Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 55/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
4Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen in Anspruch.
5Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Auf den Beklagten ist ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör sowie Kfz-Vermittlung gemeldet.
6Auf der Internetseite des Beklagten, ###.#####.##, Stand ##########, wurde folgender Hinweis gefunden (Bl. 9 GA):
7„Hier finden Sie Bilder zum Thema U-Sondereintragung.
8Leider konnten nicht alle Möglichkeiten aufgezählt werden, die Fahrzeuge und Wünsche der Kunden sind einfach zu verschieden.“
9Insoweit hatte auch der Beklagte für seine Kunden U-Sondereintragungen durchführen lassen, wobei er die entsprechenden Gutachter als Subunternehmer beauftragt hatte.
10Mit Schreiben vom ########## (Bl. 10 ff. GA) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Wettbewerbsverstoß geltend, dass dieser nicht berechtigt sei, U-Sondereintragungen anzubieten, mahnte ihn insoweit ab und forderte ihn gleichzeitig auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 12 GA) abzugeben. Danach sollte unter anderem für jeden Fall künftiger, schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € zu zahlen sein.
11Unter dem ########## gab der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wie folgt ab (Bl. 13 GA):
12„Die Firma X, Inhaber X2, M-Straße, ##### P, verpflichtet sich gegenüber der A e.V., Büro N, L2-Straße, ##### N (nachfolgend „Gläubigerin“),
131.
14es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „U-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.
152.
16für jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung eine von der Gläubigerin im Einzelfall angemessen festzusetzende und im Streitfalle gerichtlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.“
17In der Folge bemühte sich der Beklagte, Webseiten, so z. B. bei T, D sowie N2 löschen zu lassen, (Bl. 45 ff. GA). In einer vom Beklagten insoweit an D gerichteten E-Mail vom ########## (Bl. 46 GA) heißt es dabei wie folgt:
18„Sehr geehrte Damen und Herren,
19am 22.09.2012 habe ich telefonisch Kontakt zu Ihnen aufgenommen und Sie gebeten die beanstandeten Worte von der A U und U-Sondereintragung zu entfernen, oder noch besser zur Sicherheit ###.#####.## zu entfernen.
20Dies ist bis heute geschehen. Die Beanstandeten Worte von der A werden immer noch gefunden. Nun fordere ich Sie auf umgehend die Seite ###.#####.## aus Ihrem Verzeichnis zu löschen. Anscheinend haben Sie den Ernst der Lage nicht erkannt (…..)“
21Mit Schreiben vom ########## (Bl. 14 ff. GA) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend, dass dieser im Internet u. a. bei H immer noch mit dem Hinweis „U-Sondereintragung“ werbe und forderte ihn auf, die Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,-- € bis zum ########## zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom ########### (Bl. 23 GA) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend, dieser habe dafür Sorge tragen müssen, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen gelöscht werden und forderte ihn abermals zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis zum ########## auf. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
22Die Klägerin trägt vor, sie sei aktiv legitimiert; nahezu alle J in der Bundesrepublik Deutschland seien Mitglieder der A; insgesamt umfasse die Klägerin mehr als 2.000 Mitglieder, allein ca. 1.200 Unternehmen und ca. 800 Verbände; durch Schreiben vom ########### (Bl. 134 GA) habe sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom ########## angenommen; nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei weiterhin auf diversen Internetseiten und Suchergebnissen im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten auf U-Sondereintragungen hingewiesen worden.
23In diesem Zusammenhang hat sie verschiedene Internetausdrucke - unter anderem einen Ausdruck einer entsprechenden H-Suche (Bl. 21 GA) - zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 16 ff. GA; Bl. 83 f. GA.).
24Die Klägerin beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2013 zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, die Eintragungen auf den vorgelegten Internetausdrucken habe jedenfalls er nicht veranlasst; er sei auch weder Vertragspartner von H, noch habe er sonst etwas mit dieser Suchmaschine zu tun; er hafte insbesondere auch nicht dafür, ob in der Suchmaschine falsche oder veraltete Eintragungen zu seiner Person vorhanden seien; bei den Eintragungen handele es sich zudem um keine Werbung; ohnehin habe bereits ursprünglich kein abmahnfähiger Verstoß vorgelegen; eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,-- € sie jedenfalls nicht angemessen; er sei seit Anfang 2013 arbeitsunfähig erkrankt; Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb bestünden seitdem nicht mehr; schon vorher hätten sie lediglich bei rund 20.000,- € im Jahr gelegen; nach dem Eintritt ins Rentenalter, der am ########## erfolgen werde, habe er zudem Rentenansprüche von gerade 182,82 € monatlich;.
29Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2014 (Bl. 143 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.04.2014 (Bl. 154 ff. GA) Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage ist begründet.
33I.
34Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.000,-- € aus § 339 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien im Januar 2013 geschlossenen Unterlassungsvertrag.
351.)
36Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen.
37Die Klägerin hat das in der Unterlassungserklärung des Beklagten vom ########## liegende, modifizierte Angebot (§ 150 Abs.2 BGB) zum Abschluss eines derartigen Vertrages angenommen. Insoweit kommt es nicht auf den – bestrittenen – Zugang des Schreibens der Klägerin vom ########## beim Beklagten an, denn in seine Unterlassungserklärung vom ##########kann ein Verzicht des Zugangs der Annahme hineingelesen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 12 UWG, Rdnr. 1.118). Erforderlich zur Bejahung der Annahme dieses Angebotes durch die Klägerin ist daher lediglich das Vorliegen eines nach außen hervorgetretenen Verhaltens, aus dem der Annahmewille der Klägerin unzweideutig hervorgeht (vgl. BGH, NJW 1990, 1655; GRUR 2006, 878).
38Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht das Vorliegen eines derartigen Verhaltens fest. Es liegt bereits in dem Diktieren des Schreibens vom ##########durch den Zeugen P.
39Davon, dass der Zeuge das Schreiben diktiert hat, ist das Gericht überzeugt.
40Der Zeuge hat zwar ausgesagt, er könne sich natürlich nicht mehr an das konkrete Schreiben erinnern, er hat aber im Termin einen Screenshot (Bl. 153 GA) vorgelegt, der unter der Ref.-Nummer ########## das Datum „##########“ aufweist und unter der Rubrik „An Partner“ die Eintragung „X“ enthält. Als Dokumentenvorlage ist der „Standardbrief“ bezeichnet. Dies lässt aber nur den Schluss darauf zu, dass der Zeuge das entsprechende Schreiben, wie es dem Gericht als Kopie vorgelegt worden ist (Bl. 134 GA), tatsächlich diktiert hat. Dass es nämlich unter dem Datum des ########## ein anderes Schreiben an den Beklagten gegeben hat, wird weder vorgetragen, noch ist dies sonstwie ersichtlich.
41Bereits aus dem bloßen Diktieren ist unter Berücksichtigung der übrigen, überzeugenden Bekundungen des Zeugen der Annahmewille der Klägerin im vorgenannten Sinne unzweideutig hervorgegangen.
42Der Zeuge hat nämlich zum weiteren Verfahrensablauf bekundet, dass das von ihm diktierte Schreiben dann geschrieben und ihm in einer Unterschriftsmappe vorgelegt wird. Es erfolge dann die Unterschrift. Sodann werde das Schreiben in einen frankierten Umschlag gelegt und am selben Tag noch zur Post gebracht. Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich dann aber - auch wenn sich der Zeuge nachvollziehbarer Weise an das konkrete Schreiben nicht erinnern konnte -, dass bereits zum Zeitpunkt des Diktates die Entscheidung, das Angebot des Beklagten vom ##########anzunehmen, getroffen war, in dem Diktieren also die insoweit erforderliche Willensbetätigung lag. Insbesondere spricht nichts dafür, dass sich der Zeuge etwa vorbehalten hatte, trotz des Diktates gegebenenfalls eine Annahme noch einmal zu überdenken.
43Es kann daher letztlich offen bleiben, ob etwa aufgrund eines Büroversehens das Schreiben vom ##########dem Zeugen nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde.
44Ist zwischen den Parteien nach allem daher ein Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen, ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin bereits aus diesem Vertrag.
452.)
46Der Beklagte kann nicht einwenden, die Eintragung auf seiner Internetseite, Stand ##########, hinsichtlich des Themas U-Sondereintragung sei nicht abmahnfähig gewesen.
47Macht der Gläubiger den vertraglichen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend, kann der Schuldner grundsätzlich nicht einwenden, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig. Dieser Einwand ist vielmehr durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen. Denn der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch ersetzen zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann sich dann der Schuldner aber nicht auf eine fehlende Wettbewerbswidrigkeit berufen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 32. Aufl., 2014, Rdnr. 1.158).
48Vorliegend gilt nichts anderes.
49Soweit die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom ##########den Zusatz „soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird“ enthält, kann dies bei gebotener Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass eine Werbung des Beklagten mit dem Hinweis „U-Sondereintragung“ von dem Unterlassungsgebot lediglich dann nicht erfasst sein sollte, wenn der Beklagte infolge einer nachträglichen, tatsächlichen Änderung seines Verhaltens sich nicht mehr wettbewerbswidrig verhält. Jede andere Auslegung liefe nämlich dem vorgenannten Zweck einer vertraglichen Unterwerfungsvereinbarung zuwider.
50Damit korrespondiert, dass der Beklagte in der Folge selbst Anstrengungen unternommen hat, entsprechende Eintragungen löschen zu lassen. Gegenüber D (Bl. 46 GA) hat er dabei geltend gemacht, dass die beanstandeten Worte von der A immer noch gefunden würden und vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass D2 anscheinend den Erst der Lage nicht erkannt habe.
51Dies lässt aber nur den Schluss darauf zu, dass der Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung selbst so verstanden hat, dass er sich um Löschung der entsprechenden Hinweise bemühen musste, sich also nicht darauf berufen konnte, dass es von vornherein an einem abnahmefähigen Verstoß gefehlt haben könnte. Nachvertragliches Verhalten einer Partei stellt aber ein erhebliches Indiz für die Auslegung eines Rechtsgeschäftes dar (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 259; NJW-RR 2005, 1123, 1324; BeckOK-Wendlandt, § 133 BGB, Rdnr. 25).
523.)
53Der Beklagte hat gegen die ihn treffende Unterlassungsverpflichtung jedenfalls bezogen darauf, dass die Suchmaschine H noch am ##########den streigegenständlichen Hinweis auf U-Sondereintragungen enthielt, schuldhaft verstoßen.
54a.)
55Die am ##########abgegebene Unterlassungsverpflichtung ist dahingehend auszulegen, dass sie auch die Verpflichtung zu positivem Handeln in Form der schnellen und zuverlässigen Entfernung der Daten des Klägers aus dem Internet beinhaltet.
56Für die Auslegung eines Strafversprechens gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB; es existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Strafversprechen im Zweifel eng auszulegen ist (BGH, NJW-RR 1991, 1318, 1319; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Aktenzeichen 15 U 90/09, Rdnr. 25, zitiert nach Juris).
57Vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus gesehen ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom ########## aber bei interessengerechter Auslegung im vorgenannten Sinne zu verstehen.
58Eine Beseitigung - hier die Datenentfernung - läuft nämlich zu einem Unterlassungsanspruch parallel, wenn die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR, 1972, 558, 560). Dann erschöpft sich aber auch eine Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun. Wer durch eine Zuwiderhandlung einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, stört nämlich auch in Zukunft, solange er die von ihm geschaffene Störungsquelle nicht beseitigt hat. In einem solchen Fall kann der Gläubiger neben der Unterlassung daher auch Beseitigung verlangen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, Rdnr. 1.72).
59Vorliegend stellen aber noch im Internet vorhandene Hinweise auf U-Sondereintragungen im Zusammenhang mit dem Beklagten gerade eine Fortsetzung der entsprechenden Verletzungshandlung dar, verstoßen also gegen die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten, mit dem entsprechenden Hinweis zu werben. Dass dies der Beklagte letztlich auch so gesehen hat, kommt insbesondere in seiner bereits vorgenannten E-Mail an D2 vom ########## (Bl. 46 G) zum Ausdruck. Nach dem Vorgesagten spricht dieses Verhalten daher ebenfalls für eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtung im vorgenannten Sinne.
60Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass entsprechende Hinweis im Internet jedenfalls am ##########noch zu finden waren. Insoweit hat die Klägerin entsprechende Screen-shots zur Gerichtsakte gereicht, die dieses Datum und eine Paraphe aufweisen (insbesondere Bl. 82 ff. GA). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Screenshots auch zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurden. Für Abweichendes liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Damit korrespondiert im Übrigen, dass sich aus den beklagtenseits selbst zur Gerichtsakte gereichten E-Mails (Bl. 45 ff. GA) an Webseitenbetreiber ergibt, dass der Hinweis „U-Sondereintragung“ noch im Oktober 2012 auf Webseiten zu finden war, also lange nachdem der Beklagte seine Unterlassungsverpflichtung erklärt hatte.
61Es handelt sich bei diesen Interneteintragungen auch um Werbung im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserklärung.
62Werbung ist ein Unterfall der kommerziellen Mitteilung und wird definiert als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 2 UWG, Rdnr. 15). Daher stellt bereits die Nutzung eines Domaine-Namens, der auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Produkt hinweist, eine Werbung dar (Köhler/Bornkamm a.a.O.).
63Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der vorgenannten Interneteintragungen ersichtlich vor. Sie fördert den Absatz von Waren des Beklagten schon dadurch, dass durch den Hinweis die Aufmerksamkeit des Betrachters der Internetseite auf ihn gelenkt werden kann.
64b.)
65Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2010 (MMR, 2011, 69) steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. In diesem Fall war der BGH unter Berücksichtigung der dortigen Begleitumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Beseitigungspflicht gegenüber einer Suchmaschine nicht bestehe. Im dortigen Fall waren nämlich die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die dortige Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungerklärung die Verpflichtung zur Beseitigung der Daten aus dem Internet bereits vollständig erfüllt hatte. Demgemäß kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass es auszuschließen sei, dass die Parteien den Willen gehabt hätten, die ihrer Vorstellung nach bereits erfüllte Pflicht erneut zu begründen.
66Dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls von einem derartigen Sachverhalt ausgingen, ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagtenseite nicht geltend gemacht.
67Auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2013 (Aktenzeichen 20 U 190/11) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Soweit dort ausgeführt worden ist, die dortige Klägerin treffe keine Verpflichtung, ihrerseits das Internet darauf zu überwachen, ob an irgendeiner Stelle ihr Unternehmen in Verbindung mit der Marke der Beklagten genannt werde; sie hafte nicht als Störer auf Unterlassung, da sie durch ihr Handeln die Gefahr einer Markenverletzung weder erhöht noch geschaffen habe, liegt der vorliegende Fall anders.
68Denn unstreitig befand sich auf der Internetseite des Beklagten, Stand ##########, der streitgegenständliche Hinweis auf die U-Sondereintragungen. Dann hat der Beklagte aber die Gefahr, dass der Hinweis nach wie vor in Suchmaschinen wie H zu finden ist, gerade geschaffen.
69c.)
70Nach allem hätte es daher dem Beklagten oblegen, alles Erforderliche zu tun, um eine erneute Zuwiderhandlung mit Sicherheit auszuschließen, wozu auch gehört, dass er über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und dies dann überwacht. Hinsichtlich H hat der Beklagte indessen nicht einmal einen Versuch vorgetragen, die Werbung zu beenden. Es obliegt ihm jedoch, auch auf Dritte einzuwirken, um die Werbung, zu deren Unterlassen er sich verpflichtet hat, zu beenden und sich auch darüber in zumutbarer Weise zu vergewissern, dass dies geschehen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Aktenzeichen 15 U 90/09, Rdnr. 31, zitiert nach Juris; LG Kleve, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 1 O 142/10 (Bl. 5 ff. GA).
714.)
72Bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe erscheint der Kammer schon hinsichtlich des Hinweises auf U-Sondereintragungen in der Suchmaschine H ein Betrag in Höhe von 4.000,-- € auch unter Berücksichtigung der beklagtenseits zur finanziellen Situation und zum Gesundheitszustand des Beklagten vorgetragenen Umstände als angemessen. Bei einer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Vertragsstrafenbemessung kommt es maßgeblich auf den Sanktionscharakter und die Präventionsfunktion der Vertragsstrafe, auf die Schwere, das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung und auf das Verschulden des Schuldners an. Daneben dient die Bemessung auch dazu, die Verwirkung der Vertragsstrafe als für den Schuldner wirtschaftlich nicht lohnend erscheinen zu lassen, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Aktenzeichen 15 U 90/09, Rdnr. 35, zitiert nach Juris). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Internet hinsichtlich der bedeutenden Suchmaschine H gegen das vereinbarte Unterlassungsgebot verstoßen hat. Da das Internet aber per se auf eine weitreichende Verbreitung von Informationen angelegt ist, kann von einem geringfügigen Verstoß keine Rede sein (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
73Dann ist aber ein Betrag in Höhe von 4.000 € schon vor diesem Hintergrund als angemessen zu erachten.
74II.
75Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
76III.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
78Streitwert: 4.000,-- €
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- BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme 1x
- 15 U 90/09 3x (nicht zugeordnet)
- 20 U 190/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 142/10 1x (nicht zugeordnet)