Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 126/04

Tenor

I.

Die Beklagte wird – unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Ge-schäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Laufelemente für einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebeflügels, wie eines Schiebefensters oder einer Schiebetür, wobei der Schiebemechanismus in einer Lauf-schiene verschiebbar gelagert ist, mittels eines über eine Handhabe betätigbaren Schubstangenmechanismus gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein Füh-rungselement in der Laufschiene gelagert wird, wobei der Schiebemechanismus nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position über den Schubstangenmechanismus arretierbar ist und in dieser Position Führungselement und Führungsschiene zum Verdrehen des Schiebemechanismus voneinander lösbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement in einem Gehäuse angeordnet ist, das in dem Flügelrahmen des Schiebeflügels einbaubar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Führungselement durch eine am Schiebeme-chanismus gelagerte Laufrolle gebildet ist, die längs der Lauf-schiene führbar ist, und dass die Laufrolle in das Gehäuse bei Betätigung des Schubstangenmechanismus durch eine Verstellung der Höhenlage der Laufrolle zur Laufschiene einfahrbar ist und so Laufrolle und Laufschiene außer Eingriff kommen;

2.

den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte), Dreh-Schiebe-Flügel mit den zu 1. beschrie-benen Laufelementen oder derartige Laufelemente gesondert seit dem 7.2.1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-braucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder be-sessen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- die Angaben zu e) nur für solche Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 24.3.2001 begangen hat;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Na-men und Anschriften der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä-gern

1.

für die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 7.2.1998 bis 23.3.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen;

2.

allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.2. bezeichneten, seit dem 24.3.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR vor-läufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- € festgesetzt.


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