Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O (Kart) 159/05

Tenor

I.

1.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 14.556,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen.

2.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Wege der Stufenklage als Gesamt-schuldner verurteilt,

a)

der Klägerin Auskunft zu erteilen, über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx in das cc Mobilfunknetz ein- oder weitergeleitet hat, und zwar unter Angabe von Tag, Dauer und Herkunft (Name und Anschrift des zuleitenden Verbindungs- bzw. Teilnehmernetzbetreibers) der Gesprächsverbindungen,

b)

der Klägerin Rechnung zu legen über die Höhe des Entgeltes, was der Beklagten zu 1. für die Erbringung der unter a) bezeichneten Dienste be-zahlt worden ist.

3.

a)

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, Mobil-funkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten,

b)

den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft dahingehend zu erteilen, ob und ggfs. welche SIM-Karten sie über die im Klageantrag zu 2. genannten hinaus eingesetzt haben, um hierüber Gesprächsverbin-dungen Dritter in das cc-Mobilfunknetz ein- bzw. weiterzuleiten.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann.

Streitwert:

für die Klage: 74.556,92 Euro,

für die Widerklage: 500.000,-- Euro

= insgesamt 574.556,92 Euro.


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