Beschluss vom Landgericht Essen - 15 S 239/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.2013 – 202 C 38/13 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.497,40 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen