Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 119/08

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider¬handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord¬nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider¬handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Schaltungsanordnungen, die mit einem Ansteuersignal an¬gesteuert werden, wobei ein elektronischer Leistungs-schalter zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelekt-rode mit einem Emitterfolger und einem zweiten, sourcesei¬tig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransis¬tor verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger das An¬s¬teuer¬signal und der Steuerelektrode des zweiten Feldef¬fekttran¬sistors ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inver¬terstufe zugeführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge¬schlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Na¬men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen¬bezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge¬werblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer¬beträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs¬selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der An¬gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entste-henden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klä¬gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-ge¬werblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befind¬lichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu ver¬nichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Zif¬fer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 be-gangenen Handlun¬gen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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