Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 15/16

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollstrecken ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Werkzeuge zur Anbringung an einem Werkzeughalter einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit, die angepasst ist, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-/Frässchneidemaschine befestigt zu werden und ein Werkzeug und einen Werkzeughalter umfasst,

                                          anzubieten und zu liefern,

wobei das Werkzeug eine Unterseite und eine Rückseite, von der ein zylindrischer Körper hervorsteht, umfasst und wobei in dem zylindrischen Körper ein Kopplungsloch ausgebildet ist, wobei der Werkzeughalter einen Körper umfasst, von dem ein vorstehendes Element vorsteht, um eine vordere Ausnehmung mit einer Unterseite und einer Vorderseite zu bilden, wobei in dem Werkzeughalter ein Durchgangsloch gebildet ist, so dass die Kopplung des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter jeweils durch Anlage der Unterseite und der Rückseite des Werkzeugs an der Unterseite und der Vorderseite des Werkzeughalters erreicht wird durch Einfügen des zylindrischen Körpers in das Durchgangsloch, um das Kopplungsloch und das Durchgangsloch koaxial zueinander anzuordnen, und Einfügen einer Schraube in das Durchgangsloch des Werkzeughalters und in das Kopplungsloch des Werkzeugs,

wobei die Unterseite des Werkzeughalters auf einer Ebene angeordnet wird, die tangential zur Innenfläche des Durchgangslochs des Werkzeughalters ist und wobei die Unterseite des Werkzeugs auf einer Ebene angeordnet ist, die tangential zu der Außenfläche des zylindrischen Körpers des Werkzeugs ist;

2.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, und die Beklagte diesen ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist und die Beklagte die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. April 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

V.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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