Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 174/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Dachfenster mit einem Rahmenaufbau und einem zu öffnenden glasscheibentragenden Flügelaufbau, wobei beide aus horizontalen Ober- und Unterteilen bestehen, die durch parallele Seitenteile verbunden sind, wobei der Flügelaufbau als ein Schwenkrahmen mit einer Schwenkachse annähernd in der Mitte zwischen den Ober- und Unterteilen und parallel zu diesen in dem Rahmenaufbau gelagert ist, und die Ober-, Unter- und Seitenteile der Rahmen- und Flügelaufbauten zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet sind, die an den nach außen weisenden Seiten mit wetterschützenden Verkleidungselementen zum dichtenden Umgeben der darunterliegenden Holzprofile sämtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden Flächen verkleidet sind,

wobei die Verkleidungselemente mit den Holzprofilen in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Flügelaufbauten über Eingriffs- und Befestigungsmittel verbunden sind, die derart ausgestaltet und/oder in Bezug auf die Verkleidungselemente angeordnet sind, dass ein Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile im Wesentlichen verhindert wird,

wobei die Verkleidungselemente eine haubenähnliche obere Verkleidungsabdeckung zum Abdecken der Oberteile der Rahmen- und Flügelaufbauten, ein inneres Glasleistenprofil zum Abdecken eines Teils der Oberkante jedes dem lichtdurchlassenden Bereich des Fensters zugewandten Flügelseitenteils, ein äußeres Verkleidungselement zum Abdecken des außerhalb der Dachfläche liegenden Teils der Außenseite jedes Rahmenseitenteils und des daran angrenzenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils sowie ein oberes und ein unteres Abdeckungselement, die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungselement auf jeder Seite der Drehachse überlappen, umfassen

wobei das untere Abdeckungselement an dem unteren Teil des Flügelseitenteils befestigt ist, während das obere Abdeckungselement an den oberen Teil des Rahmenseitenteils oder an einem zwischen Rahmen- und Flügelteilen und über der Schwenkachse liegenden Zwischenflügelarm befestigt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Abdeckungselemente als flache, trogförmige Profile mit demselben im Wesentlichen U-förmigen Profilquerschnitt ausgeführt sind und eine Außenwand und zwei flache Seitenwände umfassen, die aufrechtstehende Flanschwände auf dem Glasleistenprofil bzw. dem Rahmenverkleidungselement abdecken,

wobei das untere Abdeckungselement an seinem oberen Ende ein unter das untere Ende des oberen Abdeckungselements eingeschobenes gekröpftes Verbindungselement einer solchen Form aufweist, dass in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente mit deren Außenwänden und Seitenwänden zueinander fluchten, und dass das untere Abdeckungselement in der offenen Stellung des Fensters gegenüber dem oberen Abdeckungselement ungehindert nach außen schwenken kann;

2.               der Klägerin - unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses - für die Zeit ab dem 21.06.2003 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem. Ziffer I.1. zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 21.06.2003 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a)               der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1., unter Aufschlüsselung der einzelnen Herstellungs-, Eingangs- und Bestellmengen und

-zeiten

sowie, für die Zeit seit dem 01.09.2008, der Einkaufspreise für die vorgenannten Erzeugnisse, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der genannten Erzeugnisse jeweils unter Vorlage von Kopien der zugehörigen Rechnungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, Lieferscheine; wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftpflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer

und, für die Zeit seit dem 01.09.2008, der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, jeweils unter Vorlage von Kopien der zugehörigen Rechnungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, Lieferscheine, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftpflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten sind;

3.               die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder – nach ihrer (der Beklagten) Wahl – selbst zu vernichten;

wobei der Beklagten gestattet ist, anstelle der vollständigen Vernichtung der angegriffenen Fenster, diese in der Form umzugestalten, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkröpftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Außenwänden und Seitenwänden nicht untereinander fluchten;

4.              die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten und sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

a)               zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkröpftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Außenwänden und Seitenwänden nicht untereinander fluchten; wobei die Beklagte sämtliche Kosten der Umgestaltung trägt; und

b)               endgültig zu entfernen, indem die Beklagte, erforderlichenfalls nach Ermittlung der Besitzer und Standorte der Erzeugnisse unter Auswertung ihr bekannter oder für sie verfügbarer Erkenntnismittel,

entweder hinsichtlich dieser Erzeugnisse für sie bestehende Rückforderungsansprüche, etwa aufgrund fortbestehenden Eigentums, gegen den jeweiligen Dritten geltend macht und, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und, erforderlichenfalls nach Vollstreckung, diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt,

oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Dritten veranlasst, indem sie, falls ihr nicht aus sonstigen Gründen ein Anspruch auf Vernichtung gegen den jeweiligen Dritten zusteht, mit dem jeweiligen Dritten vereinbart, die bei dem Dritten befindlichen Erzeugnisse Zug um Zug gegen Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und Übernahme der durch die Vernichtung entstehenden Kosten zu vernichten, und den Anspruch auf Vernichtung, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und die Vernichtung, notfalls im Wege der Vollstreckung, entweder selbst durchführt oder durch eine von ihr zu benennende Person durchführen lässt, wobei die Vernichtung auch dadurch erfolgen kann, dass der Dritte die Erzeugnisse an einen von der Beklagten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgibt;

wobei der Beklagten gestattet ist, dem jeweiligen Dritten, anzubieten die Rückgabe der Erzeugnisse an die Beklagte oder dessen Vernichtung abzuwenden, indem der Dritte es der Beklagten gestattet, das jeweilige Erzeugnis in einer Form umzugestalten, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkröpftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Außenwänden und Seitenwänden nicht untereinander fluchten; wobei die Beklagte sämtliche Kosten der Umgestaltung trägt.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen durch die seit dem 21.06.2003 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

III.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00.


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