Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 221/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Brennkraftmaschinen mit einem Zylinderkurbelgehäuse, in dem eine Kurbelwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel angelenkt ist, das mit einem Kolben verbunden ist, der in einem von einem Zylinderkopf abgedeckten Zylinder bewegbar ist, wobei weiterhin eine Nockenwelle sowie eine Einspritzvorrichtung mit zumindest einem Einspritzpumpenelement, einem Einspritzventil und einer das Einspritzpumpenelement und das Einspritzventil verbindenden Einspritzleitung vorgesehen sind, wobei die Nockenwelle Nocken zur Betätigung des jedem Zylinder separat zugeordneten Einspritzpumpenelementes aufweist, wobei das Einspritzpumpenelement seitlich neben dem jeweiligen Zylinder in das Zylinderkurbelgehäuse eingesetzt und zu dem zugeordneten Zylinderkopf ausgerichtet ist und antriebsseitig mit einem Rollenstößel auf der Nockenwelle abrollt und hochdruckseitig aus dem Zylinderkurbelgehäuse hinausragt, wobei der Hochdruckauslass des Einspritzpumpenelementes über eine kurze Einspritzleistung zur Minimierung des schädlichen Volumens mit dem Ein-spritzventil verbunden ist, wobei die Nockenwelle über einen einzigen Zahneingriff von der Kurbelwelle angetrieben ist, die Nockenwelle jedem Zylinder zugeordnete Lagerscheiben aufweist, zwischen denen für jeden Zylinder separate Nocken zur Betätigung der Gaswechselventile und des Einspritzpumpenelementes angeordnet sind,

herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Nocken den Bereich zwischen den Lagerscheiben lückenlos ausfüllen und eine durchgehende Einheit bilden;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.6.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1)

- aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen - der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

(2)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(3)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(4)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu (5) nur für die Zeit ab dem 27.1.1998 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an die Klägerin für die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.6.1993 bis zum 26.1.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 27.1.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.023.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin in der europäischen Union anerkannten xxxx oder Sparkasse erbracht werden.


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