Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 26 S 56/91
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Juli 1991 -37 C 5047/91 -abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gegenüber der von der Klägerin erhobenen Forderung auf Zahlung der Courtage für die Vermittlung des Verkaufs der Wohnung-Nr. 3 A in Höhe von 2.736,--DM mit Recht die Einrede der Verjährung gemäß §§ 222 Abs. 1, 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB erhoben und ist deshaIb berechtigt. die Zahlung der Vergütung zu verweigern.
3Der Courtageanspruch des Maklers verjährt in zwei Jahren. beginnend mit dem Schluss des Jahres. in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist begann deshalb im vorliegenden Fall mit Ablauf des Jahres 1983, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen ist davon auszugehen, .dass die Veräußerung der Wohnung Nr. 3 noch im Jahr 1983 erfolgt ist. Damit ist auch der Courtageanspruch noch im Jahre 1983 fällig geworden (vgl. Palandt/Thomas. BGB 49. Auflage, § .652 Anmerkung 7-d). Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist zwar durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 19.März 1984 (Bl.10 der Gerichtsakte) unterbrochen worden (§§ 208, 217 BGB). Die Unterbrechung der Verjährungsfrist hatte aber lediglich zur Folge, dass am folgenden Tag eine neue zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu laufen begann, die ohne' erneute Unterbrechung vor Einreichung des Mahnantrages der Klägerin am 1. Februar 1991 verstrichen ist.
4Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterlag die Forderung der Klägerin aufgrund des Anerkenntnisses nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. § 195 BGB gilt nämlich nur im Falle eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses. während es im Fall eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses oder eines rein tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB bei der für das hier vorliegende Grundgeschäft geltenden zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verbleibt (vgl. Palandt a.a.O., Einf v § 780 Anm. 3). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist aber der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 19. März 1984 nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet im vorliegenden Fall vor allem der Umstand, dass der Schuldgrund in der Anerkennungserklärung des Beklagten konkret bezeichnet worden ist ("Courtageanspruch des Verkaufes B, A") darauf hin, dass der Beklagte lediglich ein deklaratortisches Anerkenntnis abgeben wollte (vgl. KG NJW 1975 - 1327; Palandt a.a.O., § 781, Anm. 2 c, § 780 2 a). Zwar zwingt die Angabe des Schuldgrundes nicht schlechthin zur Annahme eines bloß deklaratorischen Anerkenntnisses. Doch bedarf es in einem solchen Fall besonderer, vom Gläubiger zu beweisender Umstände, wenn trotzdem ein konstitutives Schuldanerkenntnis angenommen werden soll (Palandt a.a.O., § 780 Anm. 2 a). Solche Umstände hat die Klägerin hier aber als Gläubigerin nicht vorgetragen, sodass zugunsten des Beklagten davon auszugehen ist, dass dieser lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 37 C 5047/91 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- §§ 222 Abs. 1, 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück 4x
- BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen 1x
- BGB § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge 1x
- BGB § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 2x
- BGB § 217 Verjährung von Nebenleistungen 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x