Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 S 130/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg – Ruhrort vom 26.11.2014 - 10 C 286/14 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.042,92 € nebst nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 05.07.2014 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 169,50 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 1.042,92 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte haftet unstreitig in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom 19.07.2013. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht den Ersatz von restlichen Mietwagenkosten. Der Zedent hatte für die Zeit vom 19.07.2013 bis 06.08.2013 (18 Tage) ein Ersatzfahrzeug angemietet. Hierfür wurden ihm 2.222, 92 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat darauf 1.180,- € bezahlt. Die Klägerin verlangt die restlichen 1.042,92 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach der Fraunhofer-Liste die notwendigen Mietwagenkosten mit der erfolgten Zahlung abgegolten seien. Wegen der weiteren Feststellungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil. Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig und begründet.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der vollständigen Mietwagenkosten in Höhe von 2.222,92 € (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB). Von diesem Betrag ist die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 1.180,- € in Abzug zu bringen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.042,92 € verbleibt. Weitere Abzüge von der Klageforderung sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten nicht vorzunehmen.
71.
8Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der Ersatz von Mietwagenkosten insoweit verlangt werden kann, als diese erforderlich waren. Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Die Schadenshöhe kann insoweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, a. a. O.). Es können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in geeigneten Fällen auch Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH, a. a. O.). Weiter ist es zulässig, dass das Berufungsgericht eine andere Bewertung vornimmt als das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Das Berufungsgericht ist befugt, den Prozessstoff ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen und zu bewerten; selbst wenn es die amtsgerichtliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend (BGH a.a.O.).
9So liegt der Fall hier:
10Für die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf die Werte der Schwacke-Liste zurück. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste spricht zunächst, dass deren Erstellung vom Gesamtverband W in Auftrag gegeben wurde und damit nicht ohne weitere Überprüfung als unabhängige Erhebung angesehen werden kann. Darüber hinaus hat das G-Institut seine Untersuchungen auf eine wesentlich geringere Zahl von überprüften Vermietern und Preisen gestützt. Hinzu kommt, dass den Angaben der Fraunhofer-Liste im Wesentlichen Internet-Abfragen zugrunde liegen, die - jedenfalls bei der hier gegebenen kurzfristigen Anmietung in einer Notfallsituation nach einem Verkehrsunfall - keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen. Ob sie auch im Übrigen eine geeignete Grundlage darstellen, ist darüber hinaus zweifelhaft, weil mit den Internet-Angeboten weitere Voraussetzungen verknüpft sind, die nicht die Gesamtheit der Kunden erfüllt. So müssen eine Buchung eine Woche vor der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges und eine Sicherheitsleistung, i. d. R. durch Hinterlegung von Kreditkartendaten, erfolgen. Eine derartige Abfrage eines Sondermarktes mit ganz besonders günstigen Preisen kann nicht zur Grundlage eines allgemein für angemessen erachteten Mietwagentarifs gemacht werden. Schließlich können der Fraunhofer-Liste nicht die ortsüblichen Preise entnommen werden, da diese nur die beiden ersten Ziffern eines Postleitzahlengebietes ausweisen. Die Schwacke-Liste ist mit einer dreistelligen Ausweisung wesentlich genauer.
11Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, d.h. wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11 m. w. N.). Dies veranlasst die Kammer jedoch nicht zu einer Beweisaufnahme darüber, ob die von der Beklagten aufgezeigten Vergleichsangebote (Klageerwiderung vom 01.08.2014, Bl. 28 ff GA) am Unfalltag gegeben waren, der Zedent davon tatsächlich hätte Gebrauch machen können. Denn bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Aufgrund dessen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Unfallsituation bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen so beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Diese Grundsätze sind auf den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall zu übertragen, im Gegenteil noch stärker heranzuziehen. Denn ein Unfallgeschädigter, der –wie hier – morgens gegen 5:40 Uhr einen Unfall erleidet und dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt, befindet sich erst recht in einer misslichen Drucksituation. Dementsprechend hat das OLG Dresden (Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 U 606/13 mit Bezug auf BGH , Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05) entschieden, dass den Unfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur dann eine weitergehende Erkundigungspflicht trifft, wenn sich ihm aufgrund eines erheblichen oder aber auffälligen hohen Abweichens von den Preisen der „Schwacke-Liste“ Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen. Vorliegend ist das gerade nicht der Fall. Die angebotenen Preise lagen sogar deutlich unter den Preisen der Schwacke-Liste. Denn bei Anwendung der Schwacke-Liste hätten sich die Kosten für die von dem Zedenten in Anspruch genommenen Leistungen auf insgesamt 3.179,84 € belaufen, wenn er einen Mietwagen in der Stufe 6 angemietet hätte, also eine Stufe niedriger als das Unfallfahrzeug. Die tatsächlich angefallenen Kosten liegen mit 2.222,92 € deutlich darunter.
12Alle diese Gesichtspunkte, vor allem die subjektbezogene Schadensbetrachtung, geben der Kammer keine Veranlassung zu einer Änderung ihrer ständigen Rechtsprechung, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (Az. I-1U 42/14), in der der Frauenhofer-Mietpreisspiegel gegenüber der Schwackeliste im hiesigen regionalen Bereich als grundsätzlich vorzugswürdiger bewertet wird, wenn der Geschädigte nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektiven Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, unter Umständen auch die nicht erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen.
132.Ein Abzug hatte nicht zu erfolgen, weil der Geschädigte bei der Vollkaskoversicherung einen Selbstbehalt von nur 150 EUR vereinbarte. Denn der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann grundsätzlich bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ersetzt verlangen (BGH Urteil vom 25.10.2005, Az. VI ZR 9/05). Ein Abschlag wegen eines im Mietfahrzeug vorhandenen Navigationsgeräts ist schon deshalb nicht zu machen, weil der Geschädigte ein Fahrzeug der Gruppe 5 anmietete, obwohl das Unfallfahrzeug zu der Gruppe 7 gehörte, und nicht ersichtlich ist, dass ein Fahrzeug der Gruppe 7 ohne Navigation günstiger gewesen wäre als das gemietete Fahrzeug. Aus dem gleichen Grund entfällt auch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 249, Rd-Nr. 36). Ein Abzug wegen einer zusätzlichen Vergütung für einen Zweitfahrer hatte schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, inwieweit dies die Kosten für das Mietfahrzeug erhöhte. Weder aus dem geschlossenen Mietvertrag noch aus der Rechnung ist diese Position bezifferbar. Hinzu kommt, dass der Geschädigte die Zusatzfahrerin als weitere Nutzerin des Unfallfahrzeugs namentlich benannte, demgegenüber das schlichte Bestreiten der Beklagten, dass das Unfallfahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde, als „ins Blaue hinein“ unerheblich ist. Gleiches gilt für die in den Mietvertrag aufgenommene und entsprechend in der Rechnung enthaltene Gebühr für Zustellung/Abholung. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Geschädigte bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs diese von dem Vermieter in Rechnung gestellte Position hätte vermeiden können.
143.Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind begründet aus Verzug und den Grundsätzen der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
154.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 10 C 286/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 300/09 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 316/11 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 225/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 606/13 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 237/05 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 9/05 1x (nicht zugeordnet)