Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 121/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Flüssigkeitszufuhranordnungen zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn die Zufuhranordnungen folgende Merkmale aufweisen:

  • einen Mischbecher aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand mit einem oberen und unteren Ende und einer Bodenwand, die sich über das untere Ende der Wand erstreckt und diese abschließt,

  • das obere Ende der Seitenwand definiert eine Öffnung in den Becher hinein,

  • die Seitenwand trägt Markierungen, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;

  • einen ersten Adapter mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen,

  • der erste Adapter weist ein Mittelteil auf, das eine Durchgangsöffnung hat

  • der erste Adapter weist ein Querteil auf, das ein Umfangsteil aufweist,

  • das Querteil definiert entlang der Innenfläche eine Nut, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers;

  • einen zweiten Adapter mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil und einer sich durch die Endteile erstreckenden Durchgangsöffnung,

  • das erste Endteil ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung lösbar in Eingriff zu stehen,

  • das zweite Endteil des zweiten Adapters und das Mittelteil des ersten Adapters weisen Verbinderstücke auf, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern mit den Durchgangsöffnungen in Kommunikation ausgelegt sind,

  • der erste Adapter weist Hakenkopplungsmittel auf, die extern der Durchgangsöffnung angeordnet sind,

  • der zweite Adapter weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens auf, der extern der Durchgangsöffnung angeordnet ist,

  • die Hakenkopplungsmittel sind an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen, die derart über eine Fläche des Kragens greifen, dass die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren;

2.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung durch schriftliche Erklärung nachzuweisen;

5.               die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.              Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1, 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen