Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 203/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.07.2015, Az. 63 IN 14/14, wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsgesuchs fallen dem Schuldner zur Last.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,50 Euro


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