Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 235/07

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Ge-schäftsführer,

zu unterlassen,

Füllpegel-Messeinrichtungen, die einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden und mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten transsonaren Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer aufweisen, wobei der Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist und der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, wobei das Beruhigungsrohr einzelne Öffnungen aufweist, sowie ein Referenzsignalgeber und ein zweiachsiges Inklinometer vorgesehen sind,

an nicht zur Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 105 701 B1 Berechtigte anzubieten und/oder zu lie-fern

zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebs von Vorrichtun-gen zur Förderung eines Mediums von einem Behälter in einen Tank und zur Bestimmung der Menge des Mediums, mit einer Leitungseinrichtung zwischen dem Behälter und dem Tank, einer mit der Leitungseinrichtung in Verbindung stehenden Fördereinrichtung, einer Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium und einer Messeinrichtung zur Bestimmung der Menge des Mediums, wobei das Abscheiden von Gas aus dem Medium in dem Tank erfolgt, als Messeinrichtung eine Füllpegel-Messeinrichtung im Wesentlichen im Inneren des Tanks angeordnet und zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfläche des Mediums in dem Tank vorgesehen ist, die Messeinrichtung eine Füllpegel-Messeinrichtung ist, welche einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden und mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten, transsonaren Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer aufweist, der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist/sind, ein Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks im Wesentlichen auf der Achse des Peilstabs angeordnet ist, der Peilstab den Referenzsignalgeber durchdringt, der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, wobei das Beruhigungsrohr einzelne Öffnungen aufweist, und ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks vorgesehen ist, wobei die resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung zuführbar sind;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. April 2003 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeich-nisses, aus dem ersichtlich sind

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet

d) sowie der erzielte Gewinn, unter Angabe der nach den ein-zelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnen-den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthal-ten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeich-neten Handlungen seit dem 19. April 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 75 %, der Klägerin zu 25 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 600.000,- EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll-streckenden Betrages.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.


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