Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 188/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger schloss am 20.10.2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 18.000 Euro. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Pkw Typ Renault Talisman bei dem Autohaus Wedlich GmbH, das als Vermittler der Darlehensvertrags fungierte. Der Kläger erbrachte eine Anzahlung auf den Kaufpreis für das Auto in Höhe von 15.000 Euro an das Autohaus. Die Darlehenssumme wurde ebenfalls an das Autohaus ausgezahlt. Der Darlehensvertrag sah vor, dass das Darlehen in 60 Raten zu je 323,03 Euro an die Beklagte zurückgezahlt wird.
3Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Inhalts auf Seite 4 der Anlage K 1 Bezug genommen wird.
4Im Rahmen des Vertragsschlusses wurden dem Kläger auch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung sowie der Abschluss einer sogenannten GAP-Versicherung angeboten.
5Mit Schreiben 09.02.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück.
6Am 03.04.2018 löste der Kläger das Darlehen vorzeitig ab. Im August 2018 wurde das finanzierte Fahrzeug an einen Dritten veräußert.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die durch die Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und nicht dem gesetzlichen Muster entspreche. Darüber seien in dem Darlehensvertrag nicht alle durch die Beklagte mitzuteilenden Pflichtangaben enthalten. Soweit Pflichtangaben in einer durch die Beklagte übergebenen „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten seien, reiche dies nicht aus.
8Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 34.381,80 € nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs zu verurteilen. Er beantragt nunmehr,
91. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.292,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
102. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 Euro freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und die erteilten Pflichtangaben für vollständig, weswegen der Widerruf des Klägers nicht fristgemäß erfolgt sei. Zudem hält die Beklagte dem Kläger den Einwand der Verwirkung entgegen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerseite steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu, da sie den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat.
16I.
17Der Kläger konnte die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr 2018 nicht mehr widerrufen, weil die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
181.
19Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation war geeignet, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
20a)
21Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen, weil die durch sie verwendete Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht wörtlich entspricht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Widerrufsinformation Ausführungen zu einem „ggfs. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Rechtsschuldversicherungsschutz“ sowie einem „ggfs. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung“ enthält, während die einschlägigen Musterwiderrufinformationen, so jedenfalls für Verträge ab dem 30.07.2010, in den Gestaltungshinweisen Angaben zu verbundenen Verträgen nur dann vorsehen, wenn solche Verträge tatsächlich abgeschlossen wurden, was vorliegend nicht gegeben ist.
22b)
23Allerdings kommt es auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht an, da die Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
24aa) Bindung an den Darlehensantrag
25Die auf S. 3 des Vertrages geregelte Bindung an den Darlehensantrag ist bereits deshalb nicht geeignet, die Widerrufsinformation zu entwerten, weil sie die explizite Einschränkung „unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts“ enthält. Damit ist klargestellt, dass die Geltung des Widerrufsrechts durch die Regelung in keiner Weise berührt sein soll.
26Darüber hinaus begründet auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, juris Rn. 25) Zweifel an der Auffassung des Klägers. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Wenngleich diese Rechtsprechung nicht bedeuten kann, dass jedwede Regelung des Vertrags außerhalb der Widerrufsinformation stets unschädlich ist, selbst wenn sie das Widerrufsrecht ausdrücklich aushebelt, so dürfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insoweit jedenfalls eine restriktive Handhabung was die Einstufung eines Zusatzes als schädlich anbelangt geboten sein. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass selbst einander widersprechende Angaben zu Widerrufsfristen nicht stets geeignet sind, den Darlehensnehmer irrezuführen oder ihn von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten. Hierfür schien dem Bundesgerichtshof bereits auszureichen, dass im Widerspruch zu der korrekten Fristbelehrung stehende Angabe nicht drucktechnisch hervorgehoben war (Beschluss vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, juris Rn. 11). Dieser Einschätzung entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 03.07.2018 (XI ZR 758/17) eine Abbedingung des § 193 BGB, die geeignet sein könnte, die Ermittlung der Widerrufsfrist zu erschweren, ohne nähere Begründung als unschädlich einstuft.
27bb) Aufrechnungsverbot
28Nach dieser Sichtweise verfängt auch die weitere Rüge des Klägers, wonach das im Vertrag geregelte Aufrechnungsverbot (S. 7 der Anlage K1 unter 11c.) die Wirksamkeit der Widerrufsinformation beeinträchtigt, nicht, obwohl der Bundesgerichtshof eine solche Klausel für unwirksam erklärt hat, weil die „nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel [...] den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten“ können (BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, juris Rn. 19).
29cc) Widerrufsfolgen
30Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht hinsichtlich der Angaben zu den Widerrufsfolgen fehlerhaft.
31Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Widerruf binnen 30 Tagen gilt in Fällen verbundener Verträge nicht, sondern wird durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert. Soweit die Klägerseite moniert, die Widerrufsbelehrung sei deswegen falsch, weil unter „Widerrufsfolgen“ davon die Rede ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen binnen 30 Tagen an die Beklagte zurückzahlen müssen, gilt, dass diese sich an dem gesetzlichen Muster orientierende „allgemeine“ Belehrung über die Folgen des Widerrufs im weiteren Verlauf des Informationstextes für verbundene Verträge konkretisiert bzw. teilweise abgeändert wird. Ungeachtet von der Gesetzlichkeitsfiktion kommt in dem gesetzlichen Muster die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine solche Kombination aus – im konkreten Fall nicht einschlägigen – allgemeinen Belehrungen und den diese für bestimmte Fälle abwandelnden oder konkretisierenden Belehrungen für einen Darlehensnehmer hinreichend verständlich ist. Genauer als der Gesetzgeber musste die Beklagte nicht formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, zitiert nach juris, Rn. 23).
32Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass es in der Widerrufsinformation heißt, der Darlehensnehmer habe im Fall des Widerrufs den Sollzinssatz bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens zu zahlen. Auch diese Information wird durch die nachfolgenden Informationen zu verbundenen Verträgen überlagert, wonach eine Rückzahlung nicht geschuldet ist und daher eine Pflicht zur Zinszahlung nur bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen kann.
33dd) Zinsbetrag nach Widerruf (0,00 Euro)
34Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 3 der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (in den ab dem 13.06.2014 gültigen Fassungen), denn danach hätte der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten. Von dieser Regelung konnten die Parteien indes durch die Angabe des Betrages von 0,00 Euro abweichen.
35Den Parteien steht es im Rahmen der Vertragsautonomie frei, die Modalitäten für die Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – zu modifizieren. So können sie die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn. 17) oder den Beginn der Frist von der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgesehener, Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 29 ff.). Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dafür, dass der Kreditgeber mittels einer solchen Abweichung in seiner Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet, das der Kreditnehmer mit seiner Unterschrift unter den Vertrag annimmt.
36Aus Sicht der Kammer spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung bezüglich dem Kreditnehmer günstigen Abänderungen zum Fristbeginn auch auf Regelungen über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu übertragen. Letztlich liegt in der Festlegung auf einen Betrag von 0,00 Euro lediglich ein Verzicht des Kreditgebers auf Teile seines Entgelts im Falle eines (wirksamen) Widerrufs, den der Kreditnehmer zumindest konkludent angenommen hat.
37Soweit die Beklagte erkennbar bemüht war, den Mustertext für die Widerrufsinformation wiederzugeben, ist dieser Umstand nicht geeignet, ihr den Rechtsbindungswillen für einen Verzicht auf den Sollzins nach Widerruf abzusprechen, denn die Beklagte hat das Muster gerade nicht schlicht kopiert, sondern an dieser Stelle anstatt des sich aus dem Sollzinssatz ergebenden Zahlbetrag den Betrag von 0,00 Euro angegeben. Dass dies aufgrund eines Versehens im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung oder sonstigen unbewussten Vorgängen beruhte, ist weder dargetan noch naheliegend.
38Selbst dann, wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich ansähe (so LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, 13 O 387/17, juris Rn. 40 ff. und vom 10.04.2019, 13 O 76/18, juris Rn. 42 ff.; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, 31 U 94/15, juris Rn. 32), so hat dies letztlich seinen Grund in dem von der Beklagten ihrer Widerrufsinformation zugrunde gelegten Musterbelehrung, die an dieser Stelle eben die Einfügung eines Zahlbetrages vorsieht, nebst anschließendem Hinweis, dass sich dieser Betrag entsprechend verringert, wenn das Darlehen nicht bzw. nicht voll in Anspruch genommen wurde. Der Beklagten kann nicht zum Nachteil gereichen, dass sie insoweit lediglich dem Wortlaut des Musters gefolgt ist, allerdings zutreffend den mit 0,00 Euro angegeben hat. Gleiches gilt im Ergebnis, sofern unabhängig von der Musterkonformität dem gesetzlichen Muster auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eine Leitbildfunktion zugebilligt wird, die es rechtfertigt, auch einem Unternehmer, der das Muster nur in Teilen verwendet, hinsichtlich der unverändert übernommenen Abschnitte – hier des Abschnitts über die Widerrufsfolgen – einen gewissen, freilich gegenüber der Gesetzlichkeitsfiktion abgeschwächten Vertrauensschutz zuzubilligen (so LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, juris Rn. 35).
39Nicht widersprüchlich weil für den Darlehensnehmer klar erkennbar ist im Übrigen, das sich der mit 0,00 € angesetzter Betrag – und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme des Darlehens – nicht mehr verringern kann, der entsprechend dem gesetzlichen Muster gleichwohl aufgenommene Zusatz daher in diesem Fall obsolet ist.
40Die Kammer übersieht dabei nicht, dass für den Darlehensgeber theoretisch die Möglichkeit besteht, in der Widerrufsinformation – dem Muster folgend – einen Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses anzugeben und an anderer Stelle, und zwar außerhalb der Widerrufsinformation, einen diesbezüglichen Verzicht zu erklären. Damit bliebe zwar die Widerrufsinformation auch in den Formulierungen in sich stringent, indes lägen in diesem Fall bezogen auf den Gesamtvertrag zwei einander offensichtlich widersprechende Erklärungen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation nur dann nicht von Belang wäre, wenn der Verzicht nicht drucktechnisch hervorgehoben ist (arg. ex BGH, Beschluss vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, zitiert nach juris, Rn. 11). Ohne jedwede Kennzeichnung ist eine Kenntnisnahme durch den Darlehensgeber von diesem Widerspruch und seiner Auflösung aber erheblich erschwert, was mit dem Ziel der Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen gerade nicht vereinbar wäre.
41ee) Belehrung zu ggfs. verbundenen Verträgen
42Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie über die Folgen eines Widerrufs für einen ggfs. gestellten Antrag auf Aufnahme in eine Restschuldgruppenversicherung bzw. auf Abschluss einer GAP-Versicherungen hinweist, unabhängig davon, ob eine solche Versicherung abgeschlossen wurde. Durch den Zusatz „ggf.“ wird für den verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass dieser Zusatz nur dann gilt, wenn er solche Anträge gestellt hat. Aus dem Darlehensvertrag ist klar zu entnehmen, ob von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist.
432. Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB
44Der Lauf der Widerrufsfrist ist auch nicht wegen einer unvollständigen Mitteilung von Pflichtangaben durch die Beklagte gehindert.
45a) Information durch EU-Merkblatt
46Die Frage, ob sich die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ dazu eignen, im Rahmen des Vertragsschlusses über Pflichtangaben zu informieren, kann bereits deshalb dahinstehen, weil nicht dargelegt ist, dass die Beklagte relevante Informationen ausschließlich im Rahmen dieser Standardinformationen mitgeteilt hat.
47Im Übrigen sind hier die Standardinformationen – auch wenn diese grundsätzlich der vorvertraglichen Information dienen – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übergeben worden und auch in dem Darlehensvertrag als wesentliche Vertragsinformationen erwähnt worden, sodass auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15, juris Rn. 30) kein Grund ersichtlich ist, warum auf diesem Wege keine ordnungsgemäße Mitteilung von Pflichtangaben habe erfolgen können. Die Umstände, unter denen das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 28.03.2017 (17 U 58/16, juris Rn. 32) die Übergabe eines Europäischen Standardisierten Merkblatts nicht als hinreichende Information hat ausreichen lassen (Unverbindlichkeitserklärung, fehlender Verweis im Darlehensvertrag) lassen sich hier nicht feststellen.
48b) Art des Darlehens
49Nach Auffassung der Kammer sind die Angabe „Darlehensvertrag“ auf S. 1 der Anlage K 1 sowie die weitere Bezeichnung „Darlehensvertrag für Verbraucher“ auf S. 3 des Vertrages geeignet, den Vertrag zutreffend i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. zu bezeichnen.
50Ausweislich der Gesetzesbegründung kann hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden. Die Art kann sich danach aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, zum Beispiel als befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503–505 BGB genannt werden, stellen – so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 123) – Darlehensarten dar.
51Diesen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie den Vertrag wie ausgeführt als „Darlehensvertrag“ bzw. „Darlehensvertrag für Verbraucher“ bezeichnet hat und auf S. 1 des Vertrages in einem gesonderten Textfeld die Anzahl und Höhe der zu leistenden Raten einschließlich der Schlussrate nebst Fälligkeitsterminen aufgeführt hat. Dadurch hat die Beklagte den Vertrag als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung eindeutig erkennbar auf der ersten Seite des Vertragsformulars konkretisiert (vgl. hierzu auch LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, 884, Rn. 25 f.).
52c) Angaben zu Vertragslaufzeit und Teilzahlungen
53Damit ist nicht nur der Vertrag nach seiner Art hinreichend konkret bezeichnet, es findet sich hiermit auch die erforderliche Angabe zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 6 EGBGB a.F.).
54Zwar sind die Angabe der Vertragslaufzeit auf der einen und Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen auf der anderen Seite jeweils als eigenständige Pflichtangaben gesetzlich geregelt, nämlich in Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bzw. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Jedoch schließt die gesetzliche Regelung nicht aus, dass diese Informationen aus derselben Textpassage abzuleiten sind. Ferner sind neben Zahl und Fälligkeit der Raten wegen des variablen Ratenzahlungsbeginns zwangsläufig genauere Information nicht möglich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate wird in Abhängigkeit von dem bei Vertragsschluss jeweils noch unbekannten Termin der Auszahlung des Gesamtkreditbetrages nach Fahrzeugauslieferung festgelegt. Die Folgeraten sind dann jeweils einen Monat später fällig. Aus diesen Angaben zu Zahl und Fälligkeitszeitpunkt der Raten lässt sich auch die Vertragslaufzeit hinreichend ermitteln.
55d) Angaben zum Barzahlungspreis
56Der Barzahlungspreis nach Art 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB, also der Betrag, den der Darlehensnehmer zu entrichtet hätte, wenn seine Schuld bei Übergabe der finanzierten Sache in voller Höhe fällig würde, ist auf S. 1 des Vertrages als „Kaufpreis“ genannt. Die fehlende Bezeichnung als „Barzahlungspreis“ ist unschädlich, weil auch – und sogar eher als bei dem weniger gebräuchlichen Begriff „Barzahlungspreis“ – durch die Bezeichnung als Kaufpreis klar wird, dass es sich um den Betrag handelt, den das finanzierte Fahrzeug „bar“ gekostet hätte.
57e) Angaben zum Vermittler
58Entgegen der Darstellung der Klägerin ist die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Mitteilung des Namens und der Anschrift des Darlehensvermittlers, hier des Autohauses, in der Kopfzeile der ersten fünf Seiten des acht Seiten umfassenden Vertrages auf jeder Seite enthalten. Dass dieser in dem Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn neben dem Darlehensgeber noch eine Vielzahl anderer Beteiligter mit Name und Adresse in dem Vertrag genannt sind, sodass der Darlehensnehmer nicht mehr erkennen kann, welcher davon nun der Darlehensvermittler ist, muss nicht entschieden werden, da hier neben der Beklagten als Darlehensgeber nur das Autohaus und dessen handelnder Mitarbeiter benannt sind. Die gesetzliche Intention, die am Vertragsschluss Beteiligten zu benennen, ist damit gewahrt.
59f) Auszahlungsbedingungen
60Soweit der Kläger eine unzureichende Darstellung der Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) rügt, so ist nicht ersichtlich, welche weitere Konkretisierung er von der Darstellung der Beklagten erwartet. Die Information auf S. 3 des Vertrages nimmt auf die ab S. 6 des Vertrages dargestellten Darlehensbedingungen Bezug, aus denen sich die Voraussetzungen einer Darlehensauszahlung (z.B. Auszahlung nach Fahrzeugauslieferung, Sicherungsübereignung des Fahrzeugs) hinreichend ergeben. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, diese umfangreichen Bedingungen noch einmal unter konkreter Benennung des Klägers als Vertragspartner bzw. seines Fahrzeugs als Sicherungsmittel darzustellen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Pflicht, für jeden einzelnen Darlehenskunden eine komplett individualisierte Vertragsurkunde zu erstellen, dürfte einer Bank auch kaum zuzumuten sein.
61Darüber hinaus enthalten die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten den Hinweis, dass die Auszahlung an Dritte, wie insbesondere das Autohaus, auf ausdrückliche Weisung des Darlehensnehmers erfolgt. Damit ist der Darlehensnehmer hinreichend darüber informiert, dass und unter welchen Bedingungen eine Auszahlung an Dritte erfolgt. Ob er eine solche Weisung getroffen hat, was wohl regelmäßig bei Pkw-Krediten der Fall sein dürfte, ist dem Kreditnehmer bekannt.
62g) Höhe des Verzugszinses / Basiszinssatz als Bezugsgröße
63Die durch den Kläger vertretene Auffassung, dass der Verzugszins als absolute Zahl anzugeben ist, vermag nicht zu überzeugen. Da im Vorfeld nicht bekannt ist, ob und wann der Verzugsfall eintritt, ist es überhaupt nicht möglich, den tatsächlich maßgeblichen Verzugszins als Zahl im Vertrag anzugeben. Die zum Teil vertretene Auffassung, dass stattdessen der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Zins anzugeben ist, überzeugt nicht, weil dies den Vertragsschluss verkomplizierte, vor allem aber, weil damit dem Darlehensnehmer eine für ihn vollkommen nutzlose Zahl mitgeteilt würde, die mit dem im Fall eines im weiteres Verlauf der Vertragsbeziehung eintretenden Verzugs tatsächlich auf ihn zukommenden Zinsbelastung möglicherweise in keinerlei Verhältnis steht.
64Auch der Auffassung, dass das Institut des Basiszinssatzes und seiner Anpassung zu erläutern ist, ist nicht zu folgen, weil dieser Begriff in § 247 BGB definiert ist. Dass ein Darlehensgeber den Inhalt dieser Vorschrift in den Vertrag aufzunehmen hat, kann weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung entnommen werden.
65h) Nennung der Aufsichtsbehörde
66Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Beklagte die Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht zutreffend genannt habe. Auf S. 3 des Darlehensvertrages ist unter „Zuständige Aufsichtsbehörde“ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) genannt. Dies ist ausweislich § 6 KWG zutreffend.
67Einer (zusätzlichen) Benennung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedurfte es nicht, da diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nur die Aufsicht über von ihr als „bedeutend“ eingestufte Banken ausübt, wozu die Beklagte nicht gehört, und überdies keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes besitzt (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5, 27, wo die Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt wird).
68i) Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
69Auch die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ in ausreichender Weise dargestellt.
70Der Darlehensvertrag enthält auch die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwar nennt der Darlehensvertrag insoweit nur die abstrakten Parameter der Berechnung nebst einer (ebenfalls abstrakten) Obergrenze, doch kann eine genaue Angabe zu Vertragsbeginn nicht erfolgen und damit auch nicht gefordert werden, da beispielsweise eine zwischenzeitliche Veränderung des Zinsniveaus maßgeblich ist.
71Die von der Beklagten angegebenen Parameter – „ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten“ – ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof – als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen – anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff. – zitiert nach juris). Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt.
72Demgegenüber war die Angabe der konkreten Berechnungsformel nicht geboten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17, juris Rn. 59). Dies ergibt sich weder aus dem nationalen Recht, das die Angabe der Berechnungsmethode vorschreibt, noch aus Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie, die Angaben zur „Art der Berechnung“ verlangt. Etwas anderes ist auch nicht naheliegend, da die Wiedergabe einer mathematischen Formel hinsichtlich des Informationsgehalts hinter den hier gemachten Angaben zurückbliebe.
73j) Hinweis auf Schlichtungsverfahren
74Auch die Pflichtangabe „Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren“ nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB ist korrekt in dem Vertrag enthalten. Die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die gesamte „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, ein achtseitiges Dokument, im Vertrag abzudrucken, findet bereits keine Grundlage im Gesetz. Das Angebot, diese auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, nebst einem Hinweis auf die Internetseite der Deutschen Bundesbank (S. 3) reicht vielmehr aus.
75Die Rüge einer angeblich fehlerhaften Angabe zu den formalen Voraussetzungen einer Beschwerde verfängt nicht. Zwar schreibt § 7 Abs. 1 der Finanzschlichtungsstellenverordnung die Textform vor, indes trat diese Verordnung erst am 01.02.2017 in Kraft (§ 27 Abs. 1 FinSV), während bis dahin nach § 4 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung die Beschwerde in Schriftform einzureichen war.
76k) Hinweise auf Rechte und Modalitäten der Kündigung
77Der Lauf der Widerrufsfrist war auch nicht dadurch gehindert, dass die Beklagte nicht oder nicht hinreichend auf das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung oder das bei Vertragskündigung einzuhaltende Verfahren (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang war weder auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB, noch auf allgemeine Verfahrensregeln und Formerfordernisse hinzuweisen.
78aa)
79Zwar hat die Beklagte auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB hingewiesen, jedoch durch den Zusatz „und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist“ die gesetzlichen Voraussetzungen fehlerhaft wiedergegeben. Dies ist jedoch ohne Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist, weil es sich dabei nicht um eine Pflichtangabe handelt. Der Gedanke, dass eine gesetzeskonforme Widerrufsinformation grundsätzlich nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), lässt sich auch auf Informationen übertragen, die zwar im Rahmen der Pflichtangaben gemacht werden, indes keine geschuldete Pflichtangabe darstellen. Infolge dessen wird der Beginn der Widerrufsfrist auch nicht durch inhaltlich fehlerhafte, überobligatorisch zusätzliche Informationen gehindert (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, juris Rn. 48).
80bb)
81Eine Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB war nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bereits dem Grunde nach nicht erforderlich.
82Allerdings wird teilweise in Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung – dazu nachfolgend – eine entsprechende Hinweispflicht angenommen (so m.w.N. LG Düsseldorf, Urteil, vom 17.04.2019, 13 O 387/17, juris Rn. 58 f.f und vom 10.04.2019, 13 O 76/18, juris Rn. 60 ff.; a. A. LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2019, 10 O 192/18, juris Rn. 53 m.w.N. zum Meinungsstand). Aufgrund nachfolgender Überlegungen tritt die Kammer dem nicht bei:
83(1)
84Ausgangspunkt aller Betrachtungen ist Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), die durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Nach der Richtlinie sind die „Modalitäten bei der Ausübung des (Hervorhebung durch die Kammer) Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben. Indes behandelt die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 lediglich ordentliche Kündigungsrechte bei unbefristeten Kreditverträgen, so dass die systematische Auslegung ergibt, dass sich Art. 10 Abs. 2 lit. s allein auf diese Kündigungsrechte bezieht (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 39; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 36; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 50 – vorstehende Urteile zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).
85Bei dem hier streitgegenständlichen Darlehen handelt es sich um einen befristeten Darlehensvertrag, so dass nach diesem Verständnis der Richtlinie keine Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten geboten waren, oder allenfalls zu solchen, die sich aus dem Kreditvertrag selbst ergeben (so LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, juris Rn. 52 m. w. N.).
86Demgegenüber finden sich gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass die EU-Richtlinie Informationspflichten über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten nach dem jeweiligen nationalen Recht begründen wollte (vgl. Herresthal, a. a. O., 756). Die gegenteilige Annahme führte weiterhin dazu, dass für die jeweiligen nationalen Kreditinstitute – je nach Ausgestaltung des nationalen Rechts – Informationspflichten in ggfs. sehr unterschiedlichem Umfang bestehen könnten, was gerade mit dem Ziel einer Vollharmonisierung auf diesem Gebiet (Art. 1, 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG) nicht vereinbar wäre (vgl. dazu, dass die Harmonisierung gerade auch das Ziel verfolgt, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden: OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, juris Rn. 38).
87(2)
88Zunächst durchaus folgerichtig heißt es in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 128), es seien „insbesondere“ die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten, denn dieser betrifft gerade die Kündigung unbefristeter Darlehensverträge und befindet sich damit noch im Einklang mit dem oben dargestellten Anwendungsbereich der Richtlinie. Soweit es darin jedoch weiter heißt, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“, und hierfür bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ ein Hinweis darauf verlangt wird, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, erweitert der historische Gesetzgeber die Regelung in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG zum einen auf befristete Darlehensverträge und zum anderen auf allgemeine schuldrechtliche Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag. Mit dieser Interpretation würde der deutsche Gesetzgeber über die bloße inhalts- und wirkungsgleiche Umsetzung der Richtlinie hinausgehen (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom. 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 51 – zitiert nach juris).
89Allerdings sind die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 2 GG an Recht und Gesetz gebunden. Daher darf eine richtlinienkonforme Auslegung nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, juris Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: „Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft der nationale Gesetzgeber. Sie lässt sich unter anderem (Hervorhebung durch die Kammer) aus den Gesetzesmaterialien erschließen. Der Besonderheit, dass das nationale Recht unter Umständen unionsrechtlich determiniert ist, etwa weil es sich um ein Umsetzungsgesetz zu einem unionalen Rechtsakt wie einer Richtlinie handelt, kann innerstaatlich durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass der mitgliedstaatliche Gesetzgeber im Zweifel nicht gegen seine Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, das Ziel der Richtlinie fristgemäß umzusetzen, verstoßen wollte“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, juris Rn. 51).
90Ausschlaggebend ist, dass die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 im Interesse einer Vermeidung unterschiedlicher Schutzniveaus vollharmonisierend ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die nationalen Vorschriften im Regelungsbereich der Richtlinie, insbesondere auch, soweit darin aus der Richtlinie abgeleitete Informationspflichten statuiert werden, weder hinter dem Schutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch über dieses hinausgehen dürfen.
91Dabei ist im Rahmen der Rechtsanwendung davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber gegen diese Vorgaben bei der Umsetzung nicht verstoßen wollte (siehe BVerfG a.a.O.). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in dem Sinne vorgenommen wird, dass ein Hinweis auf § 314 BGB nicht gefordert ist (vgl. hierzu eingehend Herresthal, a. a. O., 756 ff.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; ebenso im Ergebnis OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, juris Rn. 39; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, juris Rn. 51 m.w.N.; nunmehr auch – entgegen der Vorauflage – Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3).
92Ihre Grenze findet die Befugnis zur richtlinienkonformen Auslegung allerdings dort, wo das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig sind, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung schlicht ausscheidet (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 17). Anders als in der vom Bundesgerichtshof a.a.O. entschiedenen Konstellation, besteht vorliegend indes kein Widerspruch zwischen einer insoweit eindeutigen Gesetzesnorm einerseits und der Richtlinie andererseits, denn der Gesetzeswortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB schreibt einen Hinweis auf § 314 BGB gerade nicht vor. Vielmehr ergibt sich der Widerspruch lediglich aus einem Zusatz in der Gesetzesbegründung. Die Gesetzesbegründung bietet jedoch grundsätzlich nur einen von mehreren Anhaltspunkten für die Gesetzesauslegung. Gesetzesbegründungen haben keine Bindungswirkung. Sie wird bei der Auslegung eines Gesetzestextes herangezogen, ist hierfür aber nicht einzig maßgeblich und verbindlich (vgl. Kurzinformation Nr. WD 3 – 3000 – 114/16 [05.04.2016] des Deutschen Bundestages – Wissenschaftliche Dienste). Der Gesetzesbegründung ist auch nicht der eindeutige Wille des deutschen Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen der Informationspflichten bewusst über Vorgaben der Richtlinie hinauszugehen und in diesem Bereich gerade keine Vollharmonisierung anzustreben. Die Kammer sieht sich daher an einer richtlinienkonformen Auslegung im oben genannten Sinn nicht gehindert.
93cc)
94Schon allein weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nur Informationspflichten zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG geregelten Kündigungsrechten bei unbefristeten Kreditverträgen festlegt – auf obige Ausführungen wird Bezug genommen –, kann im Wege teleologischer Auslegung aus dieser Regelung für befristete Darlehen keine Informationspflicht darüber abgeleitet werden, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.). Dementsprechend sieht auch die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 S. 3 nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vor (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 56; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 52 – jeweils zitiert nach juris).
95Darüber hinaus ist bereits zweifelhaft, ob die Gesetzesbegründung – anders als im Falle der Bezugnahme auf § 314 BGB – überhaupt die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB im Blick hatte. Die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB führt dazu lediglich aus, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist“. Dagegen, dass darunter auch Vorschriften wie die des § 492 Abs. 5 BGB fallen spricht, dass es sich hierbei um keine spezifische Kündigungsvorschrift, sondern um eine allgemeine, für alle nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des Darlehensgebers geltende Formvorschrift handelt.
96Auch nach Sinn und Zweck der Informationspflichten im Sinne des Verbraucherschutzes ist eine entsprechend weit gefasste Aufklärung nicht anzunehmen. Denn zur abschließenden Beurteilung, ob seine Kündigung auch formell wirksam erklärt ist, bedürfte der Darlehensnehmer unzweifelhaft auch einer von juristischem Verständnis getragenen vollständigen Kenntnis der Vorschriften zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Allgemeinen Teil des BGB (z. B. §§ 130 ff., 164 ff. BGB). Damit wird jedoch der Bereich der reinen Verbraucherinformation verlassen, dies ist vielmehr der Verbraucherberatung vorbehalten, die nicht von dem Unternehmer zu leisten ist. Demgegenüber ist eine Verbraucherinformation in diesem Umfang schon mangels Übersichtlichkeit und Verständlichkeit für den durchschnittlichen Verbraucher nicht sinnvoll (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 55; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 60; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 53 – jeweils zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, Az. 13 O 373/18, n. v.).
97II.
98Da es nach alledem bereits an einem wirksamen Widerruf fehlt, kommt es auf Fragen der Anspruchshöhe und des Rechtsmissbrauchs nicht an.
99III.
100Mangels bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner bzw. Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie der weiteren geltend gemachten Nebenforderungen.
101IV.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
103Der Streitwert wird bis zum 09.01.2019 auf 34.381,80 € und danach auf 11.615,30 € festgesetzt.
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