Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 18/17

Tenor

I.                    Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer (derzeit Herr A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Fluggastsitze mit Sitzkomponenten, wie einem Sitzteil und einer Rückenlehne mit einer eine Rückenlehnenpolsterung tragenden Trägerstruktur, an deren Rückseite ein an diese anklappbarer und in eine Gebrauchsstellung wegklappbarer Eßtisch sowie ein taschenartiges Behältnis zur Aufnahme von Gebrauchsgegenständen, insbesondere von Druckerzeugnissen und Reiseutensilien, angeordnet sind, wobei das Behältnis durch einen Hohlraum gebildet ist, der sich in der Trägerstruktur der Rückenlehne zumindest teilweise zwischen dem angeklappten Eßtisch und der Rückenlehnenpolsterung erstreckt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Behältnis befüllt werden kann, während sich der Eßtisch in einer an der Rückseite der Rückenlehne angeklappten Stellung befindet,

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2015 begangen hat und zwar unter Angabe

a)        der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)        der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)        der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)         der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)         der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)         der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)         der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei:

-            der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist und

-            wobei die Angaben zu Ziffer e) erst ab dem 07.02.2015 zu machen sind;

  • 4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.06.2018) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll-, Lagerkosten und sonstige Kosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

  • 5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer 1. zu vernichten und der Klägerin hierüber eine Dokumentation und einen Nachweis zukommen zu lassen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

  • 1. für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis zum 06.02.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

  • 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu l.1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.250.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors:              1.687.500 €.

Ziffer I. 2 und I. 3 des Tenors:                             450.000 €

Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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