Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 62/13

Tenor

I.              Der Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

              im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents A aufblasbare Beutel zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              die eine Bahn aus einem Folienmaterial umfassen, die aus zweischichtigen Folienbahnen zusammengesetzt sind, die jeweils Folien oder Lagen der besagten Bahn bilden und aus Kunststoffmaterial hergestellt sind, welches im wesentlichen undurchlässig für Flüssigkeiten und/oder Gas ist, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern verfügt, die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste und eine zweite Folienlage der besagten Anordnung, die von der ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer definieren, die besagte zweite Folienlage und eine dritte Folienlage der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im wesentlicher parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer definieren, die besagte dritte Folienlage und eine vierte Folienlage der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer definieren, die besagte zweite Kammer, die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und die besagte erste und dritte Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 7. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbezüglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.              die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 vertriebenen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4.               die vorstehend zu 1. bezeichneten und im Besitz oder Eigentum des Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;

5.              an die Klägerin 10.825,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen.

II.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

V.              Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.


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Entscheidungsgründe

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