Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 463/91
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. August 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Entscheidun g s g r ü n d e :
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Hingegen hat die. zulässige unselbständige Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.123,08 DM nebst Zinsen zu.
5Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 BGB nach den Regeln der Unmöglichkeit. Diese Bestimmung ist auf in Verlust geratene Grundschuldbriefe nicht anwendbar. Die gemäß §§ 1191, 1192, 1116, 1144 BGB begründete Verpflichtung zur Rückgabe des Grundschuldbriefes nach Befriedigung des Gläubigers kann grundsätzlich nicht unmöglich werden. Das Gesetz sieht nämlich in §§ 1162 BGB, 67 GBO die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung vor. Dann aber ist eine Leistung, auch die Rückgabe weiterhin möglich. Die Vorschriften über die Ersatzbeschaffung und auch an dessen Stelle das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung stellen sich als spezialgesetzliche Regelung dar, die die Anwendung des § 280
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7BGB ausschließen.
8Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz handelt es sich auch tatsächlich lediglich um die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen nicht rechtzeitiger Leistungspflicht seitens der Beklagten. Dieser Anspruch, der seine Grundlage in § 286 BGB hat, ist ebenfalls nicht begründet. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf Mahnung des Gläubigers eine ihm obliegende Leistung nicht erbringt. Die Beweislast für die Leistungspflicht trägt dabei der Gläubiger, die Leistung als solche und ihre Rechtzeitigkeit hat dagegen der Schuldner zu beweisen.
9Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte im Besitze des Grundschuldbriefes war und deshalb ihm gegenüber eine Leistungspflicht hatte. Unstreitig war der Grundschuldbrief der Stadtsparkasse Wuppertal erteilt und dieser ursprünglich ausgehändigt. Von dort gelangte der Grundschuldbrief nach Teilabtretung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und nach grundbuchrechtlicher Teillöschung an den einreichenden Notar Dr. Hengesbach. Dass von dort der Grundschuldbrief an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin weitergeleitet wurde und die Beklagte dann in den Besitz des Grundschuldbriefes gelangt ist, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat hierfür keinerlei Beweis angetreten, obwohl er für den Besitz und die damit verbundene Rückgabenverpflichtung beweispflichtig ist.
10Entgegen der Ansicht des Klägers spricht kein Anscheinsbeweis zu seinem Gunsten, dass der Notar den Grundschuldbrief tatsächlich an die Beklagte zurückgeschickt hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverhalt feststeht, .der infolge der Häufigkeit gleicher Ereignisse nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, der das Gepräge des üblichen und Typischen trägt- Der An" Scheinsbeweis ist aber nicht anwendbar auf individuelle
11- 4 -Verhaltensweisen in bestimmten Lebenslagen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Regelablauf vermutet werden kann. Vorliegend liegt eine individuell geprägte Handlungsweise vor. Es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass im Büro eines Notars generell die nach dort übermittelten Urkunden ordnungsgemäß weitergeleitet werden. Vielmehr sind Fehler der die Bearbeitung vornehmenden Personen wie überall denkbar. Es spricht deshalb keine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Büro des Notars, wie in der Regel, alle Vorgänge ordnungsgemäß bearbeitet wurden und deshalb die Urkunde auch an die Beklagte versandt wurde. Eine solche Vermutung ist auch nicht deshalb begründet, weil ansonsten der Nichteingang der Briefgrundschuld bei der Beklagten hätte bemerkt und angefordert werden müssen. Auch insoweit steht individuelles Handeln des bei der Beklagten angestellten Personals im Raum, welches dem Fall nicht das Gepräge des üblichen und Typischen geben kann. Hierauf hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 25.03. 1992 hingewiesen, ohne dass der Kläger für den Eingang des Grundschuldbriefs bei der Beklagten Beweis angetreten hätte. Aus diesem Grunde kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Besitz an dem. Grundschuldbrief erlangt hat und ihr deshalb eine Rückgabepflicht oblag, mit der sie hätte in Verzug geraten können. Dann aber schuldet die Beklagte schon deshalb keinen Schadensersatz und es kann unentschieden bleiben, ob die im April 1989 gestellten Nachforschungen nach dem Grundschuldbrief geeignet waren, Verzug der Beklagten zu begründen.
12Aus diesem Grunde blieb auch die Anschlussberufung des Klägers erfolglos. Vielmehr hat dieser die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs nicht nachgewiesen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
14Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.123,-- DM.
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