Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 99/18
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Für den Betroffenen besteht eine Betreuung.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 31. August 2012 wurde statt seiner Mutter seine Schwester zur Betreuerin bestellt.
4Durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 23. September 2014 wurde die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2014 auf 399,-- € festgesetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 29. Dezember 2015 wurde die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2015 auf 399,-- € festgesetzt.
5Am 18. Juni 2016 verstarb die Mutter des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.
6Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2018 hat das Amtsgericht Langenfeld die für die Zeiträume 01.09.2013 bis 31.08.2015 festgesetzte und gezahlte Aufwandsentschädigung zurückgefordert und angeordnet, dass der Betroffene diesen Betrag an die Landeskasse zu erstatten hat. Zudem hat die Rechtspflegerin die Festsetzung einer Aufwandspauschale für die Zeiträume vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2017 abgelehnt. Grund für die Rückforderung und die Ablehnung der Festsetzung war, dass der Betroffene neben seiner Schwester Erbe nach seiner Mutter geworden war. Der Betroffene wurde als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und bezüglich seines Erbanteils ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an.
7Gegen den Beschluss vom 12. Januar 2018 wendet sich der Betroffene soweit die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2017 abgelehnt worden ist. Er führt aus, nach der angeordneten Testamentsvollstreckung solle der Nachlass nur dafür verwendet werden, dem Erben einen angemessenen Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung sei er daher als mittellos anzusehen.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
9Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 61, 63 FamFG), in der Sache jedoch nicht unbegründet.
10Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen lassen die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung gegen die Landeskasse nicht zu.
11Der Betroffene ist nicht mittellos i.S.d. §§ 1908 Abs. 1 S. 1, 1836d Nr. 1 BGB.
12Er verfügt über Vermögen aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter, welches das Schonvermögen von 2.600,00 € um den rückgeforderten Betrag übersteigt. Der Betroffene hat diesen Vermögenswert nach § 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen.
13Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene in seiner Verfügungsbefugnis über das Erbe durch die angeordnete Testamentsvollstreckung beschränkt ist.
14Der Betroffene kann zwar über den Erbteil nach seiner Mutter nicht frei verfügen, da die Erblasserin insoweit eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die dadurch mit Eintritt des Erbfalls bewirkte Verfügungsbeschränkung hindert den Erben an der Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB).
15Außerdem schließt die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände aus (§ 2214 BGB).
16Mangels Verfügungsbefugnis des Betroffenen stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII dar.
17Der Betroffene hat aber einen durchsetzbaren Anspruch aus § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung aus dem Nachlass der Mutter, der vorliegend gemäß § 90 SGB XII zum einzusetzenden Vermögen des Betroffenen gehört. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten (§ 2205 Satz 1 BGB) und die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die testamentarischen Bestimmungen der Mutter des Betroffenen über die Verwendung des Nachlasses schließen indes den Einsatz dieser Mittel zur Deckung der jährlichen Aufwandsentschädigung der Betreuerin nicht aus.
18Die Auslegung des Testaments ergibt, dass es die Hauptintention der Erblasserin war, dass der Betroffene sein Leben wie bisher weiterführen können sollte. Die Bestellung einer Betreuerin hat aber gerade das Ziel, den Betroffenen in den Bereichen seines Lebens, die er nicht allein regeln kann, zu unterstützen, ihm Hilfe zu geben und ihm damit eine angemessene Lebensgrundlage zu ermöglichen.
19Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde wird auch der Antrag, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.
20Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- §§ 1908 Abs. 1 S. 1, 1836d Nr. 1 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1836c BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 SGB XII 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben 1x
- BGB § 2214 Gläubiger des Erben 1x
- BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen 1x
- BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis 1x
- BGB § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x