Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 94/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 981,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 130,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 20%.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am … in H ereignete.
3Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) die dahinter stehende Haftpflichtversicherung.
4Am … befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge T, mit deren Fahrzeug, G, amtliches Kennzeichen …, die S-Straße in H und bog an der Kreuzung P-Ring nach links in diesen ein. In dem Fahrzeug befand sich als Beifahrer zudem der Zeuge T1. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem Fahrzeug, B, aus entgegengesetzter Richtung und bog nach rechts in den P-Ring ab. Im Kreuzungsbereich verfügt der P-Ring über zwei Fahrspuren. Es kam dort zur Kollision der beiden Fahrzeuge. An dem Fahrzeug der Klägerin trat infolgedessen ein Schaden in Höhe von 3.795,04 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € ein.
5Der Klägerin sind im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schadensgutachtens Kosten in Höhe von 698,33 € entstanden.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung bis spätestens zum 06.02.2013 auf.
7Die Klägerin behauptet, der Zeuge T sei auf die linke Spur des P-Rings gefahren. Dort habe er vor dem dort befindlichen Fußgängerüberweg anhalten müssen, um einen von links kommenden Fußgänger, der „Grünlicht“ hatte, passieren zu lassen. Danach sei der Zeuge T angefahren. Der Beklagte zu 1) sei auf die rechte Spur des P-Rings abgebogen und habe ebenfalls den Fußgänger passieren lassen müssen, allerdings zeitlich nach dem Zeugen T. Auch der Beklagte zu 1) sei danach angefahren. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang habe dieser dann die Fahrspur gewechselt, ohne dabei den seitlich vor ihm auf der linken Fahrspur befindlichen PKW der Klägerin zu beachten. Der Zeuge T habe keine Möglichkeit gehabt, dem gegnerischen Fahrzeug auszuweichen und den Unfall zu vermeiden.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) beim Fahrspurwechsel seine bestehenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe. Sie behauptet hierzu, dass das Unfallereignis sich erst ereignet habe, nachdem beide Fahrzeuge bereits 10-15 Meter gefahren seien, so dass von einem Vorfahrtsverstoß als Linksabbieger seitens des Zeugen T nicht die Rede gewesen sein könne. Auf der von den Beklagten eingereichten Unfallskizze sei zu erkennen, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits mehr als 18 m auf der linken Fahrspur gefahren sei, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Erst dort habe der Beklagte zu 1) die von ihm befahrene Fahrspur des P-Rings gewechselt und nach links gelenkt. Der Zeuge T habe sich nicht mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur des Beklagten zu 1) hineingedrängt, sondern habe diesen auf der rechten Fahrspur überhaupt nicht behindert. Es handele sich nicht um einen Fehler im Abbiegevorgang, sondern um einen Fehler im Fahrspurwechsel. Aus der Kreuzungsgestaltung ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte zu 1), wenn er die linke Spur des P-Rings sofort hätte nutzen wollen, wesentlich früher auf diese Fahrspur hätte auffahren müssen.
9Die Klägerin beantragt:
101.
11Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.018,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.
122.
13Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 459,40 € freizustellen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei an der Kreuzung P-Ring rechts in diesen eingebogen und habe beabsichtigt, auf der linken Fahrspur weiterzufahren. Vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei ein anderes Fahrzeug gefahren, welches wie der Beklagte zu 1) im Schritttempo gefahren sei und Fußgängern Platz gemacht habe, die die Ampel überqueren wollten. Plötzlich habe der Beklagte zu 1) das aus Richtung H1-Straße kommende, von dort nach links abbiegende klägerische Fahrzeug neben sich wahrgenommen. Ohne auf das im Abbiegevorgang befindliche vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu achten, habe der Fahrer versucht links an dem Beklagten zu 1) vorbei zu fahren, was ihm jedoch nicht gelungen sei, so dass es anschließend zur Kollision gekommen sei.
17Der Unfall habe sich auch nicht erst 10-15 Meter nach der Kreuzung ereignet. Beide Unfallbeteiligten hätten gegenüber den den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizisten erklärt, dass es „kurz hinter der Fußgängerfurt“ zum Unfall gekommen sei. Dementsprechend sei eine Unfallskizze erstellt und auch ein Splitterfeld unmittelbar nach der Fußgängerfurt fotografiert worden.
18Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall allein durch den Zeugen T verursacht worden sei, da dieser als Linksabbieger die Vorfahrt des ihm entgegenkommenden, nach rechts abbiegenden Beklagten zu 1) nicht beachtet habe. Hierin sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 StVO zu sehen. Sie sind außerdem der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten der unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin nur netto verlangt werden könnten, so dass die Klägerin 111,53 € zu viel fordere. Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T1 und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T2, welches dieser in der Sitzung vom 14.01.2015 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 30.08.2013 und 14.01.2015 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 30.05.2014 Bezug genommen.
20Die Bußgeldakte der Stadt H2 (Az.: …) wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist nur teilweise begründet.
24I.
25Ein Anspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG nur im tenorierten Umfang.
26Der streitgegenständliche Verkehrsunfall vom … hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb des B ereignet, dessen Eigentümer und Halter der Beklagte zu 1) ist. Hierbei wurde der im Eigentum der Klägerin stehende PKW beschädigt. Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt im Sinne der Norm verursacht.
27Auch die Klägerin haftet ihrerseits gemäß § 7 Abs. 1 StVG als Halterin des unfallbeteiligten G für die bei Betrieb dieses Fahrzeugs entstandenen Schäden am B des Beklagten zu 1). Ihre Haftung ist ebenfalls nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
28Die daher gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführende Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten zu 20% und der Klägerin zu 80 %.
29Der Kläger hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten ist. Die Zeugen T/T1 waren insoweit unergiebig. Der Zeuge T konnte keine konkreten Angaben zum Unfallhergang machen. Er erinnerte lediglich, dass er aus den Augenwinkeln das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen habe. Er konnte jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Beklagte zu 1) zunächst auf der rechten der beiden Fahrspuren eingeordnet hatte und sodann die Fahrspur gewechselt hat. Er erklärte, er habe dies tatsächlich nicht gesehen, er schlussfolgere dies lediglich daraus, dass das Fahrzeug von rechts gekommen und mit dem von ihm geführten PKW kollidiert sei. Angaben zum Kollisionsort machte der Zeuge keine; insbesondere keine Angaben dazu, ob der Abbiegevorgang beider Fahrzeuge bereits abgeschlossen war.
30Der Zeuge T1 konnte ebenfalls nur bekunden, dass der Beklagte zu 1) von rechts in den G hineingefahren sei. Konkrete Angaben, wie es zur Kollision kam, konnte der Zeuge nicht machen. Er räumte ein, vor dem Unfall mit seinem Handy gespielt zu haben.
31Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen T2 vielmehr fest, dass der Zeuge T als Fahrer des klägerischen PKW gegen die aus § 9 Abs. 4 StVO folgende Verpflichtung, beim Linksabbiegen dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang einzuräumen, verstoßen hat.
32Die Wartepflicht besteht gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug, wenn dieses so nah herangekommen ist, dass es durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in zügiger Weiterfahrt wesentlich behindert würde. Das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs bezieht sich dabei auf beide Fahrstreifen, d.h. der Rechtsabbieger darf vor dem Linksabbieger die Fahrstreifen frei wählen. Die Wartepflicht besteht dabei solange bis sich der Vorfahrtsberechtigte in den Verkehr auf der Straße, in welche er abbiegt, vollständig eingeordnet hat, d.h. bis er in der neuen Richtung mit einer dem Verkehr auf dieser Straße entsprechende Geschwindigkeit fährt. Behindert oder gefährdet der Linksabbiegende bis zum Erreichen dieses Zustandes den Vorfahrtberechtigten, indem er sich beispielsweise in zu knappem Abstand vor ihn setzt, so liegt eine Vorfahrtverletzung vor (Burmann/ Heß/ Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, Rn. 7a). Diese entfällt nicht dadurch, dass der Wartepflichtige in einem engen Bogen nach links einbiegt und dadurch den Schnittpunkt der Fahrlinien ein Stück aus der Kreuzungsfläche hinaus nach links verlegt. Erst nach vollständiger Einordnung richtet sich das Verhalten der beiden Beteiligten nach den Grundsätzen des Hintereinanderfahrens oder Überholens (Bay 69, 115 = VRS 39, 134; 57, 61 = VRS 13, 70; 63, 74 = VRS 25, 371; BGH VersR 67, 178; im Ergebnis ebenso OLG München VRS 30, 20).
33Der Sachverständige T2 hat nachvollziehbar dargelegt, dass es technisch plausibel erscheint, dass der Beklagte zu 1) an der Fußgängerfurt zunächst angehalten habe, anschließend angefahren sei und erst dann der G nach links abgebogen sei und ohne zu halten die Fußgängerfurt überquert habe, sodass es zur Kollision der Fahrzeuge kam.
34Soweit der Zeuge T ausgesagt hat, er habe ebenfalls noch vor der Fußgängerfurt angehalten, steht dies im Widerspruch zur Aussage des Zeugen T1, der aussagte, er meine, sein Vater sei beim Linksabbiegen direkt durchgefahren. Auch der Sachverständige erklärte nachvollziehbar, ein Halten des G vor der Fußgängerfurt unterstellt, sei der Unfall technisch nicht darstellbar. Sollten wie von dem Zeugen geschildert, Fußgänger den Überweg aus seiner Sicht von links nach rechts überquert haben, wäre der G, der auf Grund des Schadensbildes schneller unterwegs gewesen sein müsse als der B, bereits weg gewesen als der Beklagte zu 1) auf die linke Fahrspur eingebogen wäre.
35Der Sachverständige erläuterte mündlich ferner, ein nach Abschluss des Abbiegevorgangs getätigter Spurwechsel und damit einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO halte er demgegenüber für weniger plausibel. Zwar könnten die Schäden theoretisch bei einer Winkelstellung von 20° auch aus einem Spurwechsel des B aus einer Geradeausfahrt resultieren. Hiergegen spreche jedoch, dass sich der Unfall spätestens hinter der zweiten gestrichelten Linie der Fußgängerfurt ereignet haben müsse. Die Nähe des Unfallorts zum Kreuzungsbereich spricht dafür, dass sich die Kollision noch im Zusammenhang mit den Abbiegevorgängen der beiden Fahrzeuge ereignete. Als plausiblen Kollisionsort gab der Sachverständige T2 den in Anlage A 26 seines Gutachtens angeführten Ort hinter der letzten gestrichelten Linie des Fußgängerüberwegs an. Er schließe dies daraus, dass auf Blatt 13 der Bußgeldakte der Vermerk eines Polizeibeamten angebracht sei, wonach sich dort ein Splitterfeld befunden habe. Der Unfall sei nur bei niedrigen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge rekonstruierbar. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die relativ leichten Splitter nahezu senkrecht zu Boden fielen. Es sei auszuschließen, dass diese mehrere Meter weiter getragen worden seien. In seinem schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Kollisionsort nicht beliebig in den P-Ring hinein verlagern ließe, da die Unfallfahrzeuge nach dem Unfall nur etwa zwanzig Meter hinter dem Fußgängerüberweg hielten. Bei der in Anlage A 26 des Gutachtens geschilderten möglichen Unfallörtlichkeit handele es sich daher um die spätest mögliche Kollisionsstelle (Seiten 7 und 9 des Gutachtens vom 30.05.2014).
36Keine der Parteien hat bewiesen, dass das Unfallgeschehen für sie unvermeidbar war im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 und 3 StVG. Ein unvermeidbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus geht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vgl. KG Berlin, Urt. v. 24. 10. 2005, Az.: 12 U 264/04; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 m. w. N.). Der Sachverständige hat hierzu mündlich ausgeführt, der B-Fahrer habe beim Abbiegen nach rechts jedenfalls die Möglichkeit gehabt, den Linksabbieger zu sehen. Gleiches gelte umgekehrt auch für den Linksabbieger. Auch diesem sei es möglich gewesen, den rechtsabbiegenden B zu erkennen.
37Da der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar war, war im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese hat die Kammer mit 20 % bewertet.
38Die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug sind unstreitig auf den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen und mit 4.295,04 € zu beziffern. Dieser Schaden ist der Klägerin entsprechend der festgestellten Verursachungsbeiträge zu 20 % und damit in Höhe von 859,01 € zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB haben die Beklagten der Klägerin auch anteilig in Höhe von 117,40 € die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zu ersetzen. Insoweit war allerdings nur der Nettobetrag in Höhe von 587,00 € in Ansatz zu bringen, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Kostenpauschale von 25,00 €.
39II.
40Der Zinsanspruch der Klägerin folgt ab dem 07.02.2013 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten mit der Schadensersatzleistung in Verzug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2013 hat die Klägerin die Beklagte zu 2) erfolglos zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 06.02.2013 aufgefordert. Abweichend von § 425 Abs. 1, Abs. 2 BGB wirkt die Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gemäß § 10 V der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung auch gegenüber dem Beklagten zu 1) (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 425 Rn. 3 m.w.N.)
41III.
42Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Auch unabhängig von einem etwaigen Verzugseintritt stellen Rechtsanwaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes – wie vorliegend – erforderlich und zweckmäßig war.
43IV.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- § 7 Abs. 5 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 425 Wirkung anderer Tatsachen 1x
- § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- 12 U 264/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 9 Abs. 4 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 4x