Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 23/12
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Verkündet am: 13.08.2013 Brassel, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
In dem Rechtsstreit
3hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
4auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2013
5durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Crummenerl, den Richter am Amtsgericht Dr. von Hartz und den Richter Lang
6für R e c h t erkannt:
7I.
8Die Klage wird abgewiesen.
9II.
10Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
11III.
12Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
13Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
14Tatbestand
15Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents A(im Folgenden: Klagepatent). Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welcher unter der Ziffer 601 18 708 T3 beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent beruht, unter Inanspruchnahme zweier britischer Anmeldungen, auf einer Anmeldung vom 31.01.2001; die Anmeldung wurde am 27.11.2002 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.04.2006 veröffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten. Der Hinweis auf die Aufrechterhaltung wurde am 12.08.2009 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Klägerin wurde umbenannt und entsprechend wurde das Register umgeschrieben.
16Das Klagepatent betrifft ein Arbeitsgerät mit auswechselbarer Spitze. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner deutschen Fassung wie folgt:
17Austauschbares Verschleißteil (13, 22, 22a, 32, 41) zur Montage an einer vorderen Kante (12, 27) eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30), wobei die vordere Kante und das Verschleißteil zusammenwirkende Führungsanordnungen (16,18) aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstrecken und welche eine flanschartige und vorsprungsartige gleitende Passung bereitstellen und dem Verschleißteil ermöglichen, in einer im Wesentlichen zu der vorderen Kante senkrechten Richtung zu gleiten, und derart angeordnet sind, dass sie eine einkeilende Wirkung auf das Verschleißteil ausüben, so dass die Reibungseingriffkräfte, welche zwischen den Führungsanordnungen wirken, umso stärker sind, umso größer der zurückgelegte Abstand ist, wodurch das Verschleißteil durch eine Kraft getrieben werden kann, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstreckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es sich fest gegenüber einer Verschiebung aus der Arbeitsstellung durch einen Reibungseingriff zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) auf dem Verschleißteil und der vorderen Kante befindet, und wobei keine mit einem Gewinde versehene oder andere separate entfernbare Befestigungsmittel notwendig sind, wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16,18) ermöglichen, dass das Verschleißteil (13) in eine Richtung gleitet, welche im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12) ist, und wobei ein keilartiger Eingriff zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) vorhanden ist, so dass die Reibungseingriffskräfte, welche zwischen den Führungsanordnungen wirken, umso stärker sind, umso größer der zurückgelegte Abstand ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsanordnungen durch Wände oder Flächen (16, 18) definiert sind, welche eine passende V-Form im Querschnitt aufweisen, um einer relativen Drehung des Verschleißteiles (13) um seine Längsachse (19) entgegenzutreten, wobei die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteiles (13, 22, 22a, 32, 41) auf gegenüberliegenden Kanten eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts (17, 25, 25a, 32) des Verschleißteiles vorhanden sind und wobei Führungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeugs auf gegenüberliegenden Seitenwänden eines Flanschabschnitts des Arbeitswerkzeugs vorhanden sind.
18Nachfolgend werden drei aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet.
19 20Figur 1 zeigt eine schematische Draufsicht einer bevorzugten Ausführungsform in Form einer Pflugschar in Anordnung mit einem austauschbaren Verschleißteil, das kraftschlüssig festsitzt, um eine Montageposition am vorderen Ende der Schar anzunehmen. Figur 2 ist eine Seitenansicht der Anordnung und Figur 3 eine Querschnittansicht entlang der Schnittlinie A-A aus Figur 1 und zeigt die Kopplung zwischen den äußeren Seitenflächen eines Befestigungsabschnitts.
21In der Figur 1 ist eine Aufnahmefassung 14 im vorderen Endbereich 15 der Schar 10 gebildet. Die Fassung 14 wird durch ein Paar gegenüberliegender profilierter Seitenkanten 16 (vgl. Figur 3) gebildet. Die Seitenkanten laufen zusammen oder verjüngen sich, wodurch ein fortschreitender steigender Verkeilvorgang auf einen abstehenden Verbindungsabschnitt 17 des Verschleißteils 13 wirkt. Der Verbindungsabschnitt 17 des Verschleißteils 13 hat gegenüberliegende äußere Seitenkanten 18, die ebenfalls, aber in einem kleineren Umfang als die Seitenkanten 17 im Inneren der Aufnahmefassung 14 zusammenlaufen. Dies führt zu einer fortschreitenden axialen Bewegung des Verbindungsabschnitts 17 im Inneren der Aufnahmefassung 14, letztendlich zu einem Verkeilen.
22Nachfolgend werden Abbildungen einer erfindungsgemäßen Ausführungsform der Klägerin, welche der Anlage K 3 entnommen worden sind, wiedergegeben:
23 24 25Eine weitere Abbildung einer erfindungsgemäßen Ausführungsform der Klägerin, welche ebenfalls der Anlage K 3 entnommen worden ist, zeigt diese mit Anmerkungen der Klägerin.
26 27Die Beklagte stellt her und vertreibt sogenannte Verschleißteile für Landmaschinen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Euroshare M7“ (angegriffene Ausführungsform) austauschbare Verschleißteile an. Das Produkt wird auch als „M7 System“ bezeichnet.
28Im November 2011 berichtete die Ausgabe 45/46 der Zeitschrift „eilbote“, eine Wochenzeitschrift für den Landmaschinenbedarf, über die Präsentation des M7 Systems auf der Messe „Agritechnica“ in Hannover. Nachfolgend ist ein Teil der Abbildung einer angegriffenen Ausführungsform aus dem Artikel dargestellt, die der Anlage K 4 entnommen wurde.
29 30Auf dem Messestand der Beklagten auf der Agritechnica 2011 wurde das M7 System präsentiert. Nachfolgende Fotografie, die der Anlage K 5 entnommen worden ist, zeigt eine Bewerbung des M7 Systems:
31 32Die Beklagte bewirbt den Aufbau und die Funktionsweise des M7 Systems auch in einem Prospekt, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird, wie folgt. Es ist ein Teilbereich einer schematischen Darstellung nachfolgend abgebildet:
33 34Eine Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend durch die Fotografien, die der Anlage ZAC 1 entnommen wurde, dargestellt.
35 36Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln.
37Die Klägerin beantragt unter teilweiser Änderung des Unterlassungsantrags, Ergänzung des Rechnungslegungsantrags und des Antrags auf Entfernung aus den Vertriebswegen sowie der Rücknahme des Antrags auf Vernichtung,
38I. die Beklagte zu verurteilen,
391. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorständen zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
40ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an den vorderen Rand eines Arbeitswerkzeugs, wobei der vordere Rand und das Verschleißteil zusammenwirkende Führungsanordnungen aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand erstrecken und welche eine Aufnahme-Vorsprung Passung bereitstellen und es dem Verschleißteil erlauben, in eine Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand ist, und welche angeordnet sind, auf das Verschleißteil eine Keilwirkung auszuüben, so dass die zwischen den Führungsanordnungen wirkenden Reibschlusskräfte um so stärker sind je größer der zurückgelegte Weg ist, wobei das Verschleißteil mit einer Kraft vorangetrieben werden kann, die im Wesentlichen senkrecht zum vorderen Rand verläuft, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es aufgrund von Reibungsschluss zwischen den Führungsanordnungen am Verschleißteil und am vorderen Rand gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist, wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen, ohne dass eine Notwendigkeit für Schraubbefestigungsmittel oder andere lösbare Befestigungsmittel besteht, das Gleiten des Verschleißteils in einer Richtung erlauben, die im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand ist, und wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen eine Keilverbindung zwischen den Führungsanordnungen bereitstellen, so dass die auf die Führungsanordnungen wirkenden Reibschlusskräfte um so stärker sind, je größer der zurückgelegte Weg ist,
41in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
42bei dem die Führungsanordnungen mittels Wänden oder Flächen definiert sind, die im Querschnitt jeweils mit einer passenden Rundform, einschließlich weitergehender Flansche, versehen sind, um einer Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegen zu wirken, und bei dem die Führungsanordnungen des Verschleißteils an gegenüberliegenden Rändern eines sich nach hinten erstreckenden Montageabschnittes des Verschleißteiles und die Führungsanordnungen des Arbeitswerkzeuges an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahmeabschnittes des Arbeitswerkzeuges gebildet;
432. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
44a) der Herstellungsmenge und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
45b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
46c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
47d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
48e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
49wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
503. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 vertriebenen und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz der Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP A erkannt hat, ihr ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmers für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. gezahlten Kaufpreises oder eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Versandkosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
51II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 begangenen Handlungen entstandenen ist oder noch entstehen wird.
52Die Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie ist der Auffassung, dass eine Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln nicht gegeben ist. Die angegriffene Ausführungsform sei dadurch gekennzeichnet, dass die Wände und Flächen, die die Führungsanordnung definierten, nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs im Querschnitt eine V-Form aufweisen müssten. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über Führungsanordnungen, deren Wände und Flächen im Querschnitt eine Rundform bzw. U-Form aufwiesen. Diese Führungsanordnungen würden auch nicht, wie die technische Lehre des Klagepatents es voraussetze, einer relativen Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegen wirken. Die halbkreisförmigen Führungen wirkten einer Rotationskraft nicht entgegen, sie dienten lediglich der Führung. Die Rotationskräfte würden von den äußeren Flanschen bzw. Seitenwänden aufgenommen. Aufgrund der fehlenden gleichen technischen Wirkung der U-förmigen Führungsanordnung scheide eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln aus. Dies gelte auch deshalb, weil der Fachmann bekannterweise von verschiedenen Formen einer Ausgestaltung der Führungsanordnungen ausgehen konnte, das Klagepatent der eine Auswahlentscheidung für V-förmig ausgestaltete Führungsanordnungen getroffen habe.
55Dem tritt die Klägerin entgegen. Die U-förmig ausgestalteten Führungsanordnungen bei der angegriffenen Ausführungsform würden in technisch exakt gleicher Weise eine Rotation des Verschleißteils um seine Längsachse verhindern.
56Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe
58Die zulässige Klage ist unbegründet.
59Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140b, 140a Abs. 3, 9 Nr. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln.
60I.
61Die Erfindung bezieht sich auf eine austauschbare Arbeitsspitze gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1, wie sie auch in der US-B beschrieben ist, und auf ein Arbeitswerkzeug mit einer austauschbaren Arbeitsspitze.
62Die Erfindung betrifft im Allgemeinen ein Arbeitswerkzeug, das notwendigerweise mit einer oder mehreren Arbeitskanten oder -flächen versehen ist, die ausgelegt sind, um ein bestimmtes Material zu bearbeiten, und deshalb über einen Zeitraum einer verschleißenden Tätigkeit ausgesetzt werden. Die Arbeitskante wird in einem mehr oder weniger langen Zeitraum Verschleiß unterliegen, abhängig vom erforderlichen Vorgang und dem bearbeiteten Material. Bei einigen klingenartigen Arbeitswerkzeugen ist es hinnehmbar, dass die Kante geschärft wird, sobald sie abgenutzt ist, wobei dies mit einer gewissen Anzahl wiederholt werden kann. Von anderen Arbeitswerkzeugen ist bekannt, austauschbare Arbeitskanten zu verwenden, die mit Gewindebefestigern am Hauptkörper des Werkzeuges befestigt sind. In Kombination mit Bodenbearbeitungswerkzeugen für die Anwendung in der Landwirtschaft gibt es viele Beispiele von Arbeitselementen oder „Arbeitsspitzen“, die austauschbar am Hauptkörper des Werkzeuges befestigt sind, zum Beispiel eine Spitze an der Schar eines Pfluges, ein Messer an einem Pflugkörper oder eine Spitze an einer Ackerfräse. Bei den meisten dieser Anordnungen wird gewöhnlich das Arbeitselement mittels zweier gesonderter Gewindebefestigern in Position befestigt. Dies ermöglicht eine stabile Befestigung der Elemente und wegen der Nutzung zweier gesonderter Befestigungsmittel widersteht das Element allen Verdrillungen oder Drehbewegungen gut, welchen das Element bei der Bedienung ausgesetzt sein kann, da es zusätzlich allen direkten Kräften, die auf die Trennung des Elementes vom Werkzeuges abzielen, einen Scherwiderstand entgegensetzt.
63Es ist offensichtlich, dass die beiden Befestigungsmittel, wenn es notwendig wird, das verschlissene Element zu ersetzen, gelöst und ein Ersatzelement an deren Stelle eingebaut werden. Wenn dieser Schritt auf dem Feld ausgeführt wird, stellt dies eine spezielle Problematik dar, wenn, wie es oft der Fall ist, die Befestigungsmittel oder Muttern beschädigt, verrostet oder aus einem anderen Grund schwer zu lösen sind. Dasselbe tritt bei einer Routinewartung vor der Verwendung auf. In extremen Fällen ist es nötig, einen Schneidbrenner zum Lösen der Befestigungen einzusetzen. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass eine große Ackerfräse bis zu sechzig getrennte Ackerfräsenzacken (jede mit ihrer eigenen austauschbaren Spitze) besitzt, kann es eine große Aufgabe darstellen, einen vollständigen Satz abgenutzter Spitzen zu ersetzen. Bei außergewöhnlichen Bodenbedingungen, zum Beispiel schwerem Lehm mit Kies, kann ein neuer Ackerfräsenspitzensatz innerhalb von drei Stunden abgenutzt sein und die Notwendigkeit eines Tausches nach sich ziehen.
64In Hinblick auf eine Vereinfachung der Montage und Demontage der austauschbaren Verschleißteile ist es bekannt, eine Befestigungsanordnung am Hauptkörper des Werkzeuges vorzusehen, das nur ein Befestigungsmittel benötigt, wobei dies aber notwendigerweise das Vorhandensein einer geeignet geformten Auflagefläche voraussetzt, welche die Verschleißteile gegen Drehen um die Achse des einzelnen Befestigungsmittels sperrt.
65Ein Beispiel einer solchen Befestigungseinrichtung umfasst eine Anordnung eines Verschleißteiles auf einem Hauptkörper einer Ackerfräsenzacke, in der das Verschleißteil einen rechteckigen Rumpf aufweist, der in eine V-förmige Spitze ausläuft und auf der gegenüberliegenden Seite einen schmalen abstehenden Ansatz besitzt. Ein einzelnes Befestigungsmittel verläuft durch den Körper und das Befestigungsloch in der Zacke, wobei eine ebenfalls in der Zacke liegende ausgeformte Fassung oder aufnehmende Aussparung den abstehenden Ansatz aufnimmt, um jedem Drehvorgang, der beim Betrieb an der Zacke mit der Neigung, die Spitze um die Achse des Befestigungsmittels zu drehen, auftreten kann, entgegenzuwirken. Bei dieser bekannten Anordnung von austauschbaren Ackerfräsenspitzen existiert weiterhin der Nachteil des Montierens und Demontierens des Befestigungsmittels, zusätzlich aber stellt der abstehende Ansatz eine schmale Verlängerung des Hauptkörpers der Spitze dar, das heißt der Hauptkörper ist viel breiter als der Ansatz, und der Ansatz ist deshalb das einzige Mittel, um auf die Spitze wirkenden Drehkräften um die Achse des Befestigungsmittels entgegenzuwirken. Aus diesem Grund verlässt sich die Konstruktion auf die Festigkeit des schmalen Ansatzes, auf den im Einsatz stark konzentrierte Kräfte wirken können, die einen vorzeitigen Ausfall nach sich ziehen können.
66Das Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, eine neuartige Anordnung von austauschbaren Verschleißteilen oder Spitzen zur Befestigung an einer vorderen Kante eines Arbeitswerkzeuges zur Verfügung zu stellen, die gegen Verschieben aus der Arbeitsposition gesichert ist und keine Gewindebefestigung oder andere Befestigungseinrichtungen benötigt.
67Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:
681.1 Austauschbares Verschleißteil (13, 22, 22a, 32, 41) zum Montieren an einem vorderen (12, 27) Rand eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30).
691.2 Der vordere Rand und das Verschleißteil weisen zusammenwirkende Führungsordnungen (16, 18) auf, welche sich im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand erstrecken.
701.3 Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) stellen eine gleitfähige Aufnahme-Vorsprung Passung bereit und erlauben es dem Verschleißteil, in einer Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand verläuft, und sind angeordnet, auf das Verschleißteil eine Keilwirkung auszuüben, so dass die zwischen den Führungsanordnungen wirkenden Reibschlusskräfte umso stärker sind, je größer der zurückgelegte Weg ist.
711.4 Das Verschleißteil kann mit einer Kraft vorangetrieben werden, die im Wesentlichen senkrecht zum vorderen Rand verläuft, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es aufgrund von Reibungsschluss zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) am Verschleißteil und am vorderen Rand gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist.
721.5 Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) erlauben, ohne dass eine Notwendigkeit für Schraubbefestigungsmittel oder andere lösbare Befestigungsmittel besteht, das Gleiten des Verschleißteils (13) in einer Richtung, die im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand (12) ist, und stellen eine Keilverbindung zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) bereit, so dass die auf die Führungsanordnungen wirkende Reibschlusskräfte umso stärker sind je größer der zurückgelegte Weg ist.
731.6 Die Führungsanordnungen sind mittels Wänden oder Flächen (16, 18) definiert, die im Querschnitt jeweils mit einer passenden V-Form versehen sind, um einer Drehung des Verschleißteils (13) um seine Längsachse (19) entgegen zu wirken.
741.7 Die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteils (13, 22, 22a, 32, 41) sind an gegenüberliegenden Rändern eines sich nach hinten erstreckenden Montageabschnittes (17, 25, 25a, 32) des Verschleißteils gebildet.
751.8 Die Führungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeuges sind an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahmeabschnittes des Arbeitswerkzeuges gebildet.
76II.
77Merkmal 1.6 ist nicht wortsinngemäß verwirklicht, da die angegriffene Ausführungsform keine V-Form, sondern lediglich eine Rund- bzw. U-Form aufweist.
78Die angegriffene Ausführungsform erfüllt das Merkmal 1.6 aber auch nicht nach den Grundsätzen der patentrechtlichen Äquivalenz.
791.
80Die von der Klägerin geltend gemachte äquivalente Benutzung des Merkmals 1.6 ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festzustellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Wände und Kanten der Führungsformation in U-Form in technisch exakt gleicher Weise wie die V-Form eine Rotation des Verschleißbauteils um seine Längsachse verhindere.
81Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät). Ob eine Gleichwirkung und ein Naheliegen gegeben sind, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an der Gleichwertigkeit fehlt.
822.
83Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Die Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur im Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklag stehen (BGH, GRUR 2011, 707, 705 – Okklusionsvorrichtung).
84a)
85Gegenstand des Klagepatents ist eine Anordnung von austauschbaren Verschleißteilen an einem Arbeitswerkzeug, die gegen Verschieben aus der Arbeitsposition gesichert und keine Gewindebefestigung bzw. Befestigungseinrichtungen benötigt. Erfindungsgemäß wird dies durch das Zusammenwirken der Führungsanordnungen des Verschleißteils einerseits und der des Arbeitswerkzeugs andererseits erreicht. Die Wände und Flächen des Verschleißteils dienen dazu, das Verschleißteil und das Arbeitswerkzeug zusammenwirkend zusammen zu fügen, um einerseits eine Sicherungsposition des Verschleißteils gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.5 zu erreichen, andererseits zu verhindern, dass sich das Verschleißteil um seine eigene Längsachse drehen kann. Erfindungsgemäß sind beide Führungsanordnungen derart gekoppelt, dass sie jeder relativen Drehung des Verschleißteils um seine longitudinale Achse entgegenwirken (vgl. Abschnitt [0018]). Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen müssen dazu geeignet sein, ohne Befestigungseinrichtung eine Drehung des Verschleißteils um seine eigene Achse zu verhindern. Der Fachmann erkennt auch, dass die Führungsanordnung selbst durch die Wände oder Flächen (16, 18) definiert werden. Konkrete Vorgaben über deren räumlich-körperliche Ausgestaltung kann der Fachmann über Merkmal 1.6 hinausgehend aber weder dem Anspruch selbst noch der Beschreibung entnehmen. Merkmal 1.6 verlangt, dass die Wände und Flächen im Querschnitt jeweils mit einer passenden V-Form versehen sind.
86b)
87Bei Zugrundelegung der zuvor ausgeführten Rechtsgrundsätze vermag die Kammer keine Gleichwertigkeit des Austauschmittels anzunehmen.
88Patentanspruch 1 enthält mit Blick auf die Ausgestaltung der Führungsanordnung mittels Wänden und Flächen eine Auswahlentscheidung. Die Flächen und Wände der Führungsanordnung weisen im Querschnitt jeweils eine zueinander passende V-Form auf. Dies ergibt sich für den Fachmann auch aus Abschnitt [0019] der Beschreibung, der sich über die Ausgestaltung der Führungsanordnung verhält. Dort wird lediglich Bezug genommen auf Führungsanordnungen, die durch die Wände und Flächen definiert werden und im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen. Dass der Fachmann die Wände und Flächen der Führungsanordnung anders als in V-Form ausgestalten kann, gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und zeigt sich schon an den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen (vgl. US-C). Mit der Formgebung, die der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegt, verbindet der Fachmann auch einen konkreten technischen Sinn. Dieser liegt darin, dass die Kantenförmigkeit der Führungsanordnungen bis in die V-Spitze in effektiver Weise einer Drehung des Verschließteils um seine eigene Längsachse entgegenwirkt. Angesichts dessen wird der Fachmann die Definition des Begriffs Führungsanordnung als die unter Schutz gestellte Lehre einschränkende Auswahlentscheidung einordnen. Denn die durch die Wände und Flächen definierten Führungsanordnungen des Verschleißteils und des Arbeitswerkzeuges weisen im Querschnitt eine V-Form auf und damit eine spezielle Form. Dieses Verständnis von einer bewussten Auswahlentscheidung wird durch die von der Beklagten vorgelegten T-2 Schrift bestätigt (DE D, vgl. Anlage ZAC5a), in welcher in Abschnitt [0019] ausgeführt wird, dass die Wände und Flächen im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen, obwohl andere Querschnittsformen vorgesehen sein können.
89Allein der Umstand, dass eine abgewandelte Lösung zur Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden technischen Problems in gleicher Weise geeignet ist, kann nicht dazu führen, die abgewandelte Lösung als gleichwertig anzusehen (BGH, GRUR 2012, 45, 47f. – Diglycidverbindung). Zwar ist es unstreitig, dass auch eine – im Querschnitt vorgesehene – U-Form der Führungsanordnungen im Allgemeinen einer Rotation in Längsachse entgegen wirken kann. Findet sich im Anspruch aber nur eine Form – hier V-Form – wieder, so wird der Fachmann dies als bewusste Auswahl werten. Ist dem Fachmann klar, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, einer Drehung des Verschleißteils ums eine Längsachse entgegen zu wirken, so wird er erst Recht zu dem Schluss kommen, dass der Anspruch den Gehalt der Erfindung insoweit nicht voll ausschöpfen wollte.
90Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Fachmann ausgehend vom Anspruch 1 die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht ziehen könnte. Die technische Lehre des Klagepatent lehrt den Fachmann, dass die erfindungsgemäße Wirkung, eine Drehung des Verschleißkörpers um die Längsachse zu verhindern, durch die V-förmig ausgebildeten Führungsanordnungen erzielt werden soll. An Hand des Patentanspruchs wird der Fachmann auch nach Hinzuziehung der Beschreibung keinen Anlass finden, dass eine andere Form der Führungsanordnung der erfindungsgemäßen Lehre entsprechen könnte. Denn allein die Aufnahme der V-förmig ausgestalteten Führungsanordnungen zeigt, dass es für die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Die klägerische Argumentation, auch eine U-Form der Führungsanordnungen würde technisch die gleiche Wirkung erzielen, die Drehung des Verschleißteils um seine eigene Längsachse zu verhindern, wie V-förmig ausgestaltete Führungsanordnungen, würde der technischen Lehre des Klagepatents nicht gerecht werden. Dadurch wäre die vom Klagepatent gelehrte Art der Ausgestaltung der Führungsanordnungen ohne technische Bedeutung. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal zuzuweisen. Technisch funktional erkennt der Fachmann, dass durch die V-Förmig ausgestalteten Führungsanordnungen in optimaler Weise einer Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse verhindert werden kann. Dagegen erlaubt eine U-förmige Ausgestaltung der Führungsanordnung aufgrund der Formgebung eine prinzipielle Verdrehung des Verschleißteils um die eigene Längsachse.
91III.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
93Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
94Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
95Streitwert: 500.000,00 EUR.
96Dr. Crummenerl Vorsitzender Richter am Landgericht |
Dr. von Hartz Richter am Amtsgericht |
Lang Richter |
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Referenzen
- PatG § 139 1x
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 23/12 1x
- PatG § 2 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- PatG § 9 1x
- PatG § 140b 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- PatG § 140a 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x