Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 3/12

Tenor

I.              Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

              Ringsegmente für Matrizenscheiben mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln von Rotoren für Tablettenpressen ausgerichtet werden, wobei die Matrizenscheiben aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Köper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

              für Rotoren für Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme für die Oberstempel und einer Unterstempelführung für die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von (Matrizen-)Bohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels der Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammenwirken;

2.              der Klägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. März 2004 (DE B B4) bzw. dem 26. Oktober 2012 (EP A) begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

              wobei

-              hinsichtlich der Angaben zu a) (Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind und

-              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-              wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu machen sind.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.              der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 (DE B) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP A) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.              der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. März 2004 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. erlangt hat.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in Höhe von 350.000,- €, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in Höhe von insgesamt 50.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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