Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 55/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2009 verkündete Grundurteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn - 6 C 414/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 3.120,10 Euro


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