Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 220/04

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

1. Speiser

2. mit exothermen und isolierenden Eigenschaften,

3. erhältlich durch ein Cold-Box-Verfahren umfassend:

(A)

Einbringen eines Speisergemisches in eine Speisergussform zur Herstellung eines ungehärteten Speisers, wobei das Speisergemisch umfasst:

(1)

eine Speiserzusammensetzung, die einen Speiser erzeugen kann, wobei die Speiserzusammensetzung Gemische umfasst von:

(a)

metallischem Aluminium als oxidierbarem Metall und einem Oxidationsmittel, das eine exotherme Reaktion erzeugen kann; und

(b)

Aluminiumsilikat in Form von hohlen Aluminiumsilikatmikrokugeln als isolierendes feuerfestes Material;

(2)

eine wirksame Bindermenge eines chemisch reaktiven Cold-Box-Binders, ausgewählt von Phenolharzen, phenolischen Urethanbindern, Furanbindern, alkalischen Phenolresolbindern und epoxyacrylischen Bindern;

(B)

Inkontaktbringen des ungehärteten Speisers, der nach (A) hergestellt wurde, mit einem dampfförmigem Härtungskataly-sator;

(C)

Härtenlassen des durch (B) erhaltenen Speisers, bis der Speiser gehandhabt werden kann; und

(D)

Entfernen des Speisers aus der Gussform;

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. November 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

- wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 9. Novem-ber 2002 zu machen sind;

- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ver-nichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. No-vember 1997 bis zum 9. November 2002 begangenen Hand-lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhabe-rin, der Ashland Inc. (mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika), durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. November 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,-- € vorläufig vollstreckbar.


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