Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 246/12

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär- GmbH, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH,

zu unterlassen, das Buch mit dem Titel „...“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

       Um den Kläger zu 2) habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“

       Innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Äußerungen:

       Um den Kläger zu 2) habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“

       Innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben,

in Bezug auf die Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) 51,4 %, der Kläger zu 2) 32,4% und die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils 5,4%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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