Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 138/17

Tenor

Die mit Beschluss der 12. Zivilkammer vom 13. September 2017 erlassene einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, die Verwendung von Nrn. 6.2 bis 6.6 und 6.9 der AGB zu unterlassen. In diesem Umfang wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Verwendung der im Tenor des Beschlusses vom 13. September 2017 wiedergegebenen Klausel 6.7 insoweit zu unterlassen hat, als diese nicht in eckige Klammern gesetzt ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu sechs Siebteln und die Antragsgegnerin zu einem Siebtel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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