Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 141/13

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der ersten Stufe Rechnung über die im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis einschließlich 18. Januar 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE A aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsseIte Auskunft über die Anzahl der Automaten, einschließlich ihres Standortes, zu erteilen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 120,44 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %  zu zahlen nebst Zinsen für die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 120,44 vom 17. bis einschließlich 18. Januar 2010.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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