Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 20/02
Tenor
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin am Landgericht X und den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf - 29 C 6152/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung ist unbegründet.
3Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er glaubhaft dargelegt hat, dass er die Frist zur Einlegung der Berufung unverschuldet versäumt hat (§ 233 ZPO). Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass es dem Bürovorsteher seines Prozessbevollmächtigten trotz ausdrücklicher Anweisung, die Übertragung des Faxes mit der Berufungsschrift anhand der Seitenzahlen im Faxsendebericht zu kontrollieren, nicht aufgefallen war, dass nur 7 Seiten übertragen wurden, obwohl die Berufungsschrift zusammen mit dem angefochtenen Urteil insgesamt 8 Seiten umfasste. dieses Versehen des Bürovorstehers ist nicht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit auch nicht dem Kläger anzulasten.
4Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des gezahlten Flugpreises i.H.v. 3.915,49 DM für das von ihm am 30. Juni 2000 bei der Beklagten erworbene Flugticket.
5Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, da die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter den mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gemäß §§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB rückwirkend genehmigt haben. Die nach
6§ 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung eine schwebend unwirksamen Vertrages, den ein Minderjähriger ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter geschlossen hat, ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB keiner Form bedarf und damit auch konkludent erklärt werden kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 182, Rn. 3). Erklärungsempfänger ist entweder der Minderjährige oder der Vertragspartner (Palandt-Heinrichs, § 108, Rn. 2).
7Indem die Eltern des Klägers mit ihm nach dessen Ankunft in X gemeinsam Urlaub machten und ihn sodann zum vertraglich vereinbarten Rückflugzeitpunkt vorbehaltlos in die Obhut des Flugpersonals der Beklagten übergaben, hatten sie gegenüber der Beklagten durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass die vertraglich geschuldete Leistung aus dem Luftbeförderungsvertrag vollständig in Anspruch genommen werden sollte. Hierin lag die konkludente Genehmigung des Luftbeförderungsvertrags mit der Beklagten.
8Entgegen der Ansicht des Klägers war eine Genehmigung nicht durch die nach der Ankunft in X ihm gegenüber geäußerten Vorhalte durch seine Eltern ausgeschlossen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass entsprechende Vorhalte "selbstverständlich erst nach erleichterter Begrüßung angesichts seiner Odyssee" erfolgt seien und man "letzten Endes in Kauf nahm, dass der Kläger mit seiner Familie vor Ort blieb". Dadurch wurde der schwebend unwirksame Vertrag nicht endgültig unwirksam, da das Verhalten gegenüber dem Kläger keine endgültige Verweigerung der Genehmigung darstellte. Nur eine erkennbar als endgültig gemeinte Genehmigungsverweigerung macht ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft nichtig. Bestehen jedoch begründete Zweifel daran, dass die geäußerte Ablehnung das letzte Wort ist, führt dies nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages (Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2001, § 182, Rn. 36).
9Bei einer konkludenten Genehmigungsverweigerung muss das schlüssige Verhalten einen zwingenden Rückschluss auf eine abschließende und endgültige Entscheidung zulassen (vgl. Münchner Kommentar, BGB 4.Aufl., § 182, Rn. 23). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr verhielten sich die Eltern des Klägers widersprüchlich, wenn sie einerseits dem Kläger zwar mehrfach vorhielten, dass sie mit seiner Nachreise unter diesen Umständen nicht einverstanden gewesen seien, andererseits aber mit ihm nach seiner Ankunft einen dreiwöchigen Urlaub verbrachten und ihn sodann zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorbehaltlos in die Obhut des Personals der Beklagten übergaben, um mit dem Rückflug die vollständige Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags zu bewirken. Um ihren Willen, die Genehmigung des Luftbeförderungsvertrags mit der Beklagten endgültig zu verweigern, unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck zu bringen, hätten die Eltern des Klägers das Flugticket an die Beklagte zuückgegeben und für ihn anderweitig einen Rückflug buchen müssen, anstatt das streitgegenständliche Flugticket nach dem gemeinsam verlebten Urlaub auch noch vorbehaltslos für den Rückflug des Klägers zu verwenden. Hierdurch hatten sie den gesamten Luftbeförderungsvertrag rückwirkend genehmigt.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F., der auf den vorliegenden Fall bereits Anwendung findet (§ 26 Nr. 7 EGZPO), nicht vorliegen.
12Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 2.001,96 (=DM 3.915,49)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 29 C 6152/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung 2x
- BGB § 184 Rückwirkung der Genehmigung 2x
- BGB § 182 Zustimmung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 26 Nr. 7 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)