Beschluss vom Landgericht Erfurt (Strafvollstreckungskammer) - xxx

Tenor

Es wird festgestellt, dass die kraft Gesetzes nach der am 31.08.2009 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug gemäß § 68 f StGB eingetretene Führungsaufsicht von 5 Jahren nunmehr verjährt ist.

Gründe

I.

1

xxx wurde durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 24.05.2006, Aktenzeichen xxx, wegen gefährlicher Körperverletzung – unter Einbeziehung zweier Entscheidungen des Amtsgerichts xxx vom 03.03.2005 und 12.04.2005 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nachdem der Verurteilte die Strafe vollständig verbüßt hatte, wurde er am 31.08.2009 aus der Justizvollzugsanstalt xxx entlassen.

2

Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts xxx vom 26.08.2009, Aktenzeichen xxx, wurde festgestellt, dass es bei der kraft Gesetzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eintretenden Führungsaufsicht von 5 Jahren sein Bewenden hat. Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Es wurden verschiedene Weisungen erteilt. In der Folgezeit brach der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer ab. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren war der Verurteilte unbekannten Aufenthalts und nicht auffindbar.

3

Die Staatsanwaltschaft xxx beantragt die Feststellung, dass die Führungsaufsicht gemäß § 79 Abs.4 StGB verjährt ist. Die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht xxx tritt dem entgegen und vertritt die Rechtsauffassung, die Führungsaufsicht bestehe noch immer, da in die Dauer der Führungsaufsicht die Zeit nicht eingerechnet werde, in der sich der Unterstellte verborgen hält (§§ 68 c Abs.4 StGB).

II.

4

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft xxx ist stattzugeben, da die Führungsaufsicht betreffend den Verurteilten xxx verjährt ist. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung, da für die beteiligten staatlichen Stellen geklärt werden muss, ob die Führungsaufsicht noch besteht oder nicht.

5

Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Die für die hier streitige Frage einschlägige Vorschrift des § 79 Abs.4 StGB wurde zuletzt durch Gesetz vom 13.04.2007 neu gefasst. Vor 2007 wurde der damalige Wortlaut: „Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre“, so verstanden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist auf die kraft Gesetzes (§ 68 f StGB) eintretende Führungsaufsicht nicht anwendbar war, sondern dass hier eine zehnjährige Frist galt (Schmid im Leipziger Kommentar zum StGB, Band 3, 12. Auflage 2008, § 79 Rdnr.5). Seit der Gesetzesänderung von 2007 heißt es in § 79 Abs.4 Satz 2 Nr.1 StGB: „Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“, wodurch klargestellt wurde, dass die fünfjährige Verjährungsfrist in allen Fällen gilt, in denen eine nicht unbefristete Führungsaufsicht eintritt. Die Fristen der Verjährung von gerichtlich angeordneter und in § 68 f Abs.1 StGB gesetzlich angeordneter Führungsaufsicht sind durch die Neufassung von § 79 Abs.4 StGB im Jahre 2007 ausdrücklich einheitlich geregelt worden (Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29.Auflage 2014, § 79 Rdnr.7; Schmid im Leipziger Kommentar, § 79 Rdnr.5). Die Gegenauffassung, wonach die Fälle des § 68 Abs.2 StGB „übrige Maßnahmen“ im Sinne von § 79 Abs.4 Satz 2 Nr.2 StGB seien (so vertreten bei Fischer, Kommentar zum StGB, 62.Auflage 2015, § 79 Rdnr.5), ist in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes von § 79 Abs.4 Satz 2 Nr.1 StGB – „sonstige Fälle der Führungsaufsicht“ – nicht haltbar.

6

Es trifft zu, dass dadurch § 68 c Abs.4 Satz 2 StGB leerläuft, wenn gemäß § 68 f StGB kraft Gesetzes eine Führungsaufsicht von 5 Jahren Dauer eingetreten ist. Denn in Fällen, in denen der Unterstellte untertaucht und sich verborgen hält, kommt es nicht zu einem Ruhen der Verjährung gemäß § 79 a StGB. Zu einer Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht kann es – wegen dieser Verjährungsregelung – in diesen Fällen nicht kommen. Der Gesetzgeber hat dies jedoch gewollt.

7

Soweit die Führungsaufsichtsstelle einwendet, die gesetzlich vorgeschriebene Beaufsichtigung werde unmöglich, wenn man hier eine 5-jährige Verjährungsfrist annehmen wollte, trifft dies nicht zu. Wenn ein Unterstellter sich der Führungsaufsicht entzieht, muss versucht werden, den Betreffenden durch entsprechende Fahndungsmaßnahmen aufzufinden. Auch ein Anreiz zum Untertauchen wird dadurch nicht geschaffen, da sowohl die drohenden polizeilichen Fahndungsmaßnahmen als auch der mögliche Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle gemäß § 145 a StGB dem entgegenwirken sollten.

8

Dies führt dazu, dass in Fällen des § 68 f StGB, in denen die Anhörung gemäß § 463 Abs.3, 454 Abs.1 StPO erst nach dem Entlassungstermin stattfindet (etwa weil kurz vor der Entlassung noch ein Antrag gemäß § 57 StGB gestellt wurde, über den zuvor zu entscheiden war) eine Führungsaufsicht von 5 Jahren Dauer nicht verhängt werden darf. Denn zum Einen beginnt in den Fällen des § 68 f StGB die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Entlassung und zum Anderen muss bei der Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht beachtet werden, dass die Anordnung nicht für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Führungsaufsicht bereits verjährt oder teilweise verjährt ist. Auch dies ist vom Gesetzgeber aber offenbar gewollt.


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