Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 454/05

Tenor

I.

Unter Abweisung der Klage wird die Klägerin auf die Widerklage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

Farbräder mit einem scheibenförmigen Träger in der Form eines scheibenförmigen Abstandhalters zwischen dem Rotor des Motors und den Glasbauteilen des Farbrades, welcher um die Zentralachse rotierbar ist und an der Trägerperipherie durch Klebebefestigung an der kreisringförmigen Stirnfläche des Abstandhalters angebrachte planare Farbfiltersegmente aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente in einer zirkular verlaufenden, streifenförmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Träger flächig verklebt und die Filtersegmente frei von Durchbrüchen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

soweit die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie einen kreisringförmigen Bereich in Form einer segmentierten Scheibe bilden, welche zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchlässig ist, sowie nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, und soweit das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist und das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von > 300 g ausgelegt sind;

2.

der Beklagten Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Klägerin die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. November 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der in Ziffer I. 1. bezeichneten Farbräder;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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