Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 4/07

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro erkannt.

Der Berufsangehörige trägt die Verfah¬renskosten und seine notwendigen Aus¬lagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 34, 57 I und II, 80, 89, 90 StBerG.


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