Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 122/12

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2018 eine monatliche Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von € 500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils letzten Tag eines jeden Monats, für den der der Zinsforderung zugrundeliegende monatliche Arbeitnehmererfindervergütungsbetrag zu zahlen ist, für die Nutzung seiner Erfindungen „Umlaufende Griffmulde“ (DE A) und „Insektenschutzrollo mit radialer Verriegelung“ (DE B) zu zahlen.

II.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40 % auferlegt.

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IV.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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