Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 1/22

Tenor

  • I.

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung, Folgendes umfassend: - eine einzige um eine Bürstenachse drehbare Bürste, wobei die besagte Bürste mit flexiblen Bürstenelementen versehen ist, die Spitzenabschnitte zum Berühren der zu reinigenden Fläche aufweisen und die während einer Aufnahmezeit, wenn die Bürstenelemente die Fläche während der Drehung der Bürste berühren, Schmutzpartikel und Flüssigkeit von der Fläche aufnehmen, wobei eine lineare Massendichte einer Vielzahl von Bürstenelementen zumindest an den Spitzenabschnitten kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und - ein einziges Rakelelement zum Schieben und Wischen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit über die oder von der zu reinigenden Fläche während der Bewegung der Reinigungsvorrichtung, wobei das besagte Rakelelement im Abstand zur Bürste angebracht ist, und sich im Wesentlichen entlang einer Längsrichtung erstreckt, die im Wesentlichen parallel zur Bürstenachse verläuft, wobei ein Saugbereich innerhalb der Düsenanordnung zwischen dem Rakelelement und der Bürste definiert wird, und - Antriebsmittel, um die Bürste in Drehung zu versetzen, wobei die Antriebsmittel ausgeführt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten zu erzeugen, die im Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die Bürstenelemente die Fläche während der Drehung der Bürste nicht berühren, zumindest 3.000 m/s² beträgt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronisch auswertbarer Form, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juni 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Koninklijke Philips B.V., High Tech Campus 52, 5656 AG, Eindhoven, Niederlande A , seit dem 3. Juni 2017 bis zum 15. November 2021 und welcher der Klägerin seit dem 16. November 2021 durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt,

a)      die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 3. Juni 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmern, denen durch die Beklagte oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 60 2012 032 018.4 B (deutscher Teil des EP 2 747 62 6 C ) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den gewerblichen Endabnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,

b)      die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.1., und 4. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 550.000,- Euro, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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