Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 81/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebotes des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung 6.876,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Ansprüche aus dem am 09.11.2005 / 10.11.2005 abgeschlossenen Darlehensvertrag in Höhe von 12.200,00 € zustehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Widerklage wird abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrages im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Medienfonds X geltend.
3Der Kläger zeichnete am 09./10.11.2005 eine Beteiligung an dem Medienfonds X über 25.000,00 €, wobei er eine Bareinlage in Höhe von 12.800,00 € sowie ein Agio in Höhe von 384,00 € aus Eigenmitteln leistete. Der Restbetrag von 12.200,00 € wurde über ein Darlehen bei der Beklagten finanziert. Die Beitrittsvereinbarung zum Fonds und der Darlehensvertrag sind in einem Formular zusammengefasst. Bezüglich der Einzelheiten der Beitrittsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
4Die beiden Widerrufsbelehrungen befinden sich nicht im Zeichnungsschein, sondern auf Seite 145 des Verkaufsprospekts (Anlage K1) über die Beteiligung. Hierbei handelt es sich um eine "Widerrufsbelehrung Nr. 1" für die Beitrittsvereinbarung und eine "Widerrufsbelehrung Nr. 2" für den Darlehensvertrag mit der Beklagten. Letztere lautet wie folgt:
5"Widerrufsbelehrung Nr. 2
6Zum Darlehensvertrag mit der H. Landesbank International (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins).
7Widerrufsrecht
8Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9XX
10Die X GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen handelt als Empfangsvertreter für die H. Landesbank International.
11Widerrufsfolgen
12Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
13Zusätzlicher Hinweis bei Fernabsatz
14Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vorzeitig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
15Finanzierte Geschäfte
16Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihre Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und nach Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
17ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG“
18Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 6.308,00 €. Zudem setzte der Kläger Verlustzuweisungen in Höhe von mindestens 25.549,00 € steuermindernd an und erzielte Steuervorteile in Höhe von mindestens 6.444,99 €
19Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.12 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag.
20Der Kläger vertritt die Auffassung, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, da die verwendete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie weiche von dem Text des seinerzeit gültigen Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB – InfoV ab. Der Verbraucher solle durch die Widerrufsbelehrung nicht nur von dem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, das Widerspruchsrecht auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufwiesen. Diesen Standard erfülle die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht. Aus ihr gehe auch nicht hervor, wann die Widerrufsfrist für den Verbraucher beginne. Weiterhin sei zu beanstanden, dass als Widerrufsadressat nicht die Beklagte, sondern die ACCONTIS GmbH genannt sei.
21Bei der Rückabwicklung seien steuerliche Vorteile nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da diese ihm nicht dauerhaft verblieben. Sei – wie vorliegend – die Schadenersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen, so könne auf Grundlage einer Schätzung davon ausgegangen werden, dass die Steuerbarkeit der Ersatzleistung die Steuervorteile kompensiere.
22Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält der Kläger wegen der Schwierigkeit der Sache, der Bedeutung der Angelegenheit und des Haftungsrisikos eine 2,1-fache Geschäftsgebühr für angemessen.
23Der Kläger beantragt,
248. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.876,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
259. die Verurteilung zu Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Abgabe seines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgen zu lassen,
26hilfsweise
27die Verurteilung zu Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von ihm am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € an die Beklagte erfolgen zu lassen,
2810. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von ihm am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € sowie der Abnahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,
29hilfsweise
30festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von ihm am 09.11.2005 / 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 25.000,00 € in Verzug befindet,
3111. festzustellen, dass der Beklagten ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem am 09.11.2005 / 10.11.2005 abgeschlossenen Darlehensvertrag in Höhe von 12.200,00 € zustehen,
3212. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.061,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
36festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der X erzielt hat, an sie auszukehren, sobald und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
37Der Kläger beantragt,
38die Hilfswiderklage abzuweisen.
39Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass etwaige Abweichungen der Widerrufsbelehrungen von den jeweils gültigen Mustern unerheblich seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger über den Beginn der Widerrufsfrist unsicher gewesen sei, so habe sich diese Unsicherheit in keiner Weise ausgewirkt. Auch müsse nicht notwendigerweise eine Vertragspartei als Widerrufsadressat angegeben werden. Der Beklagten sei jedenfalls Vertrauensschutz zuzubilligen, da ihre Widerrufsbelehrung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des Musters gemäß der BGB-InfoV entsprochen habe bzw. nur in rechtlicher Hinsicht unwesentlich hiervon abweiche. Die Widerrufsrechte des Klägers seien zudem verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung (Bl. 50 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Auch müsse sich der Kläger jedenfalls seine Steuervorteile anrechnen lassen. Insoweit behauptet die Beklagte, dass diese außergewöhnlich hoch gewesen seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger unstreitig Verlustzuweisungen erzielt habe, die seinen Eigenkapitalanteil um das Doppelte überstiegen. Die Steuervorteile seien daher anhand der vom Kläger als Anlage K 6 vorgelegten Steuerbescheide zu berechnen und von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Auch sei die Rückübertragung der Fondsanteile, so ihre Ansicht, nicht ordnungsgemäß angeboten, da in den Klageanträgen - unstreitig - die Anteilsnummern nicht genannt seien.
40Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Gebühren der Höhe nach geschuldet seien. Warum eine 2,1 Gebühr für ein einfaches anwaltliches Schreiben angefallen sein soll, sei nicht ersichtlich.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden Feststellungen verwiesen.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
44I.
45Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlung in Höhe von 6.876,00 EUR aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag ist gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1,358 Abs. 2 BGB deshalb dergestalt rückabzuwickeln, dass die von dem Kläger erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückzugewähren sind und dass im Übrigen im Rahmen der Rückabwicklung die beklagte Bank an die Stelle des Fonds tritt, § 358 Abs. 4 S. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, Tz.: 26, 27).
461.
47Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen wurde und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelte.
48Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 491 BGB a.F. zu, da er bei Abschluss des entgeltlichen Darlehensvertrags als Verbraucher gemäß § 13 BGB gehandelt hat.
49Der Widerruf erfolgte - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch rechtzeitig, da die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mangels wirksamer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu laufen begann.
50Die auf Seite 145 des Prospektes abgedruckte Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und daher unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 Tz. 14; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 14; BGH v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10 Tz. 10).
51Vorliegend ist die Belehrung bereits dadurch fehlerhaft, dass die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wurde (zuletzt BGH, Urteil vom 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11; OLG München, Urteil vom 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - Az.: 6 U 79/11). Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen; er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (zuletzt BGH, Urteil vom 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11).
52Da bereits ein Fehler in der Widerrufsbelehrung genügt, damit die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung möglicherweise noch weitere Fehler enthält.
53Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ihr auch kein Vertrauensschutz zugute, weil sie sich möglicherweise darauf verlassen hat, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt, wenn das Textmuster gemäß § 14 BGB-InfoV verwendet wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 01.03.2012 - Az.: III ZR 83/11) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein jedenfalls nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommen Änderungen, weil sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie entfallen sollen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/19)
54Vorliegend enthält die Widerrufsbelehrung Nr. 2 gegenüber dem Mustertext folgende Ergänzung:
55„im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete“.
56Obwohl nach den Zusätzen zur Musterbelehrung als Empfänger des Widerrufs "Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten" vorgesehen sind, verweisen die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen den Widerrufenden nicht an den Adressaten, sondern an die "X" und belehren den Widerrufenden zusätzlich darüber, dass die X Finanzanlagen und Beteiligungen als Empfangsvertreter für die Beklagte handele.
57Soweit die Beklagte vorbringt, dass eine – unterstellte – Unsicherheit des Klägers über den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall keine Auswirkungen entfaltet habe, so ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB erfordert keine Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist, sondern stellt allein darauf ab, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. BGH v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 Tz. 25).
582.
59Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Voraussetzung einer Verwirkung ist, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag noch nach Fristablauf widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 327/04 –, juris). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 05.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt/Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 242 Rn 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Da nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, dass der Kläger aus anderen Gründen vor der Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis von dem Fortbestehen des Widerrufsrechts hatte, fehlt es vorliegend an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment.
603.
61Der Kläger kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB seine eigenfinanzierte Einlage in Höhe von 13.184,00 EUR (12.800,00 EUR zuzüglich 3 % Agio in Höhe von 384,00 EUR) zurückverlangen, da das Darlehen der teilweisen Finanzierung des Fondsbeitritts diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Von diesem Betrag sind die dem Kläger unstreitig zugeflossenen Ausschüttungen in Höhe von 6.308,00 EUR in Abzug zu bringen, weil er andernfalls besser stünde, als er ohne die Beteiligung an den Fonds gestanden hätte (vgl. BGH v. 25.04.2006 - XI ZR 193/04 Tz. 41; BGH v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06 Tz. 22; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 21). Es verbleibt der geltend gemachte Betrag in Höhe von 6.876,00 EUR.
624.
63Etwaige Steuervorteile des Klägers sind nicht anspruchsmindernd in Abzug zu bringen.
64a.
65Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine solche Anrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 42/13 –, juris). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, a.a.O.).
66Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 42/13 –, juris). Solche Nachteile können insbesondere durch die - mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene - "Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221 und vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; jeweils mwN; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f.; BFH, BStBl II 1981, 795, 798).
67b.
68Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze gelten auch im Rahmen der Rückabwicklung nach einem Widerruf (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - Az.: XI ZR 17/06; OLG München, Urteil vom 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - Az.: 6 U 79/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11, Tz. 48).
69c.
70Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Verbleib außergewöhnlich hoher Steuervorteile des Klägers nicht hinreichend dargelegt. Denn über die Berechnung der während der Laufzeit der Beteiligung erzielten Steuervorteile hinaus hätte die Beklagte auch darlegen müssen, dass die Steuervorteile nicht durch die bei der Übertragung eines negativen Kapitalkontos anfallende Besteuerung der Rückabwicklung wieder entfallen. Dies hat die Beklagte nicht dargelegt. Ein solcher Vortrag lässt sich auch dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2014 – trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 erteilten Hinweises – nicht entnehmen. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Besteuerung der Rückabwicklung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.
71d.
72Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348 BGB). Dies hat er in seinem Klageantrag zu 2 hinreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – XI ZR 272/10). Soweit die Beklagte meint, dem stehe entgegen, dass der Kläger die Anteilsnummer benennen müsse, folgt die Kammer dem nicht. Eine Nennung der Anteilsnummer war nicht erforderlich, da sich die Beteiligung des Klägers auch ohne diese Information individualisieren lässt. Durch den gewählten Zug um Zug Antrag hat der Kläger auch dem Begehren der Beklagten nach Abtretung sämtlicher in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung stehender (Schadenersatz-) Ansprüche hinreichend Rechnung getragen.
73e.
74Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
75II.
76Der Annahmeverzug der Beklagten ist wegen der in der Klageschrift angebotenen Rückübertragung der Beteiligung festzustellen, da hierin ein den Anforderungen der §§ 293ff. BGB genügendes Angebot auf Übertragung der Beteiligung liegt.
77III.
78Der Klageantrag zu 4 ist begründet. Aus der Wirksamkeit des Widerrufs folgt, dass die Beklagte sich auf den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr berufen kann (§ 358 Abs. 2 BGB), so dass ihr, wie festzustellen begehrt wurde, auch keinerlei Ansprüche hieraus mehr zustehen (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2012 - Az.: 2167/11).
79IV.
80Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da sich die Beklagte im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht im Verzug befand. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu. Voraussetzung eines solchen Schadenersatzanspruchs wäre neben einer Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz. 2 BGB auch, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Vermutung des Verschuldens ist vorliegend jedoch widerlegt. Denn zu beanstanden ist die Widerrufsbelehrung insoweit, als die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wurde. Diese Formulierung hatte die Beklagte aus der seinerzeit gültigen Fassung des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB –InfoV übernommen. Ein Verschuldensvorwurf kann ihr daher nicht gemacht werden. Die weiteren Abweichungen von dem Muster führen zwar dazu, dass der Beklagten kein Vertrauensschutz zugutekommt. Sie erschweren dem Verbraucher jedoch den Widerruf nicht und sind daher nicht als pflichtwidrig einzustufen.
81V.
82Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet. Eine Anrechnung von Steuervorteilen findet aus den oben dargestellten Gründen nicht statt.
83VI.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger lediglich im Hinblick auf eine Nebenforderung unterliegt, die verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat, sind die Kosten allein von der Beklagten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
85Der Streitwert wird auf 16.636,00 € festgesetzt.
86Klageantrag zu 1: 6.876,00 €
87Klageantrag zu 4: 9.760,00 €
88Die Widerklage wirkt gemäß § 45 GKG nicht streitwerterhöhend, da sie den selben Gegenstand betrifft wie die Klage.
89Rechtsbehelfsbelehrung:
90Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
91a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
92b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
93Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
94Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
95Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
96Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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- § 22 Abs. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 4x
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- XI ZR 33/08 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 118/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 148/10 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 3x (nicht zugeordnet)
- 5 U 2167/11 2x (nicht zugeordnet)
- 6 U 79/11 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 349/19 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 156/08 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 177/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 327/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 76/11 1x
- XI ZR 193/04 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 17/06 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 42/13 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 336/08 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 259/77 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 235/88 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 26/11 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 272/10 1x (nicht zugeordnet)