Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 332/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Verkündet am 08.09.2014E, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfam 08.09.2014durch die Richterin I als Einzelrichterin
4für Recht erkannt:
5Die Klage wird abgewiesen.
6Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
7Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
8Tatbestand:
9Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Hausgrundstück.
10Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.12.2010 kauften die Kläger von dem Beklagten ein Hausgrundstück unter der B-Straße in Düsseldorf“ zum Preis von 335.600,00 Euro. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1972) bebaut, in dem sich 10 Apartments und eine Zweizimmerwohnung befinden.
11Unter III. enthält der Kaufvertrag folgende Regelung:
12Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln sind im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Veräußerer hätte ihm bekannte Mängel arglistig verschwiegen oder falsche Auskünfte erteilt.
13Im Treppenhaus des Miethauses gab es Wasserflecken, die bei der Besichtigung des Hauses durch die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages thematisiert wurden, woraufhin der Beklagte angab, die Wasserflecken seien durch eine übergelaufene Badewanne verursacht worden. Die Ursache der Wasserflecken ist zwischen den Parteien streitig.
14Über den Zustand der Abwasserleitungen in dem Gebäude wurde bei der Besichtigung nicht gesprochen.
15Die Kläger behaupten, die Abwasserleitungen, die in vier separaten Versorgungsschächten durch das Haus in den Keller geführt werden, seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marode, porös und undicht gewesen. Von diesem Zustand habe der Beklagte aufgrund der häufigen Reparaturen, die an den Sanitäreinrichtungen und dem Leitungssystem in den Jahren vor dem Verkauf vorgenommen worden seien, bereits lange vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis gehabt. Insbesondere sei einer der Versorgungsschächte bereits einmal geöffnet und nur notdürftig mittels einer Rigipsplatte wieder verschlossen worden. Auch seien die Wasserflecke im Treppenhaus durch das Abwasser, welches in der Vergangenheit aus den maroden und porösen Abwasserleitungen ausgetreten sei, verursacht worden und stammten nicht von einem einmaligen Überlaufen einer Badewanne. Die im Keller befindlichen Abwasserrohre seien undicht gewesen und zum Zwecke der Verdeckung der Mängel überstrichen worden. In den vergangenen zehn Jahren seien regelmäßig Rohrbrüche aufgetreten. Dem Beklagten sei aufgrund der Vielzahl der Schadensfälle sogar die Gebäudeversicherung gekündigt worden, weshalb er zunächst nur noch notdürftige Reparaturen von der Firma O habe durchführen lassen. Im Rahmen dieser Reparaturen sei der Beklagte von den Mitarbeitern der Firma O ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Leitungsstränge im Versorgungsschacht für die Wohnungen 1, 4, 7 und 10 ausgetauscht werden müssten. Der Beklagte habe es vorgezogen, die Wohnungen leer stehen zu lassen, statt Sanierungsarbeiten am Abwassersystem durchführen zu lassen. Anlässlich von Reparaturarbeiten der Firma O wegen eines weiteren Rohrbruchs sei der Beklagte wiederum darauf hingewiesen worden, dass zur Vermeidung von Substanzschäden alle vier Abwasserleitungen erneuert werden müssten. Ein Mitarbeiter der Firma O habe anlässlich eines Reparaturauftrags dem Beklagten gegenüber bezüglich einer Abwasserleitung geäußert, dass man immer damit rechnen muss, dass noch mehr kommt, wenn es an dieser Stelle so aussieht.
16Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten (17.071,20 Euro) zu, die durch die Instandsetzung der Abwasserstränge entstanden seien. Dem Anspruch stehe der Haftungsausschluss unter III. im Kaufvertrag nicht entgegen, da der Beklagte ihnen die Sanierungsbedürftigkeit des Abwassersystems arglistig verschwiegen habe, weswegen der Haftungsausschluss unwirksam sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie hierüber ungefragt aufzuklären, da es sich um einen wesentlichen Mangel handele. Bei der Auskunft des Beklagten, die Wasserflecke im Treppenhaus seien durch ein Überlaufen einer Badewanne verursacht worden, handele es sich zudem um eine falsche Auskunft im Sinne der Regelung unter III. im Kaufvertrag.
17Die Kläger beantragen,
181. den Beklagten zu verurteilten, an sie 17.071,10 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 28.07.2011 zu zahlen,
192. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 28.07.2011 zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte behauptet, der Leerstand der Wohnungen sei nicht Folge etwaiger Probleme mit dem Abwassersystem gewesen, sondern er habe bewusst nicht mehr vermietet, um das Haus leerstehend veräußern zu können.
23Schäden an den Abwasserrohren habe es nicht gegeben, mit Ausnahme einer kleinen Rostausblühung an dem weiß gestrichenen und offen verlegten Abwasserabflussrohr im Keller. Es habe lediglich Anfang des Jahres 1990 einen Schaden an einer Frischwasserleitung gegeben, welche ebenfalls durch den Versorgungsschacht laufe. Der Schaden sei dadurch verursacht worden, dass ein Mieter die Frischwasserleitung angebohrt habe. Der Schaden sei ordnungsgemäß behoben worden.
24Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 13.07.2012 (Bl. 108 d.A.), vom 22.08.2012 (Bl. 148 d.A.) und 15.01.2014 (Bl. 236 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C3, O, W und C2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F vom 16.11.2012 (Bl. 177 ff. d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 14.02.2013 (Bl. 191 ff. d.A.), seine mündliche Anhörung (Bl. 276 f. d.A.) und die Zeugenvernehmungen (Bl. 130 ff., 268 ff. d.A.) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
27Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281, 433 Absatz 1, 434 Absatz 1 BGB zu.
281. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob der Zustand des Abwasserrohrsystems angesichts des Alters des Gebäudes und des vergleichsweise niedrigen Kaufpreises einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt oder ob es sich um alterstypische Abnutzungserscheinungen handelt.
292. Diese Frage ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil sich der Beklagte jedenfalls auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen kann, wonach er nur für arglistig verschwiegene Mängel oder falsche Auskünfte haftet.
30Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag ist wirksam. Die Gewährleistungsvorschriften sind dispositiv und lassen deshalb – wie § 444 BGB voraussetzt – einen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu. Dies gilt auch für einen Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken mit Altbauten ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers, wie er hier vorliegt (BGH NJW 1986, 2824, 2825; BGH NJW 1991, 912, 913).
31Der Haftungsausschluss verstößt insbesondere nicht gegen die §§ 305 ff. BGB. Wer sich zur Begründung eigener Gewährleistungsansprüche auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses beruft, muss die dazu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und erforderlichenfalls auch beweisen (vgl. BGH NJW 1986, 2824, 2825), was die Kläger nicht getan haben. Allein der Umstand, dass für die Freizeichnungsklausel im Interesse der Klarheit vom Notar eine häufig in notariellen Urkunden verwendete Formulierung benutzt worden ist, macht sie auch nicht zu einer formularmäßigen oder formelhaften Abrede (vgl. BGH NJW 1986, 2824, 2825).
32Auch liegt kein Verstoß gegen den das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Eine Unwirksamkeit käme danach in Betracht, wenn im Einzelfall die gesetzlich zulässige Freizeichnung unangemessen wäre und zu einem mit Treu und Glauben nicht mehr in Einklang stehenden Ergebnis führen würde. Im vorliegenden Fall sind dem festgestellten Parteivortrag keine Tatsachen zu entnehmen, die gegen die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB sprechen könnten.
33Dass der Beklagte Mängel arglistig verschwiegen oder falsche Auskünfte erteilt hat, kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Arglist ist im Gewährleistungsrecht gleichbedeutend mit Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (BeckOK § 438 Rn. 39). Die Rechtsprechung umschreibt dies mit der Formel, der Verkäufer müsse „gewusst oder damit gerechnet haben“. Der Vorsatz muss sich auf drei Umstände beziehen: (1) auf das Vorhandensein des Mangels; (2) auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel; (3) darauf, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels anders disponiert hätte (BGH NJW 1977, 1055; NJW 1977, 1914, 1915; BGH NJW 1983, 2192; BGH NJW 1990, 975; BGH NJW-RR 2012, 1078; NJW 2013, 1671). Hinsichtlich des dritten Bezugspunkts ist darauf abzustellen, ob der Käufer den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte oder die Sache nicht als Erfüllung angenommen hätte (BeckOK § 438 Rn. 39). Daran anschließend konnten die Kläger schon nicht beweisen, dass der Beklagte von dem Mangel wusste oder mit diesem rechnen musste.
34Im Einzelnen:
35a) Die insoweit beweisbelasteten Kläger haben nicht nachweisen können, dass der Beklagte aufgrund von Wasserschäden im Gebäude wusste, dass sich das Abwassersystem in einem maroden Zustand befand. Ein solcher Schluss lässt sich weder aus den Feststellungen des Sachverständigen ziehen noch aus den Zeugenaussagen.
36aa) Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten zwar zunächst fest, dass davon auszugehen sein, dass es in der Zeit vor Abschluss des Kaufvertrags im Dezember 2010 in erheblichem Maße zu Feuchtigkeitsschäden durch die Korrosionsschäden an den Abwasserrohren gekommen sei. Er schränkte diese Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten allerdings dahingehend ein, dass Feuchtigkeitsschäden aufgrund von Korrosionsschäden an Abwasserleitungen in der Regel erst sehr spät erkennbar seien. Auch wenn die Rohre bei der Begutachtung bereits Leckagen aufwiesen, könne es aufgrund von Ablagerungen zu einem verspäteten Wasseraustritt kommen. Daraus folgt, dass es bis zum Vertragsschluss nicht zwingend zu derart erheblichen Wasserschäden gekommen sein muss, dass der Beklagte positive Kenntnis vom Zustand der Rohre gehabt haben muss.
37Seine Angaben ergänzte der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung dahingehend, dass die Wassermenge, die aus maroden und undichten Rohren austrete, über die Jahre variieren könne und sich durchaus auch wieder eine Verbesserung der Dichtigkeit entwickeln könne, nämlich wenn sich die undichten Stellen durch Ablagerungen beispielsweise aus Fett wieder zusetzen würden. Zudem könne es Jahre dauern bis Schäden durch Abwasser an den Wänden sichtbar würden. Da sich die streitgegenständlichen Abwasserrohre in einem Versorgungsschacht befunden hätten und somit keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Mauerwerk hatten, könne es auch sein, dass austretendes Abwasser außen an den Rohren herunterlaufe und ggf. erst den Estrich durchfeuchte, bevor Schäden an den Wänden sichtbar würden. Selbst eine Durchfeuchtung des Estrichs sei aber nicht zwingend, da kleinere Wassermengen auch verdunsten könnten, bevor sie zum Estrich gelangen.
38Aus diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Maße über die Jahre hinweg Wasser tatsächlich aus den Rohren ausgetreten ist. Es ist also auch möglich, dass trotz des – jetzt festgestellten – schlechten Zustands des Abwasserrohrsystems kein oder nur wenig Wasser austrat und wiederum auch nur wenig Wasser in das Mauerwerk gelangte und dort Schäden verursacht hat. Da somit nicht sicher feststeht, dass relevante Wassermengen ausgetreten sind und in das Mauerwerk eingedrungen sind, lassen sich keine Schlüsse ziehen, dass es Schäden gab, die der Beklagte kennen musste.
39bb) Auch hinsichtlich der Schäden in der Wohnung Nr. 7 und dem Wasserfleck im Treppenhaus steht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht fest, dass diese durch austretendes Abwasser verursacht wurden, weshalb sich auch hieraus nicht auf eine Kenntnis des Beklagten vom Zustand des Abwassersystems schließen lässt:
40Hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung Nr. 7, die von dem Zeugen C3 beschrieben wurden, hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass die Schäden und auch die spätere Verbesserung des Zustands durch die maroden Abwasserleitungen erklärbar seien. Er konnte aber einen Rohrbruch an einer Trinkwasserleitung als Ursache gleichfalls nicht ausschließen.
41cc) Auch hinsichtlich des zwischenzeitlich abgetrockneten Flecks im Treppenhaus konnte der Sachverständige lediglich feststellen, dass dieser auf einem Feuchtigkeitsschaden im Badezimmer des vierten Obergeschosses beruhe. Soweit die Kläger hier die zweite Ausnahme vom Haftungsausschluss in Form einer falschen Auskunft verwirklicht sehen, gelingt ihnen der Beweis einer falschen Auskunft ebenfalls nicht. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich um ausgetretenes Wasser aufgrund einer übergelaufenen Badewanne handele, ist nicht widerlegt.
42dd) Soweit die Kläger die Kenntnis des Beklagten von dem maroden Abwassersystem daraus herleiten wollen, dass er die Wohnungen lange Jahre leer stehen ließ, ist ihnen nicht der Beweis gelungen, dass tatsächlich das marode Abwassersystem der Grund für den Leerstand war. Zwar hat der Zeuge C3 bestätigt, dass die weit überwiegende Anzahl der Wohnungen seit vielen Jahren leer stand. Allerdings erklärte der Zeuge hierzu auch, Grund hierfür seien aus seiner Sicht nicht etwaige Wasserschäden gewesen.
43ee) Zwingende Rückschlüsse vom Zustand des sichtbaren Abwasserrohrs im Keller auf den Zustand der übrigen Abwasserrohre waren nach Angaben des Sachverständigen ebenfalls nicht möglich. Zwar könnten Fachleute durchaus von dem Zustand des sichtbaren, maroden Abwasserrohrs auf Korrosionserscheinungen der dünneren, oberen Rohre schließen. Auch dieser Rückschluss sei aber nicht zwingend. Unabhängig handelt es sich bei dem Beklagten auch nicht um einen Fachmann für Installationen, so dass nur Wissen, das er als Laie haben musste, zugrundegelegt werden kann.
44ff) Soweit die Kläger ein arglistiges Verschweigen daraus herleiten wollen, dass ein Installateur anlässlich einer Reparatur geäußert habe, man müsse damit rechnen, dass weitere Schäden eintreten, konnten sie nicht beweisen, dass diese Äußerung zur Kenntnis des Beklagten von dem Zustand des Abwassersystems geführt hat. Die Aussage des Zeugen C3 hierzu war zunächst unergiebig, da er klarstellte, dass es sich um eine Reparatur anlässlich eines Schadens an einer Frischwasserleitung gehandelt habe und er nicht mehr sagen könne, ob sich die Bemerkung des Installateurs auf die Abwasser- oder die Frischwasserleitungen bezogen habe. Zum anderen lässt sich aus der Aussage des Zeugen C3 nicht herleiten, dass der Beklagte von der Äußerung des Installateurs zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hatte. Auch die Vernehmung des Zeugen O erbrachte hier keinen weiteren Erkenntnisgewinn, da dieser angab, selbst niemals anlässlich einer Reparatur in dem streitgegenständlichen Haus gewesen zu sein.
45gg) Weder durch die Aussage des Zeugen C3, noch durch die des Zeugen O konnten die Kläger beweisen, dass es in den Jahren vor dem Verkauf zu einer auffälligen Vielzahl von Rohrbrüchen bzw. zu Problemen mit dem Abwassersystem gekommen ist, aus der der Beklagte zwingend auf ein marodes Abwassersystem hätte schließen müssen. Der Zeuge C3 gab lediglich an, es sei hin und wieder mal zu Wasserschäden gekommen. Der Zeuge O erklärte zu den ihm vorgelegten Rechnungen, es habe sich mit einer Ausnahme um Arbeiten gehandelt, die vor der Wand ausgeführt wurden. Arbeiten, die vor der Wand ausgeführt werden, können aber zu keinen Rückschlüsse auf das Rohrsystem in den Versorgungsschächten führen. Damit steht fest, dass der Beklagte auch aus den Installationsarbeiten im Jahre 1997 nicht zwingend auf den Zustand des Rohrsystems schließen musste. Die Aussage des Zeugen O wird durch die von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen bestätigt. Lediglich die Rechnung Nummer 70542 vom 15.04.1997 betrifft Arbeiten an den Abwasserrohren. Allerdings wurden dort lediglich Verstopfungen beseitigt, die durch Fette, Ablagerungen und Haaren herbeigeführt wurden. Rückschlüsse auf das Abwassersystem als solches lässt die Rechnung nicht zu, vielmehr lautet die Empfehlung „Grundreinigung der Abwasserleitungen“ und nicht etwa auf Austausch (sämtlicher) Abwasserleitungen, wie dies bei für den Installateur erkennbaren Leckagen zu vermuten wäre. Weitere Rechnungen beziehen sich auf den Austausch von Sanitärobjekten und somit auf Arbeiten, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Abwasserrohren stehen.
46hh) Den Klägern ist darin zuzustimmen, dass der Zeuge C3 bestätigte, dem Beklagten gegenüber wiederholt Feuchtigkeitsprobleme in mehreren Wohnungen beanstandet zu haben. Ein zwingender Rückschluss darauf, dass der Beklagte diese Problematik mit dem Abwassersystem in Verbindung bringen musste, ergibt sich hieraus aber nicht. Zum einen ist die Vermutung des Beklagten, Ursache sei falsches Lüftungsverhalten nicht abwegig, zum anderen hat der Zeuge C3 auch bestätigt, dass der Beklagte grundsätzlich allen Reparaturwünschen nachgekommen ist. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte nichts verschleiern wollte und den Zustand der Immobilie erhalten wollte.
47Die Angaben des Zeugen C3 sind glaubhaft. Es sind keinerlei Tendenzen erkennbar, eine der beiden Parteien begünstigen zu wollen, was auch nicht naheliegt, da der Zeuge zu keiner der Parteien ein besonderes enges Verhältnis hat oder gar von dieser abhängig ist bzw. sich Vorteile erhoffen könnte. Zudem weist seine Aussage sowohl Bekundungen auf, die aus seiner Sicht den Käufern nützen könnten, als auch solche, die dem Beklagten nützen könnten. Er schilderte zudem differenziert, an welche Umstände er sich noch erinnern konnte und woran nicht mehr. Soweit er sich auf Erinnerungslücken hinsichtlich einiger Einzelheiten berief, war dies schon aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar.
48ii) Die Vernehmung der Zeugin W, die das Gebäude vor dem Vertragsschluss im Auftrag der Stadtsparkasse (als Kreditgeberin der Kläger) begutachtet hatte, war unergiebig. Die Zeugin konnte keine konkreten Angaben zu dem Zustand des Gebäudes bei der Besichtigung machen. Sie konnte sich zwar noch erinnern, dass im Treppenhaus die Auswirkungen von Wasserschäden erkennbar waren, welche die Ursachen gesprochen worden war, wusste sie jedoch nicht mehr. Sie konnte lediglich ihren Aufzeichnungen entnehmen, dass noch Schönheitsreparaturen vorgenommen werden sollten.
49jj) Die Aussage der Zeugin C2, welche den Verkauf als Immobilienmaklerin betreut hatte, war ebenfalls im Hinblick auf eine Kenntnis des Beklagten vom Zustand des Abwassersystems unergiebig. Die Zeugin gab zwar an, dass über das Rohrsystem gesprochen worden sei, der Inhalt des Gesprächs war ihr jedoch nicht mehr erinnerlich. Soweit die Kläger die Aussage der Zeugin C2 angreifen, ist zuzugeben, dass die Aussage der Zeugin auch aus Sicht des Gerichts nicht vollumfänglich glaubhaft und überzeugend war. So widersprach ihre Erklärung, man habe sich über das Rohrsystem unterhalten, den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Dies legt durchaus den Schluss nahe, dass sie mit dieser Aussage etwaige Haftungsansprüche gegen sich selbst zu entkräften versucht. Aber selbst und gerade wenn man davon ausgeht, dass die Aussage der Zeugin C2 nicht vollumfänglich wahrheitsgemäß war, lässt sich auf ihre Aussage keine Überzeugung stützen. Die Zeugin mag sich in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten gesetzt haben, hierdurch steht aber weder ihre Behauptungen fest, noch das Gegenteil von dem was sie behauptet hat. Für den Beweis der Arglist auf Seiten des Beklagten, wäre jedoch der positive Nachweis von dessen Kenntnis erforderlich gewesen. Dieser ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C2 nicht.
50b) Der Zeuge G, dessen Vernehmung die Kläger beantragt hatten, und der das Objekt ebenfalls im Rahmen einer Besichtigung vor Vertragsschluss besichtigt hatte, war nicht mehr zu vernehmen. Schon nach dem klägerischen Vortrag kann er keine Angaben zu der maßgeblichen Frage machen, ob dem Beklagten der Zustand der Abwasserleitungen bekannt war. Er wurde lediglich zum Beweis von Tatsachen angeboten, welche bereits durch Vernehmung des Sachverständigen F aufgeklärt wurden.
51c) Die von den Klägern beantragte Vorlage weiterer Rechnungen der Installationsfirma O war gegenüber dem Beklagten nicht anzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage die Kläger ihren Antrag auf Herausgabe der Rechnungen stützen. Zudem geht aus der nicht unerheblichen Anzahl durch den Beklagten bereits vorgelegten Rechnungen lediglich hervor, dass die Firma O im Jahr 1997 in einer Rechnung die Empfehlung aussprach, die Abwasserleitungen zu reinigen. Dies ist kaum in Einklang zu bringen mit der unsubstantiierten klägerischen Behauptung, die Firma O habe ein Jahr zuvor in einer Rechnung auf marode Leitungen hingewiesen.
523. In Ermangelung einer Hauptforderung können die Kläger von dem Beklagten auch nicht die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro verlangen. Ebenso wenig können die Kläger von dem Beklagten Prozesszinsen hieraus seit dem 28.07.2011 begehren.
534. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.
54Streitwert: 17.071,20 Euro
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
57a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
58b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64I |
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als Einzelrichterin |
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 332/11 1x
- BGB § 434 Sachmangel 2x
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- BGB § 444 Haftungsausschluss 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x