Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 137/15

Tenor

I.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt,

1.

den Antragsteller in dem Artikel „W“ aus der Zeitung „U“ vom 14./15.03.2015, Ausgabe Nr. 10664, mit vollständigem wahrheitsgemäßem Vor- und Nachnamen  zu benennen;

2.

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe als Kind schlecht gesehen und einen Sprachfehler gehabt;

3.

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen, der Lehrer C sei ihm gegenüber übergriffig geworden;

4.

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe von Gewalt erzählt, die sein Bruder in die Familie getragen habe.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.04.2015 zurückgewiesen.

III.

Den Antragsgegnerinnen werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme jeweils Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Die Ordnungshaft ist im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken.

IV.

Von den Gerichtskosten tragen der Antragsteller 3/9, die Antragsgegnerin zu 1) 4/9 und die Antragsgegnerin zu 2) 2/9. Der Antragsteller trägt zudem 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) trägt 4/9 und die Antragsgegnerin zu 2) 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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