Konzerte und Festivals. So habe das ZDF in einer Dokumentation über vergleichbare Sicherheitsdienste „Teutonen“ und „Arische Bruderschaft“ berichtet (siehe Video ZDF Info). Auch die „xxxxx Crew“ sei für die Organisation von Konzerten der sogenannten „Blood & Honour“ sowie „Combat 18“-Bands in ganz Deutschland sowie im Ausland verantwortlich gewesen. Die Erlöse hätten nach Aussagen von befragten Zeugen in „deutsche und belgische politische Widerstandsdivisionen“ fließen sollen. Einem Vermerk des Verfassungsschutzes NRW sei zu entnehmen, dass Mitglieder der „xxxxx Crew“ auch maßgeblich an der Organisation eines „Blood & Honour“-Konzertes am 08.03.2008 in Belgien beteiligt gewesen seien, bei dem neben „xxxxx“ auch englische „Combat 18“-Bands spielten. Ausweislich des Vermerks sei die Veranstaltungstechnik „von einem Neo-Nazi aus dem Ruhrgebiet aufgebaut“ worden; die Kasse und die Kontrollstelle im Eingangsbereich sollten von Mitgliedern der „xxxxx Crew“ besetzt gewesen sein (siehe Anl. 4, Seite 151). In dem Bericht des Untersuchungsausschusses heiße es zudem: „Aus den Reihen der ‚xxxxx Crew‘ wurden zahlreiche neonazistische Konzertveranstaltungen organisiert. Mitglieder der ‚ xxxxx Crew‘ stellten bei diesen Konzerten nicht nur den Ordnerdienst, sondern waren ebenso am Einlass, an der Technik oder in der Buchung der Bands tätig. Das bis dato größte, konspirativ organisierte Rechtsrock-Konzert in NRW fand am 16. März 2002 in Dortmund-Schüren statt. Nach Angaben von Beobachtern hörten dort 1.300 Neonazis die beiden US-amerikanischen ‚Blood & Honour‘-Bands ‚Intimidation One‘ und ‚Max Resist ‘ sowie die Bands ‚Hauptkampflinie ‘ aus Kassel, ‚Legion Thor‘ aus Berlin, ‚Boots of Hate ‘ vom Niederrhein sowie die heimischen xxxxx‘. Der polizeiliche Staatsschutz des PP Dortmund gab die Besucherzahl mit über 1.000 an und identifizierte xxxxx, C. J. und S. J. als Organisatoren. Der Sicherheitsdienst wurde von Thorsten Heise geleitet. Der Staatsschutz vermutete deshalb einen ‚höheren Organisationsgrad‘, der zur Durchführung dieses Konzertes notwendig war. Dieses Konzert zeigte, wie stark die Szene um ‚xxxxx‘ in die länderübergreifenden neo-nazistischen Netzwerke involviert war, ohne die ein solch großes Konzert mit internationaler Beteiligung nicht umzusetzen war.“ (Anl. B4, Seite 148 ff.) Hinsichtlich des Gewaltspotenzials der Gruppierung heiße es in dem Abschlussbericht: „Die Mitglieder der ‚xxxxx Crew‘ können als gewaltbereit bezeichnet werden. Etliche wurden wegen Gewaltstraftaten verurteilt. Personen aus der Gruppierung beteiligen sich immer wieder an gewaltsamen Angriffen. Am 28. Januar 2006 kam es im Dortmund, im Anschluss an eine angemeldete Demonstration, zu einer gewaltsamen Attacke von Mitgliedern der ‚ xxxxx Crew‘ auf mutmaßliche Gegendemonstranten und Gegendemonstrantinnen. Am 28. Januar 2006 beobachteten Mitglieder des Verfassungsschutzes NRW xxxxx und den Zeugen xxxxx als Teil einer Neonazi-Gruppe von ca. 15 Personen, die an einem Imbiss in der Nähe der Kampstraße Linke tätlich unter Verwendung von Schlagwerkzeugen angriff. Diese Beobachtungen sind nach Aktenlage nicht an die Polizei weitergegeben worden.“ (Anl. B4, Seite 151) Auch der ZDF Bericht spreche von einem immer größeren Bedrohungspotenzial und einer stets wachsenden Gewaltbereitschaft der offiziellen „Ordnerdienste“ der Rechtsrock-Bands. Letztlich sei auch die „xxxxx Crew“ eng mit der Organisation „Combat 18“ sowie den weiteren verfassungsfeindlichen Netzwerken verwoben und insoweit kaum von dem Kläger und seiner Band „xxxxx“ zu trennen. So habe in dem vorgelegten Abschlussbericht einer der Zeugen über die Veranstaltung eines Konzertes durch die „xxxxx Crew“ ausgesagt: „Denn ausweislich der Banner hinter der Bühne war die Terrorgruppe Combat 18 Mitveranstalter.“ (Anl. B4, Seite 150) Demnach werden die Veranstalter, also der Kläger bzw. die von ihm gegründete und angeführte „xxxxx Crew“ eindeutig mit der Terrorgruppe „Combat 18“ gleichgesetzt. Ein weiterer befragter Zeuge, der lange Jahre Sänger der Kasseler Rechtsrock-Band „Hauptkampflinie“ war, habe vor dem Untersuchungsausschuss des hessischen Landtages zum NSU ausgesagt: „[S.R.] ist ja in Kassel ein sehr, sage ich jetzt mal, Unscheinbarer, aber der hat halt die Kontakte nach Dortmund zu xxxxx, zu xxxxx Crew und zu, ich sage jetzt mal, diesem C-18-Umfeld, also schon ziemlich gefährlich.“ Weiter befragt nach Combat 18 im Zusammenhang mit S. R. habe der Zeuge geantwortet: „Das ist ja eins. Die xxxxx-Band ist ja auch eine bekennende C-18-Band und diese ganzen Leute von der xxxxx Crew gehören ja da wohl zu dem Umfeld. Die brüsten sich ja auch damit.“ (Anl. B4, Seite 146 ff. Ferner heiße es dazu in dem Abschlussbericht: „Der Personenkreis der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ in Dortmund rekrutierte sich ebenfalls aus den Reihen der ‚xxxxx Crew‘, wobei die Crew und die Gruppe nicht identisch waren, da nur ein kleiner Teil der Crew-Mitglieder zu der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ zählte. Die von Sebastian Seemann gegenüber dem BKA offenbarten 5 Mitglieder der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ sind auf dem Gruppenbild der ‚xxxxx Crew‘ aus dem Jahr 2006 zu sehen. Hinsichtlich der Suche nach möglichen Unterstützungsnetzwerken des NSU geriet die ‚;xxxxx Crew‘ in das Interesse des Ausschusses, da die Gruppierung sich nicht nur im direkten Umfeld einer bekennenden ‚Combat 18‘-Band bildete, sondern auch weil mehrere Neonazis aus Kassel der Crew, teils in führender Funktion angehörten.“ (Anl. B4, Seite 136, Anlage B 13). Schließlich habe auch das LKA Niedersachsen 2013 über die Nähe der Band „xxxxx“ und der „xxxxx Crew“ zu „Combat 18“ geschrieben: „Aktuelle Erkenntnisse lassen eine Nähe des Personenkreises um [R.] zu ‚Combat 18‘ (C18) als wahrscheinlich erscheinen, zumal sich die Band xxxxx und die ‚xxxxx‘ in der Vergangenheit öffentlich im Internet zu C 18 bekannten.“ (Anl. B4, Seite 147) Zu guter Letzt finde sich in dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses im Landtag von NRW auch explizit ein Kapitel, das „Hinweise auf Bestrebungen zur Bildung einer ‚Combat 18‘-Zelle in Dortmund“ untersucht. Dort seien Aussagen des Zeugen Sebastian Seemann wie folgt wiedergegeben: „xxxxx wollte zu der Zeit, vor ca. 5 Jahren, eine Zelle, Combat 18, aufbauen. Diese Zelle sollte 7 Personen umfassen, u.a. Sebastian Seemann. Den potentiellen Mitgliedern der Zelle wurden die ‚Turner Tagebücher ‘ ausgehändigt. In diesen Tagebüchern wird der Aufbau einer Terrorzelle beschrieben. Die Mordserie an den türkischen und dem griechischen Einzelhändlern gleicht Beschreibungen aus den Tagebüchern. In Deutschland seien die Tagebücher indiziert, möglicherweise sind diese in Belgien erhältlich. Ursprünglich stammen diese Tagebücher aus Amerika. Er erwähnte darüber hinaus das Buch HUNTER, welches nicht näher verifiziert wurde, allerdings auch für den geplanten Aufbau einer Zelle von Nutzen wäre.[…] Den Sohn des F. S. benannte der Zeuge Sebastian Seemann später gegenüber den BKA als Mitglied der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ in Dortmund. Der Zeuge Sebastian Seemann berichtete in einer polizeilichen Vernehmung im Dezember 2011, das belgische Neonazis von ‚Blood & Honour‘ möglicherweise mit Schusswaffen nach Deutschland gekommen seien. Die Verteilung und Vermittlung dieser Waffen solle über xxxxx erfolgt sein. […] Erst am 9. Dezember 2014 wurde der Zeuge Sebastian Seemann im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Personen wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung NSU durch das BKA vernommen. Diese Vernehmung wurde erst durchgeführt, nachdem Nebenklagevertreter der Angehörigen von Mehmet Kubaşik am 6. November 2014 zwei umfangreiche Beweisanträge eingereicht hatten, denen die Zeugenvernehmungen von xxxxx und Sebastian Seemann mit Verweis auf die im Jahr 2011 get28;tigter Aussagen des Sebastian Seemann in Bezug auf die eine ‚Combat 18‘- Gruppe gefordert wurden. In Bezug auf die ‚Combat 18‘ -Gruppe machte Seemann am 9. Dezember 2014 weitere Aussagen: ‚Da war mal eine Wehrsportgeschichte in den Köpfen, aber so akribisch wie die Zschäpe Gruppe war in Dortmund keiner. Der xxxxx hat versucht, eine Terrorszene in Dortmund zu etablieren. Der hat 7 Leute um sich geschart, aber die waren nicht gefestigt genug. xxxxx war als Frau dabei und das hat nicht jedem gepasst. Aufgrund dessen ist die Geschichte mit der Terrorszene im Sand verlaufen.‘ Die von dem Zeugen Sebastian Seemann genannten Personen waren ausweislich eines Gruppenfotos Teil der ‚xxxxx Crew‘. Gegenüber dem PUA bestätigte der Zeuge Sebastian Seemann, dass sich die Mitglieder der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ aus Personen der xxxxx Crew‘ rekrutierten.“ (Anlage B4, Seite 195 ff.; Anlage B 13) Auch der aktuelle Bericht des Untersuchungsausschusses des Landtags in Thüringen greife diese Zellbildung unter federführender Beteiligung des Klägers auf und decke dabei eine verzögerte Ermittlungsarbeit der Behörden auf. In dem Bericht heiße es: „Einige Größen von ‚Combat 18‘ waren vor Ort.[…] Vor allem aber waren die ehemaligen deutschen ‚Combat 18‘-Vertreter xxxxx (Sänger ‚xxxxx ‘) und R Sch (Brieffreund von Beate Zschäpe) sowie der aus Hessen stammende […] dort.[…] Die Gruppe um xxxxx und SCH soll bis etwa 2006 eine ‚Combat 18‘-Zelle in Dortmund gebildet haben. Erst am 22. Juli 2016 hatte der heutige Leiter des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen, vor dem NSU Untersuchungsausschuss deren Existenz eingeräumt.“ (Anl. B6, Seite 992f.) Nach alledem dürfte kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Kläger nicht nur grundsätzlich eng verwachsen mit der militanten neonazistischen Szene im In- und Ausland sei, sondern darüber hinaus auch als „Schlüsselfigur“ und „Führungspersönlichkeit“ der Gruppe „Combat 18“ benannt werden könne. Auch die Bestrebungen und teilweise Durchführung der Bildung eine „C 18-Terrorzelle“ durch den Kläger in Dortmund stehe anhand der in diesem Punkt übereinstimmenden Quellenlage fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen. Denn die Beklagte hat mit der Darstellung im Zeitungsbericht vom 18.06.2019 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) rechtswidrig verletzt. Dies ergibt sich aus einer Güter- und Interessenabwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit der ebenfalls grundrechtsgeschützen Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK). 1. Weichenstellend für die Prüfung der Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BverfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98). Die streitgegenständliche Äußerungen lauten: „…Laut dem Recherchenetzwerk ‚NSU Watch‘ zählt er seit 2003 zum deutschen ‚C18‘-Führungskader. Im Umkreis der Band entstand die ‚C18‘-Zelle ‚xxxxx-Crew‘...“ Die Äußerung erfolgte eingebunden in einen Hintergrundbericht über „DAS RECHTE NETZWERK“, wonach der verhaftete xxxxx, der verdächtigt wird, den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke getötet zu haben, einem Neonazi-Netzwerk nahegestanden haben soll, dem bereits Verbindungen zur rechten Terrorszene NSU nachgewiesen worden seien, nämlich der Organisation „Combat 18“. Er habe nämlich bereits an einem Überfall der DGB Kundgebung am 1. Mai 2009 in Dortmund teilgenommen, der von Neonazis mit enger Verbindung zu „Combat 18“ organisiert worden sei. Bei „Combat 18“ handele es sich um den bewaffneten Arm des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“. Deren Mitglieder hätten jahrelang die NSU Terroristen Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt unterstützt und versteckt. xxxxx solle Teil von „Combat 18“ sein, wobei zwischen dem Ableger in Kassel engste Verbindungen zur Dortmunder Zelle bestünden. „Combat 18“ rufe zum führerlosen Widerstand und Anschlägen auf politische Gegner auf. Galionsfigur der Dortmunder „C 18“- Neonazis sei xxxxx, der nach einem Überfall auf einen Supermarkt und einer schweren Schussverletzung eines tunesisch stämmigen Kunden in Haft sei und eine Brieffreundschaft mit Beate Zschäpe unterhalten habe. Der Kläger - namentlich benannt - sei eine weitere Schlüsselfigur, der laut dem Recherchenetzwerk „NSU Watch“ seit 2003 zum deutschen „C 18“ -Führungskader gehöre. Im Umkreis der Neonazi-Band „xxxxx“, deren Sänger er sei, sei die „C 18“- Zelle „xxxxx Crew“ entstanden, deren Umfeld ebenfalls Verbindungen zum NSU unterhalten und zu der sich auch Stefan E. gezählt haben solle. Zwar hat sich die Beklagte bei der Bezeichnung des Klägers als zum „C 18“ -Führungskader gehörend auf das Recherchenetzwerk „NSU Watch“ bezogen. Sie hat damit aber nicht lediglich eine fremde Äußerung verbreitet, sondern sich diese zu eigen gemacht, indem sie diese in ihre eigene Berichtsdarstellung so eingefügt hat, dass sie letztlich als ihre eigene erscheint (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029). Dies hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht in Abrede gestellt. Die Bezeichnung des Klägers als „C 18 - Führungskader“ - an der die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgehalten hat - beinhaltet die Behauptung, dass der Kläger seit 2003 bis ins Jahr 2020 hinein Mitglied eine bewaffneten Gruppe einer verbotenen Organisation sei, die den NSU unterstützt habe, deren Mitglied xxxxx bereits eine schwere Straftat begangen habe, der sogar der Mordverdächtige xxxxx nahestehe und durch die zu weiteren Taten aufgerufen werde. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Durchschnittslesers musste der Eindruck entstehen, dass es bei „Combat 18“ eine Organisationsstruktur - einen Kader – gibt und der Kläger zu den Personen gehört, die Gewalttaten planen, anordnen oder gar bewaffnet durchführen. Die Bezeichnung der von ihm mitbegründeten „xxxxx Crew“ als „C 18“ Zelle beinhaltet die Behauptung, dass es sämtliche Crewmitglieder, und damit auch der Kläger, zugleich Mitglieder einer bereits gegründeten Terrorzelle seien, die bereit sei, im Sinne der Idee von „Combat 18“, nämlich als unabhängig agierende kleine Vereinigung, Gewalttaten zu planen und zu begehen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Äußerung nicht mehrdeutig. Diese Vereinigung „Combat 18“ wurde im Laufe des Rechtsstreits am 23.01.2020 vom Bundesinnenminister verboten, weil die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei. Wie die im Tatbestand ausführlich dargelegte Argumentation der Beklagten zeigt, wird seit langem in der Öffentlichkeit und Presse unter der Bezeichnung „Combat 18“ eine gewaltbereite und verfassungsfeindliche Neonazi-Vereinigung verstanden, eine Gruppe, die auch als bewaffneter Arm des mittlerweile verbotenen Netzwerkes „Blood & Honour“ gelten soll, die unter dem Stichwort „leaderless resistance“ zum Tätigwerden kleinerer Terror-Gruppierungen sowie anonymer Einzeltäter aufruft und die – so auch die Beklagte - letztlich solche Morde wie an Walter Lübcke oder bereits zuvor an den Opfern des NSU propagieren soll. Der Begriff der „C18“- Zelle steht dabei aus Sicht des Gerichts eindeutig für eine solche gegründete Kleingruppe, die Terrorakte planen und durchführen will. Selbst wenn man der Ansicht wäre, die Äußerungen seien mehrdeutig und der Begriff „Führungskader“ bedeutet nichts anderes als „Repräsentant“ ideologisch Gleichgesinnter oder „Schlüsselfigur“ oder „Führungsperson in der rechtsextremen Szene“ oder der Begriff „Zelle“ beinhalte nicht die Teilnehmerschaft der ganzen Crew-Gruppe, so wären im Rahmen der hier (nur) begehrten Unterlassung zukünftiger Äußerungen dennoch bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechtes mit der Pressefreiheit alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte an ihren Behauptungen festhält und auch für die Zukunft nicht bereit ist, sich eindeutiger auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, dass der Äußerungsinhalt, wie er vom Gericht hier angenommen worden ist, nicht gemeint sein soll. Wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, besteht in dem Fall eines zukünftigen Unterlassungsbegehrens kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen der Äußerung abzusehen (BverfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98). 2. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind nach dem Inhalt der Aussage geeignet, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen (Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Kläger gibt von sich selbst im Verfahren an, dass er der rechtsextremen Szene nahesteht und mit seiner Musikband dahin eingebunden ist. Unstreitig trägt er eine Tätowierung mit dem Schriftzug „Combat 18“. Im Jahr 2006 veröffentlichte die Band „xxxxx“ ein Lied mit dem Titel „Terrormachine Combat 18“. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden. Er sympathisiert nach wie vor mit der Ideologie. Aber er hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch angegeben „Zeiten ändern sich“. Im hiesigen Verfahren hat er durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen, dass er Gewalttaten für sich ablehnt. Das Gericht muss nach dem Vortrag der Parteien davon ausgehen, dass der Kläger nicht vorbestraft ist; auch die Beklagte hat keine Verurteilung vorgetragen. Ferner geht das Gericht davon aus, dass im Rahmen des Verbotes der Vereinigung „Combat 18“ bei dem Kläger keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder ihm eine Verbotsverfügung zugestellt worden ist. Zwar hat die Beklagte dies bestritten, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Berichte der örtlichen Presse verwiesen hat; sie hat aber keine Fakten für das Gegenteil aufgezeigt. Für die Richtigkeit spricht hingegen die Antwort der Landesregierung vom 24.09.2019 auf die Kleine Anfrage 2891 vom 27.08.2019 der Abgeordneten Verena Schäffer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass dem Verfassungsschutz von Nordrhein-Westfalen zwar Verbindungen zwischen „Combat 18“ und Rechtsrock-Bands bekannt sind, aber keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Mitglieder von „Combat 18“ aus Nordrhein-Westfalen aktive Mitglieder einer Rechtsrock-Band sind. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers könne aufgrund seiner Verstrickung und Vernetzung in „Combat 18“ nicht verletzt sein, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die strafrechtlichen Vorschriften unterscheiden klar, ob jemand mit Gewalttaten anderer sympathisiert - dies ist moralisch verwerflich, aber straffrei - oder ob er konkret zu Gewalttaten angestiftet, Beihilfe leistet oder (Mit-)Täter ist. Das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum unterscheidet gleichermaßen. An dieses wendet sich der streitgegenständliche Artikel unter namentlicher Nennung des Klägers und nicht etwa an einen kleinen Kreis auch anderer bekennender Neonazis. Die Äußerungen, der Kläger gehöre zu den Entscheidern einer bewaffneten Terrororganisation und die von ihm gegründete „xxxxx Crew“ sei bereits eine solche Terrorzelle gewesen, sind daher geeignet, ihn im Rahmen seiner sozialen Anerkennung und auch persönlichen Ehre zu beeinträchtigen. 3. Die Beklagte hat auch im vorliegenden Hauptverfahren weder die Richtigkeit der die Persönlichkeit verletzenden Äußerungen beweisen können noch eine hinreichend sorgfältige Recherche, die die Aufstellung und Verbreitung der Tatsachenbehauptungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen würde, weil zwar der Wahrheitsgehalt der Äußerungen ungeklärt ist, aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen aber im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029). Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen ergaben sich – wie im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt - nicht aus dem von ihr im Artikel in Bezug genommenen Bericht von NSU Watch aus 2015. Bezeichnenderweise wird der Artikel im vorliegenden Verfahren weder zitiert noch vorgelegt. Die Vielzahl der Quellen, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren beigebracht hat und die auch im Tatbestand aufgeführt sind, belegen das, was im vorliegenden Verfahren unstreitig ist, nämlich die Verwurzelung des Klägers seit seiner Jugend in der neonazistischen Szene s="absatzLinks"> seine Kontakte national wie international zu führenden Köpfen der rechtsextremen Szene sein Netzwerken in der Szene unter Beteiligung der Rechtsrock-Band „xxxxx“ die Verbreitung rechtsextremer Ziele und der Ideologie von „Combat 18“ mit Hilfe der Band den Umstand, dass die Szene ihn als Repräsentant vom „Combat 18“ sieht, weil er in der Szene gut vernetzt ist, ein „Combat 18“–Tattoo trägt, in der Vergangenheit mit der Band „xxxxx“ einen „Combat 18“ verherrlichenden Song gesungen hat und auf Konzerten unter dem Banner von „C18“ aufgetreten ist. die Überwachung durch den Staatsschutz des PP Dortmund sowie durch andere Verfassungsschutzbehörden bis hin zum MAD. So wendet sich der Kläger auch nicht gegen die Äußerung und Wertung der Beklagten, mit der er als „Schlüsselfigur“ von „Combat 18“ bezeichnet worden ist. Es finden sich in den Quellen auch Hinweise darauf, dass es bei dem Kläger tatsächlich Bestrebungen gab, eine „C 18“-Zelle in Dortmund zu gründen. Aus der Zeit rührt auch ein Gruppenfoto her, dass u.a. den Kläger mit Waffe zeigt. Aber sämtliche Quellen, die sich mit der Weiterentwicklung der Gruppe befassen, berichten übereinstimmend, dass diese Gruppe sich 2006 aufgelöst hat bzw. die Bestrebungen im Sande verliefen. So heißt es in der Quelle der Westen vom 15. Mai 2012 von David Schraven (Anl. B 3 und dort Anlage 2): „Überraschend stellte die Dortmunder Combat 18-Gruppe ihre Aktivitäten im Frühjahr 2006 ein. Aus Kreisen des NRW-Verfassungsschutzes heißt es, trotz aller Geheimnistuerei habe sich die Gruppe nicht genügend aufeinander verlassen können.“ In dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses III NSU (Anl B. 4), in dem der Kläger im Übrigen auf Seite 144 als „Führungsperson“ nicht zum Thema „Combat 18“, sondern zur „xxxxx Crew“ aufgeführt ist, wird zwar auf Seite 168 ausgeführt, dass nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes NRW der Kläger im September 2005 am Rande eines Konzerts in Belgien ausgemacht habe, dass sich die Dortmunder Gruppe in Bezug auf „Combat 18“ „Blood & Honour“ anschließen solle. Es finden sich aber darüber hinaus auf Seite 196 die auch von der Beklagten zitierten Ergebnisse des Abschlussberichtes, dass nach den Angaben des Zeugen Seemann, einem Mitbegründer der Gruppe und zugleich V-Mann des Verfassungsschutzes, die Geschichte mit der Terrorzelle im Sande verlaufen sei. Der Zeuge xxxxx vom Verfassungsschutz NRW gab Seite 208 des Berichtes ebenfalls an, dass es nach seiner Ansicht keine Struktur von „Combat 18“ in Dortmund gegeben habe. Das Ergebnis der Prüfung des Verfassungsschutzes NRW sei gewesen, dass man keine Hinweise erhalten habe, „dass Combat 18 auch wirklich gelebt wurde“. Auch der Zeuge xxxxx des Staatsschutzes vom PP Dortmund gab an Seite 261 des Berichtes an, dass er nicht glaube, dass xxxxx strategisch ran gegangen sei. Er habe sich auf Konzerten bewusst für „C 18“ in Pose geworfen, sich in Liedtexten für Rudolf Hess engagiert und Loblieder darauf gesungen. Schließlich gab der Zeuge xxxxx der Leiter der vom Verfassungsschutz NRW eingerichteten LoS, Seite 616 des Berichtes an, dass eine erneute Überprüfung nach der Selbstenttarnung des NSU keine erkennbare Aktivität für eine „Combat 18“-Gruppe in Dortmund ergeben habe. Gerade diese im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten vorgelegte privilegierte Quelle rechtfertigt die von ihr vorgenommenen Äußerungen nicht. Ergänzend sei verwiesen auf die vorgelegte Quelle B5 „Kein Schlusswort“ von Antonia von der Behrens /Hrsg.), in der es ebenfalls auf Seite 53 heißt, dass es Hinweise auf „Combat 18“ Strukturen um den Kläger gab, im Jahr 2006, dem Jahr des Mordes an Mehmet Kubaşik, die Gruppe aber ihre Aktivitäten überraschend eingestellt habe. In dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses 6/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“ des Thüringer Landtages wird Seite 992 sogar vom ehemaligen deutschen „Combat 18“-Vertreter xxxxx (Sänger xxxxx) gesprochen und schließlich auf Seite 996 ausgeführt, dass sich die Dortmunder „Combat 18“-Zelle um xxxxx 2006 aufgelöst haben wolle und auch die Crew ihre Aktivitäten zeitgleich aus ungeklärten Gründen aufgegeben habe, sich dies vermutlich aber um eine Schutzbehauptung handelte, um nicht mit den beiden 2006 begangenen Morden in Dortmund und Kassel in Verbindung gebracht zu werden. Aus der Quelle B 12, einer Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages, Drucksache 18/12950, ergeben sich auf Seite 1065 ebenfalls nur die Erkenntnisse aus der Befragung des Zeugen und V-Mannes Seemann, dass die Pläne zur Gründung einer Terrorzelle nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Auf der Grundlage dieser Quellen, die nur auf zeitlich weit zurück liegende eigene Gewaltbestrebungen hindeuten und dem Umstand, dass der Kläger angibt, dass sich die Zeit geändert habe, er – jedenfalls für sich selbst - Gewalttaten ablehne, zudem nach der Antwort der Landesregierung vom 24.09.2019 keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Mitglieder von „Combat 18“ aus NRW aktive Mitglieder einer Rechtsrock-Band sind, ist es nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, den Kläger unter Nennung seines Namens und ohne kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen Angaben als „C 18-Führungskader“ zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Äußerung, die „xxxxx Crew“ sei eine „C 18“-Zelle. Auch dabei wird nicht verkannt, dass sich aus den Quellen ergibt, dass gerade dieser Crew – die nicht mehr existieren soll - bei der Organisation und Durchführung von Konzerten und damit der Verbreitung der Ideologie eine besondere Rolle zukam. Zudem ergibt sich aus verschiedenen älteren Quellen die Gewaltbereitschaft von Mitgliedern. Einige der Mitglieder der „xxxxx Crew“ zeigten Bestrebungen, in Dortmund eine „C 18“-Zelle zu gründen, aber nur einige, abgesehen davon, dass die Gründung nach den oben dargelegten Quellen im Sande verlaufen sein soll. Einzig im Wikipedia-Eintrag, der einen Autor nicht zu erkennen gibt, wird die „xxxxx Crew“ als „C18“-Zelle bezeichnet. Es ist ein Leichtes festzustellen, dass der als Beleg angeführte Bericht von David Schraven, Der Westen, vom 15. Mai 2012 (vgl. Anlage B 3 und dort Anlage 2) diese Aussage nicht rechtfertigt. Und so hießt es in dem von der Beklagten selbst zitierten Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses III (NSU) des Landtages NRW auf Seite 136, dass die Crew und die Gruppe nicht identisch waren, da nur ein kleiner Teil der Crew-Mitglieder zu der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ zählte. II. Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 823, 249 BGB einen weiteren Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die vorprozessual dadurch entstanden sind, dass der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert hat, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens als verbindlich anzuerkennen. Auf der Grundlage eines Streitwertes von 15.000 €, einer für angemessen erachteten 1,5-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechnet sich der zuerkannte Betrag. IV. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB mit Ablauf der im Schreiben vom 15.08.2019 gesetzten Frist ab dem 23.08.2019 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- VI ZR 211/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 4 O 264/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 1 BvR 1696/98 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x