Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 248/22
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.219,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2022 im Bereich der Kreuzung der N.-straße und der Abfahrt der S.-straße Straße zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02 ereignete.
3Das klägerische Fahrzeug befuhr am 10.09.2022 die N.-straße in Fahrtrichtung T.-straße. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug befuhr die Abfahrt der S.-straße Straße in der Absicht, links in die N.-straße abzubiegen und fuhr im Zuge dessen in den Kreuzungsbereich ein. Die Zufahrt zur Kreuzung ist durch Lichtzeichenanlage geregelt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche der Parteien bei Rotlicht die Ampel passiert hat. Auf die Unfallmitteilung der Polizei (Anlage K1, Anlagenband Kläger) wird Bezug genommen.
4Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug sachverständig begutachten. Der Privatsachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 28.818,45 € netto und einen Schaden von 20.370,- €, der sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand von 20.290,- €, berechnet aus einem – zwischen den Parteien unstreitigen – Wiederbeschaffungswert von 23.990,- € brutto abzüglich einem – zwischen den Parteien streitigen – Restwert von 3.700,- €, zuzüglich An- und Abmeldekosten von 80,- € errechnet.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2022 ließ der Kläger die Beklagte zur Regulierung eines Betrags von 23.675,48 € unter Fristsetzung zum 14.10.2022 auffordern. Der Betrag setzte sich zusammen aus den vorgenannten Kosten zzgl. einer Kostenpauschale von 25,- € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.375,88 €, welcher der Kläger auch mit der Klage geltend macht.
6Im Auftrag der Beklagten übersandte die Firma A. dem Kläger am 20.09.2022 ein Restwertangebot in Höhe von 11.260,- € brutto unter Benennung der Anschrift der Firma E. GmbH aus V. unter Angabe der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse und teilte dem Kläger mit, dass das dort unterbreitete Angebot bis zum 10.10.2022 bindend abgegeben worden sei. Der Kaufinteressent hätte das Fahrzeug an dessen Abstellplatz abgeholt. Mit Schreiben vom 23.09.2022 teilte die Beklagte mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und verwies auf dieses Restwertangebot.
7Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich wie in der Unfallmitteilung der Polizei (Anlage K1) ereignet. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe die für ihn Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfahren. Der Fahrzeugschaden belaufe sich wie im Gutachten des Privatsachverständigen festgestellt auf 20.370,- €. Für die Gutachtenerstellung seien ihm Kosten in Höhe von 1.904,60 € entstanden.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, 22.299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen,
102. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Zu der Kollision sei es gekommen, als er schon fast vollständig abgebogen gewesen sei.
14Die Eigentümerstellung des Klägers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
15Der Beklagten ist mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 09.11.2022 eine Frist zur Klageerwiderung binnen vier Wochen gesetzt worden. Die Klage nebst einleitender Verfügung ist der Beklagten am 16.11.2022 zugestellt worden. Die Klageerwiderung ist bei Gericht am 09.05.2023 eingegangen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18I.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 22.219,60 € sowie 1.375,88 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
201.
21Das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt worden. Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn zu Gunsten des Klägers streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB wird zu Gunsten des Besitzers einer Sache vermutet, dass dieser auch Eigentümer der Sache ist. Die Vermutungsgrundlage, nämlich der Besitz an der Sache, ist durch denjenigen darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, der sich auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft. Gemäß § 854 Abs. 1 BGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache innehat. Das ist in der Regel derjenige, der das KFZ im Unfallzeitpunkt führt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 16046). Der Kläger hat seinen Besitz an dem Fahrzeug dargelegt, indem er durch die Bezugnahme auf die Unfallmitteilung vorgetragen hat, das Fahrzeug gefahren zu haben. Denn der Kläger selbst ist in der Unfallmitteilung als UB02 aufgeführt und es lautet dort: „Der UB02 befuhr…“.
22Soweit die Beklagte dies mit der Behauptung bestreitet, der Kläger habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht gefahren, ist dieser Vortrag als verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist, insbesondere wie hier der Klageerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO, vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Unter den Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel fallen das Aufstellen und Bestreiten von Tatsachenbehauptungen, das Benennen von Beweismitteln und das Erheben von Beweiseinreden zur Begründung oder zur Abwehr der Klage; entscheidend ist, ob der Vortrag beweisbedürftig ist. Unstreitiger Sachvortrag unterliegt deshalb nicht der Zurückweisung, unabhängig davon ob seine Berücksichtigung zu einer Verzögerung führt, zum Beispiel deshalb, weil sie eine Beweisaufnahme über andere Tatsachen erforderlich macht (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 296 Rn. 10, 11).
23Unabhängig davon und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ist das Bestreiten auch bereits unsubstantiiert. Denn es erschließt sich nicht, wie die Beklagte entgegen der Angaben in der Unfallmitteilung darauf kommt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht geführt habe. Mit den gegenteiligen Angaben in der Unfallmitteilung setzt sich der Vortrag nicht auseinander.
24Unerheblich ist, ob der Kläger in den Fahrzeugpapieren als Halter aufgeführt ist und/oder das Fahrzeug bei dem Sachverständigen vorgeführt hat. Hierauf kommt es erst dann an, wenn durch den Gegner die Vermutungsgrundlage bestritten wird. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Tatsachen um solche, die hinreichende Indizien dafür begründen, dass eine Person nicht nur Besitzdiener, sondern dauerhaft im Besitz der Sache war. Auf einen solchen Indizienbeweis kommt es jedoch erst dann an, wenn die Vermutungsgrundlage – nämlich der Rechtsbegriff des Besitzes, der sich aus der tatsächlichen Sachherrschaft ableitet, die sich wiederum aus dem Führen des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt ableitet – bestritten ist. Unstreitiger Vortrag bedarf hingegen keines Beweises. Ein solches Bestreiten liegt hier jedoch nicht vor, da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten verspätet ist.
25Die Beklagte hat die gesetzte Frist zur Klageerwiderung verstreichen lassen. Diese lief am 14.12.2022 ab, da die Klageschrift der Beklagten am 16.11.2022 zugestellt wurde und in der verfahrenseinleitenden Verfügung eine Frist zur Klageerwiderung von vier Wochen gesetzt wurde. Eingegangen ist die Klageerwiderung jedoch erst am 09.05.2023, eine Woche vor dem anberaumten Termin.
26Die Zulassung des Vorbringens der Beklagten würde auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Denn bei Nichtberücksichtigung des Beklagtenvortrags ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, während bei Berücksichtigung des Vorbringens der Vortrag des Klägers zu seinem Besitz beweisbedürftig wäre. Soweit es die Aktivlegitimation betrifft, müsste der Kläger nach dem Bestreiten durch die Beklagte bei dessen Beachtung seinen Besitz als Vermutungsgrundlage (unmittelbar oder durch Indizien) oder sein Eigentum beweisen. Die Nichtberücksichtigung des Vorbringens führt auch nicht zu einer Überbeschleunigung des Verfahrens, insbesondere wäre der Kammer bei Berücksichtigung der Klageerwiderung die Vorbereitung einer Beweisaufnahme im nur eine Woche später anberaumten Termin nicht noch möglich gewesen.
27Die Beklagte hat die Verspätung ihres Vorbringens auch nicht hinreichend entschuldigt. Der Beklagten fällt insoweit ein Verschulden zur Last. Sie hat auf Nachfrage der Kammer lediglich vorgebracht, bislang nicht vorgetragen zu haben, weil ihr die Ermittlungsakte nicht vorlag. Die nicht vorliegende Ermittlungsakte hinderte sie jedoch nicht daran, bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dieser Vortrag wäre ihr ohne Weiteres auch innerhalb der Frist möglich gewesen. Auch wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine Fristverlängerung zu beantragen; soweit diese ab einem bestimmten Zeitraum gegebenenfalls nicht mehr gewährt worden wäre, hätte sie ohne Weiteres auch ohne die Akte die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestreiten können.
282.
29Da der Schaden auch bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs eingetreten ist, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1, 2 StVG.
30Diese Haftungsabwägung führt zu einer 100%igen Haftung der Beklagten. Denn das Beklagtenfahrzeug ist bei Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren. Dies ist für die Bewertung zu Grunde zu legen, weil das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ebenfalls als verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.
31Auch insoweit handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, da die Beklagte erstmals den Hergang des Verkehrsunfalls bestritten hat. Dessen Beachtung würde den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern. Denn bei Beachtung müsste über den Hergang des Verkehrsunfalls Beweis erhoben werden. Wegen der Fristversäumung und der Verzögerung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
32Auch insoweit hat die Beklagte die Verspätung ihres Vorbringens nicht hinreichend entschuldigt. Auch wenn der Beklagten die Ermittlungsakte nicht vorlag, so hätte sie dennoch ohne Weiteres auf der Grundlage des Vortrags des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs zum Hergang vortragen können. Dies war ihr zum Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Klageerwiderung letztlich auch möglich, obwohl ihr nach eigenen Angaben bis zum Termin die Ermittlungsakte nicht vorlag.
33Ausgehend von einem Rotlichtverstoß des Beklagtenfahrzeugs haftet die Beklagte zu 100%, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem groben Verstoß des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt.
343.
35Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 20.290,- € wegen des Sachschadens am Fahrzeug, 1.904,60 € wegen der Sachverständigenkosten und 25,- € Kostenpauschale zu.
36a.
37Der Sachschaden am Fahrzeug beläuft sich auf 20.290,- € und berechnet sich aus dem – unstreitigen – Wiederbeschaffungswert von 23.990,- € und einem Restwert von 3.700,- €.
38Der Kläger begehrt mit der Klage entgegen der Ansicht der Beklagten den Wiederbeschaffungsaufwand. Denn er bezieht sich auf das eingereichte Sachverständigengutachten für die Bezifferung seines Schadens, welches den Fahrzeugschaden mit 20.370,- € beziffert, der sich wiederum zusammensetzt aus dem Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich An- und Abmeldekosten. Eben auf diesen Betrag nimmt der Kläger in seiner Klageschrift Bezug.
39Da die Reparaturkosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kann der Kläger im Rahmen der Schadensabwicklung grundsätzlich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Der Vortrag der Beklagten zum Restwertangebot ist zwischen den Parteien unstreitig und daher im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen; unstreitiges Vorbringen kann, wie bereits ausgeführt wurde, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, selbst wenn es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Der Vortrag ist jedoch nicht erheblich. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 2722, m.w.N.). Der Geschädigte ist insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (BGH a.a.O.). Allerdings können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner Schadenminderungspflicht zu genügen; unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH a.a.O.).
40Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch die unterbliebene Veräußerung an den Restwertaufkäufer liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger war nicht gehalten, das Restwertangebot der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern kann den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert ansetzen. Zwar will der Kläger das Fahrzeug hier nicht zum Erwerb eines Zweitwagens in Zahlung geben; es gilt jedoch nichts anderes, wenn der Kläger, wie hier, das Fahrzeug trotz des wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiternutzen möchte. Er kann dann zwar wegen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebots den Schädiger nicht auf Reparaturkostenbasis (jedenfalls oberhalb der 130%-Grenze) in Anspruch nehmen, sondern lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er verstößt aber nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er auf eigene Kosten darüber hinausgehenden Reparaturaufwand tragen möchte und deshalb ein Restwertangebot nicht annimmt. Dass der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen und weiternutzen möchte, ist als unstreitig zu Grunde zu legen, da das Bestreiten der Beklagten auch insoweit verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Verspätung wird Bezug genommen. Auch insoweit stellt die fehlende Ermittlungsakte keinen Entschuldigungsgrund dar. Der Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den klägerischen Vortrag insoweit innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu bestreiten.
41b.
42Dem Kläger stehen darüber hinaus die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens als Schadensermittlungskosten zu. Soweit die Beklagte deren Anfall bestreitet, ist der Vortrag ebenfalls als verspätet zurückzuweisen; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
43c.
44Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 25,- € zu.
45d.
46Dem Kläger steht hingegen gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 80,- € für An- und Abmeldekosten zu. Der Kläger trägt selbst vor, das Fahrzeug reparieren lassen und weiternutzen zu wollen. Weshalb dann An- und Abmeldekosten anfallen sollten, trägt er nicht vor.
47e.
48Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € zu, die sich auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem berechtigten – von dem geltend gemachten durch eine Gebührensprung sich nicht unterscheidenden – Gegenstandswert von bis zu 25.000,- € berechnet.
49Soweit die Beklagte ein Vorsteuerabzugsberechtigung einwendet, ist sie hierfür, da es sich um einen Fall der Vorteilausgleichung handelt, beweisfällig geblieben.
50II.
51Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 ZPO.
52III.
53Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite bot vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
54IV.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
56Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.
57M. |
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf
Verkündet am 09.06.2023Kamp, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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