Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 238/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Amtsge-richtes Duisburg-Ruhrort vom 26.9.2002, Aktenzeichen 16 C 254/01, abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.119,03 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 7.8.2003 EUR 935,26 ab 8.8.2003 EUR 2.625,01


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