Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 187/04

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Profilfräsautomaten für die Herstellung von Flachschlüs-seln für Schließzylinder

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des X anzubieten und zu liefern,

ohne im Falle des Anbietens unübersehbar darauf hinzuweisen, dass der Profilfräsautomat ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des X nicht benutzt werden darf,

zur Herstellung von Flachschlüsseln für Schließzylinder mit auf den beiden Schlüsselbreitseitenflächen parallel zueinander verlaufenden Führungsnuten, deren Nutböden geneigt zur Schlüsselmittelebene verlaufen, und bei denen der Boden der mit rechtwinklig zur Schlüsselbreitseite verlaufenden Nutwänden ausgestatteten Nut auf einer um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse geneigt zur Schlüssellängsmittelebene verlaufender Bo-denebene liegt, in welcher Ebene der Boden mindestens einer Nut der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite verläuft,

und

ohne im Falle des Lieferns den Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin als Inhaberin des X zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe 1000,-- EUR zu unterlassen,

den Profilfräsautomaten zur Herstellung von Flachschlüsseln für Schließzylinder mit den vorbezeichneten Merkmalen zu benutzen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu der Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15.8.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-legt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,-- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 71/05
30. Mai 2006
I-20 U 71/05 30. Mai 2006

Referenzen