Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 784/00

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

tragbare Raucheinrichtungen bestehend aus einer Gehäusebaugruppe, einer Brennöffnung in der Gehäusebaugruppe, einer Speicherkammer in der Gehäusebaugruppe, in der Tabak aufbewahrt werden kann, einem Kammerkörper in der Gehäusebaugruppe mit einer Brennkammer, in der Tabak verbrannt werden kann, wobei der Kammerkörper zwischen einer Ladestellung, in der die Brennkammer mit der Speicherkammer in Verbindung steht, wodurch die Brennkammer mit Tabak geladen werden kann, und einer Brennstellung bewegbar ist, in der die Brennkammer durch die Brennöffnung der Atmosphäre ausgesetzt ist, einer Stielbaugruppe mit einem Mundstück, das mit der Brennkammer in Verbindung steht, wobei die Stielbaugruppe zwischen einer eingeklappten Stellung neben der Gehäusebaugruppe und einer Betriebsstellung bewegbar ist, in der das Mundstück zugänglich und von der Gehäusebaugruppe entfernt ist,

in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu brin-gen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

bei denen die Stielbaugruppe derart an den Kammerkörper gekoppelt ist, dass ein Bewegen der Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung bewirkt, dass sich die Brenn-kammer in die besagte Brennstellung bewegt;

2.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er, der Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. Januar 1999 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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