Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 170/09 U.

Tenor

  •        Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

    Sicherungsetiketten, aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware aus einem bestimmten Bereich zu verhindern,

    herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:

    -              ein Gehäuse, aufgebaut, um, wenn in einer Arbeitsposition befindlich, an der Ware gesichert zu werden, wobei das Gehäuse lösbare Abschnitte einschließt, die in der Arbeitsposition lösbar miteinander verbunden sind, wobei eine periphere Naht zwischen den lösbaren Abschnitten ausgebildet ist, wenn in der Arbeitsposition befindlich;

    -              einen Verriegelungsaufbau, montiert an dem Gehäuse und aufgebaut, um das Gehäuse lösbar in der Arbeitsposition zu halten;

    -              einen Abschirmungsaufbau, in schützendem Verhältnis zum Verriegelungsaufbau angebracht,

    -              einen Anzeigeaufbau, aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware, die mit dem Gehäuse verbunden ist, aus dem jeweiligen Bereich anzuzeigen, wobei der Anzeigeaufbau einen inneren Gehäuseabschnitt umfasst,

    -              wobei der Verriegelungsaufbau zwischen inneren Oberflächenabschnitten des inneren Gehäuseabschnitts und eines der lösbaren Abschnitte vom Abschirmungsaufbau geschützt wird,

    -              wobei der innere Gehäuseabschnitt auch eine im Wesentlichen konvexe äußere Oberfläche hat, die im Gehäuse hervorsteht, um das Hindurchdringen eines Instruments oder Werkzeugs über die periphere Naht hinaus zu verhindern oder einzuschränken, weil alle derartigen Versuche dazu führen würden, dass das eindringende Ende eines solchen Instruments oder Werkzeugs sofort gegen die konvexe äußere Oberfläche des inneren Gehäuseabschnitts stoßen würde, und

    -              wobei der innere Gehäuseabschnitt mindestens eine aus einer Vielzahl von Anzeigestrukturen darauf trägt.

    II.              Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 24.02.2007 vorgenommen haben, unter Vorlage eines vollständigen und verbindlichen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf

    a)              die Herstellungsmengen und -zeiten,

    b)              die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

    c)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

    d)              die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

    e)              sowie für die seit dem 24.02.2007 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

           wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. b) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

    III.              Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten.

    IV.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 24.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

    V.              Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 11.729,60 EUR zu zahlen.

    VI.              Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und dem Kläger zu 10 % auferlegt.

    VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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