Beschluss vom Landgericht Essen - 56 Qs 25/11
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 29.03.2011 wird aufgehoben.
Der Angeklagten B wird Rechtsanwalt Dr. S aus E als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.
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Gründe:
2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Angeklagte B gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2011, mit dem der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wird.
3Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Ein Verteidiger ist zu bestellen, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).
4Der Angeklagten B werden eine falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB sowie eine Anstiftung zu einer falschen uneidliche Aussage nach §§ 153, 26 StGB vorgeworden.
5(1) Die Sachlage ist schwierig, da zur Klärung des Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung und der Anstiftung zur Falschaussage zwei Geschehensabläufe zu rekonstruieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen sind: Erstens das Geschehen um die Auseinandersetzung mit der Frau G am 31.03.2010, zweitens die möglichen Verdächtigungshandlungen im Verfahren 33 Js 1134/10 der Staatsanwaltschaft Essen (Beschuldigtenvernehmung, Stellungnahme zur Anklageschrift und Einlassung in der Hauptverhandlung). Im hiesigen Verfahren muss das Tatgeschehen des früheren Verfahrens mithin inzident geprüft und sodann mit den insgesamt drei Einlassungen der Angeklagten B verglichen werden. Damit dürfte ein Normalbürger regelmäßig überfordert sein.
6Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, hier nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage vertieft (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rz. 22 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Einlassungen und der Zeugenaussagen von Bedeutung. Diese können wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden.
7Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen verteidigen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint die Angeklagte B im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Akteneinsicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist.
8Schließlich wird – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – für die Klärung der Tatvorwürfe auch die Vernehmung der Mitangeklagten N von Bedeutung sein. Auch hier wäre die Angeklagte B an einer wirksamen Verteidigung gehindert, wenn sie Vorhalte und Fragen nur vermittelt über die Vorsitzende stellen könnte.
9(2) Auch die Rechtlage ist schwierig, und zwar betreffend den subjektiven Tatbestand des § 164 StGB, der eine Abgrenzung der allein tatbestandlichen Absicht, ein Verfahren herbeizuführen, von anderen Vorsatzformen verlangt. Anders als bei vielen Normen des Kernstrafrechts (etwa Diebstahl oder Körperverletzung) reicht hier die Möglichkeit einer laienhaften Einschätzung des Rechts nicht aus, um sich ausreichend zu verteidigen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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Referenzen
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StGB § 164 Falsche Verdächtigung 2x
- StGB § 153 Falsche uneidliche Aussage 1x
- StGB § 26 Anstiftung 1x
- 33 Js 1134/10 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 2x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x