Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 192/23

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, geschäftlich handelnd

-              mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben zu werben;

-              Kündigungsmitteilungen von Endkunden über Schnittstellen der Antragstellerin (insbesondere WBCI) einzustellen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung des Auftragsformulars resultiert, das mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben versandt worden ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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