Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 70/13

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. A. Datenaustauschsysteme, mit einem Mobilteil, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Mobilteil Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Mobilteil eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Mobilteil übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Mobilteil Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils aufweist, sowie dass das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

B. Abnehmern im Gebiet der Bunderepublik Deutschland Touch Panels anzubieten und/oder zu liefern, die zum Einsatz in einem Datenaustauschsystem mit den folgenden Merkmalen geeignet sind,

Datenaustauschsystem, mit einem Touch Panel, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Touch Panel Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Touch Panel eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Touch Panel übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Touch Panel Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Touch Panels aufweist, sowie dass das Touch Panel und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden;

C. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Applikationssoftware für Touch Panels oder Smart Phones

anzubieten und/oder zu liefern,

die zum Einsatz in einem Datenaustauschsystem mit den folgenden Merkmalen geeignet sind,

Datenaustauschsystem, mit einem Touch Panel oder Smartphone, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Touch Panel oder Smartphone Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Touch Panel oder Smartphone eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Touch Panel oder Smartphone übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Touch Panel oder Smart Phone Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Touch Panels oder Smart Phones aufweist, sowie dass das Touch Panel oder Smart Phone und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

aa) die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

bb) zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

a) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und -zeiten oder, sofern die Beklagte nicht selbst produziert, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I.1.A. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

5. die unter I.1.A. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2014, Aktenzeichen 4c O 70/13) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1.A. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Februar 2002 bis zum 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin, der A, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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